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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 13/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kölleda

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kölleda

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung; der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der jeweils gültigen Fassung und des § 30 der Friedhofssatzung der Stadt Kölleda vom 13.09.2024 hat der Stadtrat der Stadt Kölleda am 28.10.2025 folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung beschlossen.

I. Gebührenpflicht

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen und für die Benutzung der damit verbundenen Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Kölleda werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofsatzung sind

a)

bei Erstbestattungen der nach Gesetz Bestattungspflichtige; bestattungspflichtig sind Angehörige oder vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte.

Als Angehörige gelten:

1.

der Ehegatte,

2.

der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

3.

die Kinder,

4.

die Eltern,

5.

die Geschwister,

6.

die Enkelkinder,

7.

die Großeltern,

8.

der Partner einer auf Dauer angelegten

nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

9.

die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

b)

bei Umbettung oder Wiederbestattung der Antragsteller;

c)

wer sonstige der in der Satzung aufgeführten Leistungen

beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber

schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung mit Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebührenverzeichnis

III. Schlussvorschriften

§ 6

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kölleda vom 27.03.2015 außer Kraft.

Kölleda, den 18.11.2025 —  Siegel

gez. Kraneis

Bürgermeister