Titel Logo
Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 13/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kölleda

Ablösesatzung für notwendige Stellplätze der Stadt Kölleda

(Stellplatzablösesatzung)

Auf Grund des § 52 Abs. 4 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 02.07.2024 (GVBI. S. 298) und der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBI. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Kölleda in seiner Sitzung vom 28.10.2025 die folgende Satzung zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung nach § 52 Abs. 1 ThürBO beschlossen:

§ 1

Abgabentatbestand

(1) Anstelle der Herstellung von notwendigen Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder einem anderen geeigneten und in zumutbarer Entfernung liegenden Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck durch Baulast zu sichern ist, können mit Einverständnis der Stadt Kölleda diese notwendigen Stellplätze nach § 52 Abs. 3 ThürBO durch Zahlung eines Geldbetrages (Ablösebetrag) an die Stadt Kölleda abgelöst werden. Die Ablösung erfolgt durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Ablösevertrag) zwischen der Stadt Kölleda und dem zur Herstellung Verpflichteten (Bauherrn).

(2) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.

(3) Im Falle der Ablösung erwirbt der Bauherr durch Zahlung des vereinbarten Ablösebetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.

(4) Die Stadt Kölleda hat den Ablösebetrag gem. § 52 Abs. 5 ThürBO zweckgebunden zu verwenden für

a)

die Herstellung zusätzlicher oder

b)

die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Stellplätze oder

c)

sonstige investive Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Kölleda einschließlich aller Ortsteile.

Es werden folgende Zonen festgesetzt:

Zone I

umfasst das Gebiet des Sanierungsgebietes „Altstadt"

Zone II

umfasst die gesamten Gebiete des unbeplanten Innenbereiches der Stadt Kölleda einschließlich aller Ortsteile in den Grenzen der rechtskräftigen Klarstellungssatzungen.

(3) Der räumliche Geltungsbereich der Zone I ist in der Karte „Altstadtsanierung" Kölleda dargestellt, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. Die textliche Aufstellung zu den Zonen I und II ist als verbindliche Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Ablösebetrag je Stellplatz

(1) Grundlage für den Ablösebetrag sind die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ablösevertrages aktuellen Bodenrichtwerte als Kosten für den Grunderwerb, die vom Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation im Internet unter BORIS-TH (Bodenrichtwert-Informationssystem Thüringen) veröffentlicht werden.

(2) Die durchschnittlichen Herstellungskosten für einen PKW-Stellplatz betragen für die

Zone I

8.371,65 € brutto,

Zone II

7.330,40 € brutto.

(3) Der Ablösebetrag für einen PKW-Stellplatz setzt sich zusammen aus

dem aktuellen Bodenrichtwert

dem durchschnittlichen Flächenbedarf von 25 m2 (inklusive anteiliger Verkehrsfläche) sowie

den durchschnittlichen Herstellungskosten für PKW-Stellplätze in der jeweiligen Zone.

(4) Der Ablösebetrag darf gemäß § 52 Abs. 4 ThürBO 60 Prozent der durchschnittlichen Herstellungskosten von Stellplätzen einschließlich der Kosten für den Grunderwerb gemäß aktuellem Bodenrichtwert nicht überschreiten.

(5) Berechnungsformel zur Ermittlung des Ablösebetrages:

Ablösebetrag = 0,6 x

(25 m2 x Bodenrichtwert + Herstellungskosten je Zone).

(6) Sollen größere Stellplätze, z.B. für LKW oder Busse, abgelöst werden, so entspricht der dafür anfallende Ablösebetrag dem doppelten Wert des nach § 3 Abs. 5 der Satzung für einen in der gleichen Zone abgelösten Pkw-Stellplatz berechneten Ablösebetrages.

§ 4

Fälligkeit der Ablösebeträge

(1) Den Ablösebetrag nach § 3 der Satzung hat der zur Herstellung von Stellplätzen Verpflichtete zu zahlen.

(2) Der Ablösevertrag zwischen der Stadt Kölleda und dem zur Herstellung Verpflichtenden ist vor der Erteilung der Baugenehmigung oder - wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist - vor Baubeginn abzuschließen und der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Der Ablösebetrag wird mit der im Ablösevertrag bestimmten Frist fällig.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Kölleda über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 13.06.2017 außer Kraft.

Anlagen:

1 -

Karte mit zeichnerischer Darstellung der Abgrenzung des Sanierungsgebietes „Altstadt" Kölleda

2 -

Aufstellung der Zonen zur Ermittlung des Ablösebetrages

Kölleda, den 19.11.2025 — Siegel

gez. Uwe Kraneis

Bürgermeister

Hinweis:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung, Genehmigung und die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Kölleda, Markt 1, 99625 Kölleda, geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Anlage 2 zur Stellplatzablösesatzung

Aufstellung der Zonen zur Ermittlung des Ablösebetrages

Zone I (Geltungsbereich des Sanierungsgebietes Altstadt Kölleda)

Am Brauhaus (Grundstücke Nr. 2, 3)

An der Pforte (Grundstücke Nr. 8-10)

An der der Viehwaage (Grundstück Nr. 2)

Bäckergasse

Backleber Tor (Grundstücke Nr. 1, 3)

Bahnhofstraße (Grundstücke Nr. 1-15; 17, 19, 21, 23, 25, 27, 29)

Brückenstraße (Grundstücke Nr. 1-13, 21 - 34)

Enge Gasse

Erfurter Straße (Grundstücke Nr. 43, 44)

Friedrichstraße (Grundstücke Nr. 3-10)

Gerbergasse

Herrengasse

Hundtgasse

Markt

Mühlgasse (Grundstücke Nr. 1, 4 - 10)

Obergasse

Pfortenstraße

Prof.-Hofmann-Straße

Rossplatz

Salzstraße

Zone II

Diese Zone beinhaltet die gesamten unbeplanten Innenbereiche der Stadt Kölleda einschließlich aller Ortsteile in den Grenzen der rechtskräftigen Klarstellungssatzungen.