Der Stadtrat der Stadt Kölleda hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19. 12. 2023, Beschluss-Nr. 336/38/2023, den Bebauungsplan Nr. 1/13 Industriegebiet „IG-3" Sömmerda/Kölleda der Stadt Kölleda als Satzung beschlossen.
Die Satzung - Bebauungsplan Nr. 1/13 Industriegebiet „IG-3" Sömmerda/Kölleda der Stadt Kölleda - wurde der Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda gem. § 10 Abs. 2 BauGB vorgelegt und der Eingang am 24.04.2024 bestätigt. Mit Bescheid des Landratsamtes Sömmerda, Kommunalaufsicht, vom 23.05.2024 wurde der o.g. Bebauungsplan als Satzung rechtsaufsichtlich genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan 1/13 Industriegebiet „IG-3" Sömmerda/Kölleda der Stadt Kölleda in Kraft.
Auslegungshinweis
Jedermann kann den Bebauungsplan der Stadt Kölleda Nr. 1/13 Industriegebiet „IG-3" Sömmerda/Kölleda der Stadt Kölleda einschl. Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab sofort im Bauamt der Stadtverwaltung Kölleda, Markt 1, 99625 Kölleda, während der allgemeinen Dienstzeiten nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Kontakt über Telefon des Bauamtes:
03635 450 133 oder 03635 450 127 oder
per E-Mail: bauamt@koelleda.de
Sämtliche Bebauungspläne der Stadt Kölleda stehen ergänzend online zur Verfügung unter
https://www.koelleda.de/verwaltung/bauleitplanung.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz l und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Kölleda geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Hinweis gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung
Sofern die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thür. Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung gem. § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Kölleda unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kölleda, den 27.05.2024
gez. Riedel
Bürgermeister — Siegel