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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Großneuhausen

Satzung der Gemeinde Großneuhausen

über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

(Feuerwehr- und Wasserwehrdienstsatzung - FwWwDS)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 227), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) hat der Gemeinderat der Gemeinde Großneuhausen in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung (Feuerwehrsatzung und Wasserwehrdienstsatzung) beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großneuhausen ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Großneuhausen"

(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins (§ 15).

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen

1.

den abwehrenden Brandschutz,

2.

die technische Unfallhilfe,

3.

die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG,

4.

die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG) und

5.

den Wasserwehrdienst (§ 55 ThürWG, §§ 16 ff.).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Großneuhausen die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Großneuhausen gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung und

3.

Jugendabteilung.

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeinde weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung

der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Großneuhausen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Großneuhausen zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Gemeinde Großneuhausen sein.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(6) Auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b)

in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres

c)

dem Austritt oder

d)

dem Ausschluss.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der

feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Ortsbrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des

Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großneuhausen führt den Namen "Jugendfeuerwehr Großneuhausen".

(2) Die Jugendfeuerwehr Großneuhausen ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großneuhausen untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

§ 11

Ortsbrandmeister und

stellvertretender Ortsbrandmeister

(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großneuhausen ist der Ortsbrandmeister.

(2) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§§ 13 und 14) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großneuhausen statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großneuhausen angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Großneuhausen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Großneuhausen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Großneuhausen ernannt.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großneuhausen ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Ortsbrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus 2 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschuss ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

(5) Der Ortsbrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 14

Wahl des Ortsbrandmeisters,

des stellvertretenden Ortsbrandmeisters,

der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

(1) Die nach dem ThBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

§ 15

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 16

Wasserwehrdienst

(1) Die Gemeinde Großneuhausen richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein.

Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Freiwillige Feuerwehr Großneuhausen wahrgenommen.

(2) Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(3) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind insbesondere geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 54 Nr. 3 Buchst. e) des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder bereits eingetreten sind.

§ 17

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Gemeinde Großneuhausen trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

1.

die über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

2.

die Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

3.

die Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

4.

die Beobachtung gefährdeter Objekte,

5.

die Einrichtung von Wachdiensten bei Verschärfung der Lage,

6.

die Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

7.

die Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten,

8.

Übungen der Alarmierungswege und von Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen und

9.

die Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

(2) Die Gemeinde hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit; ihr obliegt auch die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

1.

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

2.

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

3.

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

4.

die Art der Alarmierung,

5.

den Sammlungsort,

6.

die Ablösung und Versorgung,

7.

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

8.

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel und

9.

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

Der Organisationsplan ist zusammen mit dieser Satzung öffentlich bekannt zu machen.

(4) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

1.

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

2.

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

3.

die einzuleitenden Maßnahmen,

4.

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

5.

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 18

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten, in der Regel den Ortsbrandmeister, übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 19

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

b)

die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 ThürWG).

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.

§ 21

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicherForm.

§ 22

Inkraftreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.11.1998 außer Kraft.

Großneuhausen, den 12.03.2024

Köther  — Siegel

Bürgermeister