Quelle: Gaja Matrix (unmaßstäblich)
Gem. § 8 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBI. S. 489), und des Beschlusses des Stadtrates Nr. 300/36/2023 vom 19.09.2023 (Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Kölleda Nr. 10/2023 vom 26.10.2023) wird der Bahnhofsvorplatz (Vorplatz des Grundstücks Bahnhofstr. 74) mit Wirkung vom Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung auf Grund des Wegfalls der Verkehrsbedeutung eingezogen.
Der Bahnhofsvorplatz befindet sich ausschließlich auf dem Flurstück Nr. 64/17 in der Flur 8 der Gemarkung Kölleda. Der beigefügte Lageplan, aus dem die genaue Lage der eingezogenen Fläche hervorgeht (rot markiert), ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
Die Voraussetzungen für die Einziehung gem. § 8 Abs. 2 ThürStrG sind erfüllt.
Die Stadt Kölleda ist Eigentümerin des o.g. Flurstücks auf dem sich der Bahnhofsvorplatz befindet. Sie ist Träger der Straßenbaulast gem. § 43 Abs. l ThürStrG und damit nach § 8 Abs. 2 S. 2 ThürStrG für die Einziehung zuständig.
Als öffentliche Verkehrsfläche hat der Vorplatz seit der Nutzungsaufgabe des Bahnhofsgebäudes im Jahr 2015 keine Verkehrsbedeutung mehr gem. § 8 Abs. 2 S. l ThürStrG.
Mit der Einziehung entfällt nach § 8 Abs. 4 ThürStrG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße sowie der Gemeingebrauch und die widerrufliche Sondernutzung (§§ 14 und 18 ThürStrG).
Die Absicht der Einziehung als öffentliche Verkehrsfläche wurde gem. § 8 Abs. 3 Thüringer Straßengesetz im Amtsblatt der Stadt Kölleda in der Ausgabe vom 26. 10. 2023 öffentlich bekanntgegeben. Einwendungen gegen die Absicht der Einziehung wurden nicht erhoben.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Einziehung in Gestalt der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Kölleda, Markt 1, 99625, einzulegen.
Kölleda, den 29.01.2024 — Siegel
gez. Riedel
Bürgermeister
Lageplan mit markiertem Einziehungsbereich