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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kölleda

Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Lärmaktionsplanes

Zum Entwurf des Lärmaktionsplanes für die Stadt Kölleda wird gem. § 47 d Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) unter Anlehnung an den § 3 Abs. 2 BauGB die Öffentlichkeit beteiligt.

Die Stadt Kölleda ist gem. Artikel 9 der EU-Umgebungslärmrichtlinie sowie § 47e BImSchG i.V.m. § 7 der 34. BImSchV und § 3 der Thüringer Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung zuständig für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes in Ihrem Gebiet. Die Stadt Kölleda wurde vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz aufgefordert, einen Lärmaktionsplan aufzustellen, da in der Lärmkartierung von 2022 eine Lärmkarte für die Stadt Kölleda erstellt wurde (begründet mit dem Verlauf der A71 Höhe Dermsdorf).

Für die Erarbeitung des Lärmaktionsplanes wurde das Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen INVER GmbH aus Erfurt beauftragt.

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes kann in der Zeit vom 28.06.2024 bis 09.08.2024 auf der Homepage der Stadt Kölleda (www.koelleda.de/Stadt/amtliche Bekanntmachungen) eingesehen werden.

Zusätzlich liegt der Entwurf des Lärmaktionsplanes im Bauamt der Stadtverwaltung Kölleda, Markt 1, 99625 Kölleda, während der bekannten Öffnungszeiten öffentlich aus. Eine Terminvereinbarung wird empfohlen.

Während der Dauer der Öffentlichkeitsbeteiligung können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 BauGB. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse: bauamt@koelleda.de übermittelt werden. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen schriftlich an

Stadt Kölleda

Bauamt

Markt 1, 99625 Kölleda

zu senden oder während der Sprechzeiten im Bauamt der Stadtverwaltung, Markt 1, 99625 Kölleda (Zimmer 7) zur Niederschrift vorzubringen oder abzugeben. Die Stellungnamen müssen Namen, Vornamen und Anschrift der Einwendenden gut lesbar enthalten.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadtverwaltung deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des o.g. Lärmaktionsplanes nicht von Bedeutung ist.

Die planberührenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gleichzeitig beteiligt.

Kölleda, den 11. 06. 2024

Riedel

Bürgermeister Stadt Kölleda