Auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. 01. 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBI. S. 127) wird mit Beschluss des Stadtrates der Stadt Kölleda vom 23.04.2024
| 1. | folgender Straßenname vergeben: |
| Geltungsbereich - siehe Lageplan - rote Markierung (Anlage zur Allgemeinverfügung) |
| Teilbereich der Gemeindestraße - Umgehungsstraße - |
| Beginn ab Abzweig der Kreisstraße/Hauptstraße (Flurstück 197/2, Flur 7, Gemarkung Großmonra) und |
| Ende: ca. 51 m hinter der nördlichen Grenze des Sportplatzes (Flurstücksteilbereiche 354/67 und 399/152 in der Flur 4 der Gemarkung Großmonra) |
| neuer Straßenname "Am Meisel" |
| 2. | Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| 3. | Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. |
Begründung:
Gem. § 5 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung ist die Gemeinde für die Benennung der im Gemeindegebiet dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze zuständig. Dabei sind gleich lautende Bezeichnungen innerhalb derselben Gemeinde unzulässig.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist erforderlich, um dem vordringlichen Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebietes und der Bedeutung für das Meldewesen, Feuerwehr, Polizei und Rettungsdiensten zu folgen und gebotenes sofortiges Handeln zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und eventuell den längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren abzuwarten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung der Stadt Kölleda kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich bei der Stadtverwaltung Kölleda, Markt 1 in 99625 Kölleda, einzulegen. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
Kölleda, den 24.04.2024
gez. Riedel
Bürgermeister Stadt Kölleda — (DienstsiegeI)
Anlage zur Allgemeinverfügung:
Lageplan mit markierten Geltungsbereich