Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Kölleda in der Sitzung am 23.05.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name
1) Die Stadt führt den Namen "Kölleda".
2) Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Stadt mit dem Zusatz „Ortsteil“.
§ 2
Stadtwappen, Stadtsiegel
1) Das Stadtwappen zeigt „In Silber ein Abt mit blauem Mantel und roter Mitra, in der Rechten eine blaue Weintraube, in der Linken einen goldenen Bischofsstab haltend, wachsend über einem schwarzen Schild, darin ein schrägrechts liegender gestümmelter goldener Ast mit drei gekerbten Blättern“.
2) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift „Stadt Kölleda“ und „Thüringen“ und zeigt das Wappen der Stadt Kölleda.
§ 3
Ortsteile
Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:
| 1. | Kölleda |
| 2. | Battgendorf |
| 3. | Dermsdorf |
| 4. | Kiebitzhöhe |
| 5. | Großmonra |
| 6. | Backleben |
| 7. | Burgwenden |
| 8. | Beichlingen |
| 9. | Altenbeichlingen |
§ 4
Ortsteile mit Ortsteilverfassung
1) Folgende Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO:
| - | Battgendorf |
| - | Dermsdorf |
2) Die Ortsteile
| - | Großmonra |
| - | Backleben |
| - | Burgwenden |
erhalten eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.
Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt den Namen „Großmonra“.
3) Die Ortsteile
| - | Beichlingen |
| - | Altenbeichlingen |
erhalten eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.
Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt den Namen „Beichlingen“.
4) Die Wahl der Mitglieder der Ortsteilräte erfolgt nach folgenden Regelungen:
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffes "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung“ tritt. |
| b) | Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Stadtratsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung. |
| c) | Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters. |
§ 5
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.
2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen der Stadt entsprechend.
4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In dem Ortsteil einer Stadt hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.
5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Einwohnerfragestunde und -versammlung
1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu städtischen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.
2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens 14 Tage vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Bediensteter der Stadtverwaltung sowie Sachverständige hinzuziehen.
4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens sieben Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§ 7
Vorsitz im Stadtrat
Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 8
Bürgermeister
Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
§ 9
Beigeordnete
Der Stadtrat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.
§ 10
Ausschüsse
1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.
2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem Höchstzahlenverfahren nach d´Hondt.
3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.
§ 11
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
1) Die Sitzungen des Stadtrates können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.
2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrats und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das oder die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderlichen Endgeräte (z.B. Tablet, Laptop, Kamera oder Mikrofon) hat jedes Mitglied des Stadtrates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.
5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.
§ 12
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 13
Ehrenbezeichnungen
1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| - | Bürgermeisterin oder Bürgermeister |
| = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister, |
| - | Beigeordnete oder Beigeordneter |
| = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter, |
| - | Mitglied des Ortsteilrates |
| = Ehrenmitglied des Ortsteilrates, |
| - | Ortsteilbürgermeisterin oder Ortsteilbürgermeister |
| = Ehrenortsteilbürgermeisterin oder Ehrenortsteilbürgermeister, |
| - | Stadtratsmitglied |
| = Ehrenstadtratsmitglied, |
| - | sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte |
| = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt und/ oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 14
Entschädigungen
1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld von 30,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
2) Mitglieder des Stadtrats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrats sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine Entschädigung nach Maßgabe der Wahlentschädigungssatzung der Stadt Kölleda in der jeweils gültigen Fassung.
6) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:
| - | der Vorsitzende eines Ausschusses von | 25,00 Euro |
| - | der Vorsitzende einer Stadtratsfraktion von | 15,00 Euro. |
Für die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Sitzung erhalten ein zusätzliches Sitzungsgeld:
| - | der stellvertretende Ausschussvorsitzende | 15,00 Euro. |
7) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten nach Maßgabe der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit die folgenden Aufwandsentschädigungen:
| - | der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Battgendorf | 200,00 Euro / Monat |
| - | der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Dermsdorf | 200,00 Euro / Monat |
| - | der Ortsteilbürgermeister der Ortsteils Großmonra | 300,00 Euro / Monat |
| - | der Ortsteilbürgermeister des Ortsteiles Beichlingen | 250,00 Euro / Monat |
| - | der ehrenamtliche Erste Beigeordnete | 350,00 Euro /Monat |
8) Das Nähere zu den Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr nach Maßgabe der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) sowie den auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zu gewährenden Entschädigungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr regelt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kölleda.
§ 15
Öffentliche Bekanntmachungen
1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Kölleda, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden grundsätzlich im gemeinsamen Amtsblatt der Stadt Kölleda sowie der Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ und ihrer Mitgliedsgemeinden Großneuhausen, Kleinneuhausen und Ostramondra - "Cölledaer Anzeiger" - vollzogen, soweit nicht durch Bundes- oder Landesrecht eine andere Regelung getroffen ist.
2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, eines Ausschusses oder eines Ortsteilrates (§ 35 Abs. 6 ThürKO) werden durch Anschlag an den Verkündungstafeln bekannt gemacht. Entsprechende Verkündungstafeln sind an den folgenden Stellen aufgestellt:
| - | Brückenstraße, beim Rathaus, |
| - | Bahnhofstraße, beim Kriegerdenkmal |
| - | Langer Weg, F.- Ludwig- Jahn-Sportstätte |
| - | Verbindungsweg zwischen W.- Pieck-Ring und Weimarisches Tor |
| - | Kiebitzhöhe, zwischen den Blöcken 1 und 2 |
| - | Dermsdorf, beim Dorfgemeinschaftshaus |
| - | Battgendorf, Dorfstraße |
| - | Großmonra, Hauptstraße 44a |
| - | Backleben, Straße der Einheit 72 |
| - | Burgwenden, Kammerforststraße - Am Friedhofsaufgang |
| - | Beichlingen, an der Bushaltestelle, Straße des Friedens |
| - | Altenbeichlingen, Thomas- Müntzer- Straße 50 |
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, seiner Ausschüsse und der Ortsteilräte (§ 35 Abs. 6 ThürKO) ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
3) Satzungen der Stadt Kölleda werden im gemeinsamen Amtsblatt der Stadt Kölleda sowie der Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ und ihrer Mitgliedsgemeinden Großneuhausen, Kleinneuhausen und Ostramondra - "Cölledaer Anzeiger" - öffentlich bekannt gemacht. Auf Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachungen schriftlich zu vermerken.
4) Kann die in Abs. 3 vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so erfolgt in dringenden Fällen die Bekanntmachung der Satzung durch Aushang in den in Abs. 2 genannten Verkündungstafeln. Die Satzung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses im gemeinsamen Amtsblatt der Stadt Kölleda sowie der Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ und deren Mitgliedsgemeinden Großneuhausen, Kleinneuhausen und Ostramondra - "Cölledaer Anzeiger" - zu veröffentlichen. Bei der nachgeholten Bekanntmachung ist auf die Form der ursprünglichen Bekanntmachung hinzuweisen.
5) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen Bestandteil einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch erfolgen, dass sie im Bürgerbüro der Stadt Kölleda ausgelegt werden und auf die Auslegung bei der öffentlichen Bekanntmachung der übrigen Teile der Satzung in der nach Abs. 3 festgelegten Bekanntmachungsform hingewiesen werden.
6) Alle Bekanntmachungen, die für die Wahlen (Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Kommunalwahlen) zutreffend sind, erfolgen an den unter Abs. 2 genannten Verkündungstafeln.
§ 16
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Stadt Kölleda wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
§ 17
Sprachform, Inkrafttreten
1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.
2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.03.2020 sowie die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 27.11.2020 außer Kraft.
Kölleda, den 08.06.2023
Stadt Kölleda
Riedel
Bürgermeister — Siegel
Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am 25.05.2023.
Von dieser genehmigt am 05.06.2023.
Bekanntgemacht am 29.06.2023.