Der Stadtrat der Stadt Kölleda hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. 10. 2025, Beschluss-Nr. 129/17/2025, den Bebauungsplan der Stadt Kölleda Nr. 1/17- Wohngebiet „Am Meisenweg" als Satzung nach der Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch beschlossen.
Die Satzung - Bebauungsplan Nr. 1/17 Wohngebiet „Am Meisenweg" in Kölleda - wurde der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sömmerda gem. § 10 Abs. 2 BauGB am 08. 12. 2025 vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.01. 2026 hat die Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass der o.g. Bebauungsplan nicht dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt, da die Stadt Kölleda über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan verfügt und der o.g. Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde (§ 8 Abs. 2 Satz l BauGB). Durch die Kommunalaufsicht wurden keine Beanstandungen der Satzung (Bebauungsplan) geltend gemacht.
Die Satzung (Bebauungsplan Nr. 1/17 - Wohngebiet „Am Meisenweg" in Kölleda) wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der v.g. Bebauungsplan in Kraft.
Auslegungshinweis gem. § I0a Abs. 1 BauGB
Jedermann kann den Bebauungsplan der Stadt Kölleda Nr. 1/17 - Wohngebiet „Am Meisenweg" - ab sofort im Bauamt der Stadtverwaltung Kölleda, Markt l, 99625 Kölleda, während der allgemeinen Dienstzeiten nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Kontakt über Telefon des Bauamtes:
03635 450 133 oder 03635 450 127
oder per E-Mail: info@koelleda.de
Der Bebauungsplan, die Begründung und der zusammenfassenden Erklärung sind auf der Internetseite www.kolleda.de unter dem Pfad > Verwaltung > Bauleitplanung zur Einsichtnahme eingestellt.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz l und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. l BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. l Satz l Nr. l bis 3 sowie nach Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Kölleda geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Kölleda, den 16. 02. 2026
Uwe Kraneis — Dienstsiegel
Bürgermeister