Die Stadt Kölleda erlässt im Einvernehmen mit dem ASB Kreisverband Sömmerda e.V. als Träger der Kindertageseinrichtungen der Stadt Kölleda in der Sitzung vom 25.02.2025 nachstehende Gebührenordnung. Diese gilt für nachfolgende vom ASB betriebene Kindertageseinrichtungen:
| ASB Kita „Pfefferminzgärtchen" Kölleda |
| ASB Kita „Feistkornstiftung" Kölleda |
| ASB Kita „Frieden" Kölleda |
| ASB Kita „Waldstrolche" Beichlingen |
| ASB Kita „Meiselzwerge" Großmonra |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle oben genannten Kindertageseinrichtungen, welche durch den ASB Kreisverband Sömmerda e.V. (nachfolgend Träger genannt) als gemeinschaftlich geführte Einrichtung i.S. des 1 des Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG vom 18. Dezember 2017 betrieben werden.
§ 2
Gebührenerhebung
Der Träger der Einrichtung erhebt nach Maßgabe dieser Gebührenordnung:
| 1. | Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung (Elternbeiträge) nach ThürKigaG § 29 (1 und 2), |
| 2. | Verpflegungskostenpauschale für die dem Träger entstehenden Kosten, die mit der Vorbereitung, Zubereitung und Nachbereitung des Essens und der Mahlzeiten verbunden sind (ThürKigaG § 29 (3) werden durch die Stadt Kölleda finanziert, |
| 3. | Verpflegungskosten werden gesondert ermittelt, je nach Verfügbarkeit in den Einrichtungen, näheres regelt die Benutzungsordnung des Trägers und |
| 4. | Getränkegebühren für die Versorgung mit Getränken. |
Absatz 1, 3 und 4 des § 2 der Gebührenordnung sind durch die Eltern zu entrichten.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtung-eri. Eltern im Sinne dieser Gebührenordnung sind die Personensorgeberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung) oder der personensorgeberechtigte Elternteil. Personen, denen die Erziehung durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen wurde (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII), stehen den Eltern gleich.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehen und Ende der Gebührenschuld
(1) Die Elternbeitragsschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Betreuungsvertrag festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens sechs Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber dem ASB Kreisverband Sömmerda e.V. wieder gekündigt haben, und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung, dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitrags freiheit gemäß § 30 ThürKigaG.
(2) Die Gebührenschuld beginnt
| 1. | für die Verpflegung mit der Anmeldung zur Verpflegung, |
| 2. | für die Getränkegebühren mit der Anmeldung für die Inanspruchnahme von Getränken und endet jeweils mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder der Inanspruchnahme von Getränken oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes. |
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum Fünfzehnten des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem Fünfzehnten des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, sowie an Fortbildungstagen geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung.
(3) Der Elternbeitrag ist am 20. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und bargeldlos an den Träger zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages unmittelbar in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungskosten
und Getränkegebühren
(1) Die Abrechnung für die Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Vesper erfolgt direkt mit dem Essenanbieter/ Träger je nach Verpflegungsart der Einrichtung. Die einzelnen Kosten sind der Benutzungsordnung der Einrichtung zu entnehmen.
(2) Erhält das Kind in der Kindertageseinrichtung Getränke, wird zusätzlich zu den Benutzungsgebühren eine Getränkegebühr durch den Träger erhoben. je Kind und Kalendermonat erhoben. Die Höhe der Getränkegebühr wird in der Anlage zur Benutzungsordnung ausgewiesen.
(3) Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum Fünfzehnten des Monats sind die Getränkekosten vollumfänglich zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem Fünfzehnten des Monats ist die Hälfte der Getränkekosten für den Monat zu zahlen.
(4) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mindestens drei Wochen nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf Antrag in Höhe von 50 % erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt.
§ 7
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht.
Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 ThürSchulG von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom Ersten des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 8
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt bis zum Austritt aus der Primarstufe (Ende Grundschulzeit). Die Staffelung der Anzahl der Kinder in einer Familie regelt § 8 (2). Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(2) Es werden folgende Elternbeiträge für Kinder ab vollendeten zweiten Lebensjahr erhoben:
| Ganztagsbetreuung je Kind*1 | Halbtagsbetreuung je Kind*2 |
| Familie mit 1 Kind | 130,00 Euro | 78,00 Euro |
| Familie mit 2 Kindern | 104,00 Euro | 62,00 Euro |
| Familie mit 3 Kindern oder mehr | 78,00 Euro | 47,00 Euro |
*1maximal 10 Stunden / Tag
*2 maximal 5 Stunden / Tag bis 12:00 Uhr
(3) Es werden folgende Elternbeiträge für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum vollendetenzweiten Lebensjahr erhoben:
| Ganztagsbetreuung je Kind*1 | Halbtagsbetreuung je Kind*2 |
| Familie mit 1 Kind | 170,00 Euro | 102,00 Euro |
| Familie mit 2 Kindern | 136,00 Euro | 82,00 Euro |
| Familie mit 3 Kindern oder mehr | 102,00 Euro | 61,00 Euro |
*1maximal 10 Stunden / Tag
*2maximal 5 Stunden / Tag bis 12:00 Uhr
(4) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann der Träger nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.
(5) Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 15 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.
(6) Die ersten 4 Wochen dienen der Eingewöhnung, welche beitragsfrei sind.
§ 9
Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten
(1) Der Träger erstellt monatlich eine Rechnung aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Gebührenordnung hervorgeht.
(2) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Geburtsurkunde, Kindergeldbescheid) zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anmeldung des Kindes bzw. nach Aufforderung durch den Träger erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.
(3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei dem Träger unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.
§ 10
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Gebührenordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 11
Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 01.03.2025 in Kraft.
Kölleda, den 26.02.2025 — Siegel
Uwe Kraneis
Bürgermeister
Stad Kölleda
Katrin Hauer
Geschäftsführerin
ASB Kreisverband Sömmerda e.V.