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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Nutzungsordnung für die Benutzung der kommunalen Räumlichkeiten und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Kölleda

Nutzungsordnung

für die Benutzung der kommunalen Räumlichkeiten und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Kölleda

Der Stadtrat der Stadt Kölleda hat in seiner Sitzung am 27.06.2023 mit Beschluss-Nr. 279/34/2023 nachstehende privatrechtliche Benutzungsordnung für die kommunalen Räumlichkeiten und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Kölleda beschlossen.

§ 1

Geltungsbereich

Die Benutzungsordnung gilt für die folgenden öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kölleda:

Dorfgemeinschaftshaus Altenbeichlingen

Dorfgemeinschaftshaus Backleben

Dorfgemeinschaftshaus Battgendorf

Dorfgemeinschaftshaus Beichlingen

Dorfgemeinschaftshaus Burgwenden

Dorfgemeinschaftshaus Dermsdorf

Dorfgemeinschaftshaus Großmonra

Dorfgemeinschaftshaus Kiebitzhöhe

Funkwerkmuseum

Rittergut

Schützenhaus

alter Sportplatz

Sportlerheim

ehem. Feuerwehrgebäude Battgendorf

Turnhalle Beichlingen

§ 2

Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Kölleda ist Eigentümerin und Nutzungsberechtigte der Objekte nach § 1. Diese sind öffentliche Einrichtungen. Gemäß § 14 der Thüringer Kommunalordnung sind die Einwohner im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, diese öffentlichen Einrichtungen der Stadt zu nutzen und verpflichtet, die Lasten der Stadt zu tragen. Auswärts wohnende private und juristische Personen sowie nicht ansässige Vereine haben ebenfalls das Recht auf Nutzung der Einrichtung im Rahmen der geltenden Vorschriften. Die Nutzung soll zur Entwicklung und Festigung des Gemeinschaftslebens der Bürger und der Vereine der Stadt Kölleda beitragen.

§ 3

Nutzung

Die Bürger und Vereine der Stadt Kölleda sowie die Stadt Kölleda selbst sind zur Durchführung privater Feiern, Vereinsfeiern und sonstiger Veranstaltungen berechtigt. Ein generelles Verbot besteht nur für Veranstaltungen, deren Inhalt und Ziele der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung widersprechen. Die Übernahme der Räumlichkeit durch den Nutzer findet frühestens am Vortag der Nutzung ab 12 Uhr statt, die Übergabe an die Stadt erfolgt spätestens am Folgetag der Nutzung bis 12 Uhr. Die allgemeinen Nutzungsbedingungen werden in dem jeweiligen Nutzungsvertrag zwischen dem Nutzer und der Stadt Kölleda geregelt.

§ 4

Antrags- und Genehmigungsverfahren

Antragsberechtigt sind Einwohner der Stadt Kölleda sowie Einwohner anderer Gemeinden. Der Antrag soll mindestens 14 Tage vor dem geplanten Termin bei der Stadt Kölleda eingereicht werden. Er bedarf der Genehmigung durch den Bürgermeister oder einer vom Bürgermeister beauftragten Person. In Ausnahmefällen kann die Antragsfrist verkürzt werden. Ausgenommen von diesem Antrags-/Genehmigungsverfahren sind Stadtratssitzungen, Ortsteilratssitzungen oder Einwohnerversammlungen sowie Nutzungsgründe durch öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände, die in einem kürzeren Zeitabstand einberufen werden können. Die Nutzung kann ohne Begründung abgelehnt werden.

§ 5

Nutzungsentgelt und Kaution

Für die Nutzung der Räumlichkeiten stellt die Stadt die Räumlichkeiten und das Mobiliar bereit. Dafür erhebt die Stadt Kölleda ein Nutzungsentgelt und Kaution, welche am Tag der Übergabe fällig werden. Das Nähere regelt die Gebührenordnung zur Nutzungsordnung für die Benutzung der kommunalen Räumlichkeiten und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Kölleda.

§ 6

Sauberkeit und Ordnung

Jeder Antragsteller/Nutzer ist für die Sauberkeit und Ordnung sowie die pflegliche Behandlung des Nutzungsobjektes, sowie der Toiletten und des Inventars zuständig und verantwortlich. Die Endreinigung nach der Nutzung ist vom Nutzer eigenverantwortlich vorzunehmen. Die Räumlichkeiten, benutztes Geschirr oder anderes Inventar sind nach der Nutzung gereinigt zu übergeben. Reinigungsgeräte und Mittel werden für die einzelnen Objekte von der Stadt zur Verfügung gestellt.

Im Rittergut und im Schützenhaus erfolgt die Reinigung ausschließlich über eine Fachfirma. Die Kosten hierfür trägt der Nutzer. Der Nutzer erklärt sich mit der Unterzeichnung des Vertrages einverstanden, dass seine Anschrift zur Rechnungslegung an die Reinigungsfirma übermittelt wird. Die Reinigungskosten werden von der Fachfirma entsprechend der tatsächlich erbrachten Reinigungsleistung abgerechnet.

§ 7

Haftung und Verantwortung

Die Stadt Kölleda haftet für keinerlei Schäden, die während der Zeit der Nutzung durch den Nutzer oder durch eingelagerte Gegenstände des Nutzers entstehen. Entstandener Schaden ist zu ersetzen. Festgestellte Mängel oder Schäden sind unverzüglich der Stadt zu melden. Die eigenverantwortliche, fachgerechte Beseitigung von Schäden ist mit der Stadt vorher abzustimmen. Werden die Mängel und Schäden nicht innerhalb einer von der Stadt festgesetzten Frist beseitigt, wird die Kaution unbeschadet anderer haftungsrechtlicher Forderungen einbehalten. Der Nutzer muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Geräte und dergleichen nicht benutzt werden. Sollten während der Nutzung der Räumlichkeiten Geschirr, Gläser oder Einrichtungsgegenstände beschädigt oder verloren gehen berechnet die Stadt folgende Ersatzkosten:

-

Besteckteil:

1,00 Euro

-

Geschirr- / Glasteil:

3,00 Euro

-

Tisch

200,00 Euro

-

Stuhl

30,00 Euro

Bei Küchengeräten wird der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

Jeder Nutzer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung des Objektes. Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Übergabe/Übernahme mit dem Nutzer obliegt der Stadt.

§ 8

Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 9

Inkrafttreten

Die Nutzungsordnung tritt zum 01.07.2023 in Kraft. Die bis dahin geltenden Nutzungsordnungen der Stadt Kölleda sowie der Ortsteile treten zum 01.07.2023 außer Kraft.

Kölleda, 28.06.2023

Lutz Riedel

Bürgermeister