Gemäß § 6 Abs. l Thüringer Straßengesetz CThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.11.2020 (GVBI. S. 560), sowie zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBI. S. 272/273), und des Beschlusses des Stadtrates Nr. 130/17/2025 vom 17.10.2025 wird nachstehende Fläche für den eingeschränkten Fußgänger- und Radverkehr gewidmet.
Neu-Widmung des Verbindungsweges zwischen Kölledaer Straße und Straße des Friedens (Entlang des Grundstücks Straße des Friedens 61).
Der beigefügte Lageplan, aus dem die genaue Lage der zu widmenden Fläche hervorgeht, ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.
Die Voraussetzung für die Widmung gem. § 6 Abs. 3 ThürStrG sind gegeben. Die Stadt Kölleda ist Eigentümerin der Flurstücke Nr. 61/32 und 61/33, Flur 5, Gemarkung Beichlingen und Träger der Straßenbaulast.
Diese Verkehrsf lache ist nur eingeschränkt öffentlich als Fußgänger- und Radfahrerverkehrsfläche freigegeben.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Kölleda, Markt l, 99625 Kölleda, einzulegen.
Kölleda, den 15.01.2026
Uwe Kraneis — Dienstsiegel
Bürgermeister
Anlage:
Lageplan zur Allgemeinverfügung