Auf der Grundlage des § 55 der ThürKO vom 16. August 1993 in der Fassung der Neubekannt-machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 vom 06. Februar 2003, S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Stadt Kölleda folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 20.273.444 € |
| und | ||
| im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 11.178.447 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen. Nachrichtlich wird ausgewiesen, dass eine Kreditaufnahme mit Kapitaldienstfinanzierung nach dem ThürKIpG in Höhe von 1.711.988 € veranschlagt wurde.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) | 290 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (B) | 392 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 400 v.H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.500.000 € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2026 in Kraft.
Kölleda, den 05.02.2026
gez.
Kraneis — - Siegel -
Bürgermeister