Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und dem Katastrophenschutzes (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz, ThürBKG) in der in der jeweils gültigen Fassung und der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009
(GVBl. S. 39) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ostramondra am folgende Satzung beschlossen
§ 1
Organisation, Bezeichnung
Die Gemeinde Ostramondra (nachfolgend Gemeinde genannt) ist Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird eine Freiwillige Feuerwehr aufgestellt. Als öffentliche Feuerwehr ist diese eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Gemeinde Ostramondra.
Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Ostramondra“.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfasst den vorbeugenden sowie den abwehrenden Brandschutz, die technische Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG ferner die Sicherheitswache nach § 22 ThürBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwilligen Feuerwehr die aktiven
Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
(3) Der Bürgermeister kann für den Dienstablauf und organisatorische Regelungen in der Feuerwehr eine entsprechende Dienstanweisung erlassen.
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ostramondra besteht aus:
| - | der Einsatzabteilung, |
| - | den Ehren- und Altersabteilung und |
| - | der Jugendabteilung |
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister bei dessen Abwesenheit den Stellvertretern oder dem Einsatzleiter, unverzüglich anzuzeigen:
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verlust oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhaften Verletzungen findet § 14 Abs. 7 ThürBKG Anwendung.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Feuerwehr
(1) Die Aufnahme, Heranziehung und Verpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen erfolgt auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 - 4 ThürBKG Auf Verlangen der Gemeinde ist ein erweitertes behördliches Führungszeugnis vorzulegen. Bei Aufnahme des Antragstellers in den Feuerwehrdienst übernimmt die Kosten dafür die Gemeinde. In diesem Fall verbleibt das Führungszeugnis bei der Gemeinde.
(2) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(3) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist auf Verlangen der Gemeinde durch ärztliches Attest nachzuweisen. Grundlage für die Mitgliedschaft ist ein schriftliches Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
(4) Die Aufnahme und Heranziehung erfolgt auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters durch den Bürgermeister.
(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung, den gesetzlichen Rahmenvorschriften sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
(6) Neuaufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen im Einsatz erst nach erfolgreicher feuerwehrtechnischer Ausbildung (Truppmannausbildung Teil 1/Grundausbildung) und nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen Einsatzkräften eingesetzt werden.
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung endet mit:
| - | der Vollendung des durch Gesetz festgelegten Höchstalters für Einsatzkräfte einer Freiwilligen Feuerwehr, |
| - | dem Austritt, |
| - | der Entpflichtung, |
| - | dem Tod. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden.
(3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entpflichten, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn eine unbillige Härte darstellt.
(4) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Vor der Entpflichtung ist der Ortsbrandmeister zu hören und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
| Wichtige Gründe sind unter anderem: | |
| - | eingetretene gesundheitliche oder geistige Nichteignung, |
| - | mangelnde Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungen, |
| - | das Nichtbefolgen dienstlicher Anweisungen/die Verletzung von Dienstpflichten, |
| - | das Begehen von Straftaten, |
| - | die Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr oder |
| - | der Verstoß gegen das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. |
§ 7
Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben das Recht zur Wahl des Ortsbrandmeisters und seines Stellvertreters.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung gewissenhaft durchzuführen.
| Sie haben insbesondere: | |
| 1. | die für den Feuerwehrdienst geltenden Vorschriften und Weisungen zu befolgen, |
| 2. | im Alarmfall unverzüglich zu erscheinen, dabei aber das öffentliche Recht zu beachten und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| 3. | an Aus- und Fortbildungslehrgängen sowie an Dienstausbildungen regelmäßig teilzunehmen, |
| 4. | die Pflicht, ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, |
| 5. | die Pflicht, die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen und |
| 6. | die Pflicht, eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen, dem Ortsbrandmeister zu melden. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor erfolgreichem Abschluss der Truppmannausbildung nur für rückwertige gefahrenlose Tätigkeiten eingesetzt werden.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr seine Dienstpflicht, insbesondere die, die sich aus § 7 Abs. 2 dieser Satzung ergeben, so können durch den Bürgermeister folgende
| Disziplinarmaßnahmen getroffen werden: | |
| 1. | Ermahnung, |
| 2. | Verweis. |
(2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch den Bürgermeister nach Anhörung des Ortsbrandmeisters verhängt. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Eine Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen, der Verweis erfolgt schriftlich.
Die Disziplinarmaßnahme Ermahnung gilt nach einem Jahr und die Disziplinarmaßnahme Verweis gilt nach zwei Jahren als getilgt, sofern gegen den Betroffenen in dieser Zeit keine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt wird.
§ 9
Führungskräfte
(1) Führer und Unterführer im Sinne des ThürBKG werden vom Bürgermeister, auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters, bestellt. Zum Führer oder Unterführer kann nur bestellt werden, wer die persönliche und fachliche Eignung besitzt und seinen Wohnsitz mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinde hat. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.
(2) Führer und Unterführer können für ein Jahr auf Probe und nach erfolgreich absolvierter Probezeit bestellt werden. Bei Fehlverhalten kann die Abberufung erfolgen.
§ 10
Einsatzleitung
Die Einsatzleitung regelt sich nach § 24 des ThürBKG. Die Gesamteinsatzleitung regelt sich nach § 23 ThürBKG.
§ 11
Ehren- und Altersabteilung
(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform übernommen, wer entsprechend des § 6 Abs. 1 Pkt. 1 dieser Satzung oder dauernder Dienstuntauglichkeit aus der Einsatzabteilung ausscheidet. In die Ehrenabteilung kann aufgenommen werden, wer besondere Verdienste im Brandschutzwesen der Gemeinde Ostramondra erbracht hat. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsbrandmeister.
(2) Die Zugehörigkeit endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 12
Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Ostramondra führt den Namen „Jugendfeuerwehr Ostramondra“.
(2) Die Jugendfeuerwehr Ostramondra ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich beim Ortsbrandmeister unter Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme selbst entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im mehrheitlichen Einvernehmen mit den Jugendgruppenleitern.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Ostramondra untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht des Ortsbrandmeisters, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwarts bedient.
(4) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn der Jugendfeuerwehrangehörige:
| 1. | in die Einsatzabteilung aufgenommen wird, |
| 2. | seinen Austritt erklärt, |
| 3. | die gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, |
| 4. | den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, |
| 5. | aus der Jugendfeuerwehr ausgeschlossen wird. |
(5) Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihren Dienst selbstständig unter der Leitung des Jugendfeuerwehrwartes unter Aufsicht des Ortsbrandmeisters. Der Jugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und soll die Befähigung zum Gruppenführer besitzen. Er muss einen Lehrgang an einer Jugendausbildungsstätte besucht haben und den Abschluss als Jugendgruppenleiter haben.
(6) Der Jugendfeuerwehrwart wird vom Bürgermeister auf Vorschlag der jeweiligen Wehrführer nach Anhörung der Einsatzabteilung auf die Dauer von 6 Jahren bestellt.
§ 13
Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Ostramondra ist der Ortsbrandmeister.
(2) Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung für die Dauer von sechs Jahren gewählt und vom Bürgermeister bestellt.
(3) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung angehört und die erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzt sowie seinen Wohnsitz mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinde hat. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(4) Der Ortsbrandmeister ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtung und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister zu unterstützen.
(5) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister, soweit dieser ehrenamtlich tätig ist, bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(6) Der Bürgermeister hat vor Ablauf der Wahlperiode oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen dreier Monate nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Ortsbrandmeisters und/oder dessen Stellvertreter stattfinden kann.
(7) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund den Ortsbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen entlassen; für die Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend; der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden.
§ 14
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind den Angehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
§ 15
Wahlen
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den der Bürgermeister bestimmt.
(2) Ort, Zeit und Gegenstand der Wahlen werden 14 Tage vorher bekanntgegeben.
(3) Der ehrenamtliche Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei Einstimmigkeit kann per Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des ehrenamtlichen Ortsbrandmeisters und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben.
§ 16
Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen, Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde Ostramondra wird solche Zusammenschlüsse fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.05.1997 außer Kraft.
Ostramondra, den — Siegel
Temme
Bürgermeisterin