Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung; der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der jeweils gültigen Fassung und des § 30 der Friedhofssatzung der Stadt Kölleda vom 13.09.2024 hat der Stadtrat der Stadt Kölleda am 28.10.2025 folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung beschlossen.
I. Gebührenpflicht
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen und für die Benutzung der damit verbundenen Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Kölleda werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofsatzung sind
| a) | bei Erstbestattungen der nach Gesetz Bestattungspflichtige; bestattungspflichtig sind Angehörige oder vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte. Als Angehörige gelten: | |
| 1. | der Ehegatte, |
| 2. | der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, |
| 3. | die Kinder, |
| 4. | die Eltern, |
| 5. | die Geschwister, |
| 6. | die Enkelkinder, |
| 7. | die Großeltern, |
| 8. | der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
| 9. | die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben. |
| b) | bei Umbettung oder Wiederbestattung der Antragsteller; | |
| c) | wer sonstige der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. | |
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
| a) | der Antragsteller, |
| b) | diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung mit Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebührenverzeichnis
| Gebühren-tarif Pkt. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
| 1. | Gräber für Erdbestattungen |
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| 1.1. | Für das Überlassen eines Erdgrabes mit einem Nutzungsrecht auf 25 Jahre. Beisetzungsmöglichkeit eine Leiche und bis zu vier Urnen | 280,00 € |
| 1.2. | Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Erdgrabeserfolgt die Berechnung aus 1/25 der entsprechend geltenden Gebühren für Nutzungsrechte x Verlängerungszeit (Anzahl der Jahre). |
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| 2. | Doppelgrabstätten für Erdbestattungen |
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| 2.1. | Für das Überlassen einer Doppelgrabstätte mit einem Nutzungsrechtauf 25 Jahre. Beisetzungsmöglichkeit zwei Leichen und bis zu acht Urnen | 560,00 € |
| 2.2. | Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Doppelgrabeserfolgt die Berechnung aus 1/25 der entsprechend geltenden Gebühren für Nutzungsrechte x Verlängerungszeit (Anzahl der Jahre). |
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| 3. | Mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen |
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| 3.1. | Für das Überlassen einer mehrstelligen Grabstätte mit einem Nutzungsrechtauf 25 Jahre. Beisetzungsmöglichkeit nach Nr. 2.1. ab drei Stellen, je Leiche und vier Urnen. Für jede weitere Stelle kommen 280,00 € hinzu. | ab 840,00 € |
| 3.2. | Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes einer mehrstelligen Grabstätteerfolgt die Berechnung aus 1/25 der entsprechend geltenden Gebühren für Nutzungsrechte x Verlängerungszeit (Anzahl der Jahre). |
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| 4. | Gräber für Urnenbeisetzungen |
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| 4.1. | Für das Überlassen eines Urnengrabes mit einem Nutzungsrecht auf 20 Jahre. Beisetzungsmöglichkeit bis zu vier Urnen | 175,00 € |
| 4.2. | Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Urnengrabes erfolgt die Berechnung aus 1/20 der entsprechend geltenden Gebühren für Nutzungsrechte x Verlängerungszeit (Anzahl der Jahre). |
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| 5. | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
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| 5.1. | Für das Überlassen einer anonymen Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit einer Ruherechtszeit von 20 Jahren. | 232,00 € |
| 5.2 | Für das Überlassen einer namentlichen Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit einer Ruherechtszeit von 20 Jahren. Die Kosten für Anbringung und Beschriftung des Namenshinweis richten sich nach Nr. 8.3 | 350,00 € |
| 6. | Baumgräber |
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| Für das Überlassen eines Urnengrabes als Baumgrabstätte mit einem Nutzungs-recht auf 20 Jahre.Die Kosten für Anbringung und Beschriftung des Namenshinweis richten sichnach Nr. 8.3 | 465,00 € |
| 7. | Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen |
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| 7.1. | Für die Benutzung der Trauerhalle | 60,00 € |
| 8. | Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung |
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| 8.1. | Für weitere nicht aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung, die aber auch von einem wirtschaftlichen Unternehmen erbracht werden können, richtet sich die Gebühr nach der geltenden Verwaltungskostensatzung der Stadt Kölleda. |
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| 8.2. | Für nicht aufgeführte Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand. |
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| 8.3. | Für an Dritte vergebene Leistungen oder Leistungen mit denen ein Dritter durch den Veranlasser beauftragt wurde, richtet sich die Höhe nach den tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten. |
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III. Schlussvorschriften
§ 6
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kölleda vom 27.03.2015 außer Kraft.
Kölleda, den 18.11.2025 — Siegel
gez. Kraneis
Bürgermeister