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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Großneuhausen

Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden,

der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großneuhausen

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Ziffer 4 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Fassung der Bekanntmachung 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 475), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543), hat der Gemeinderat der Gemeinde Großneuhausen am 14.12.2023 nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsatz

Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.

§ 2

Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € Grundbetrag und 6,00 € Zuschlag für jede in der Gemeinde Großneuhausen aufgestellte Ortsteilfeuerwehr.

(2) Nimmt der ständige Vertreter des Ortsbrandmeisters einen Teil der Aufgaben des Ortsbrandmeisters regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € und 3,00 € Zuschlag für jede in der Gemeinde Großneuhausen aufgestellte Ortsteilfeuerwehr.

(3) Nimmt der ständige Vertreter i. S. von Abs. 1 die Aufgaben des Vertretenen ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate voll war, so richtet sich die Aufwandsvergütung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntSchVO.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den

-

Jugendfeuerwehrwart

50,00 €

-

Gerätewart

50,00 €

-

Alarm- und Einsatzplaner

40,00 €

-

Informations- und Kommunikationsmittelbetreuer

40,00 €

-

Datenerfasser

40,00 €

-

Sicherheitsbeauftragter

40,00 €

(5) Der Ausbilder erhält je Ausbildungsstunde  — 20,00 €.

§ 3

Brandsicherheitswachen und Bereitschaftsdienste

(1) Für die Abstellung zur Brandsicherheitswache gem. § 22 ThürBKG und der Thüringer Verordnung zur Brandsicherheitswache vom 16. September 1996 (GVBl. S. 243) §§ 3-5, erhält der Feuerwehrangehörige je Stunde Brandsicherheitswache eine Entschädigung von 10,00 € je Stunde.

(2) Eine Entschädigung für Brandsicherheitswachen und weitere Bereitschaftsdienste wird auf Grundlage dieser Satzung nicht gewährt. Bereitschaftsdienste werden bei Bedarf in Form einer Dienstanweisung oder durch anderweitige Bestimmungen sowie Vereinbarungen geregelt.

§ 4

Förderung des Ehrenamtes

(1) Zur Förderung des Ehrenamtes und in Würdigung der Einsatzbereitschaft der ehrenamtlich tätigen aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großneuhausen gewährt die Gemeinde Großneuhausen folgende pauschale Einsatzentschädigung.

(2) Jeder aktive Feuerwehrangehörige erhält für seine Teilnahme an Einsätzen eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

a)

Pro Einsatzteilnahme

5,00 €

b)

Pro Einsatz bei Verbleib

als Bereitschaft auf der Wache

 — 

5,00 €

(3) Anspruchsberechtigt sind nur Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung, welche nach der Alarmierung tatsächlich im Einsatz waren oder in Bereitschaft auf der Wache verblieben sind.

(4) Jeder Angehörige der Feuerwehr der Gemeinde Großneuhausen, der mindestens 40 Stunden pro Jahr im Rahmen von angeordneten Feuerwehrdiensten oder standortbezogenen Feuerwehrübungen abgeleistet hat, erhält eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.

(5) Die Auszahlung erfolgen im Januar des Folgejahres auf Grundlage der erstellten Personal-, Einsatz- und Ausbildungsstatistik.

(6) Bei Feuerwehrdienstjubiläen erhält der Angehörige einer Einsatzabteilung eine einmalige Zahlung in Höhe von:

Dienstjubiläum 10 Jahre:

100,00 €

Dienstjubiläum 25 Jahre:

250,00 €

Dienstjubiläum 40 Jahre:

400,00 €

Dienstjubiläum 50 Jahre:

500,00 €

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großneuhausen vom 17.09.2020 außer Kraft.

Großneuhausen, den 12.03.2024

Köther —  Siegel

Bürgermeister