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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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Wahlentschädigungssatzung

Satzung der Stadt Kölleda

zur Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Stadtwahlausschusses und der Wahlvorstände

(-Wahlentschädigungssatzung-)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und des § 34 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 283), hat der Stadtrat der Stadt Kölleda in der Sitzung am 23.05.2023 die folgende Wahlentschädigungssatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Die Satzung regelt die Höhe der Entschädigungen bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie bei Volks- und Bürgerentscheiden.

§ 2

Entschädigung der Mitglieder des Wahlausschusses

und der Wahlvorstände

1) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro je Sitzung.

2) Die Mitglieder der Wahlvorstände im Stadtgebiet der Stadt Kölleda erhalten für die Durchführung der Wahl am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro je Tag. Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter erhalten einen Aufschlag zu der Entschädigung in Höhe von 10,00 €.

3) Abweichend von Absatz 2 erhalten die Mitglieder der Wahlvorstände bei verbundenen Wahlen je Auszählungstag eine Entschädigung in Höhe von 50,00 € für die erste Wahl und 25,00 Euro für jede weitere Wahl.

§ 3

Auslagenersatz

Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten entsprechend der für die jeweilige Wahl geltenden gesetzlichen Regelungen.

§ 4

Sprachform, Inkrafttreten

1) Die in dieser Wahlentschädigungssatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.

2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kölleda, den 08.06.2023

Stadt Kölleda

Riedel

Bürgermeister  —  Siegel

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am 25.05.2023.

Von dieser genehmigt am 05.06.2023.

Bekanntgemacht am 29.06.2023.