Der Stadtrat der Stadt Kölleda hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25. 02. 2025 die nachfolgenden Klarstellungssatzungen zur Festlegung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Thüringer Kommunalordnung beschlossen:
Die vorgenannten Klarstellungssatzungen bestehen jeweils aus der Satzung, dem beigefügten Planteil und der dazugehörigen Begründung. Dem jeweiligen Planteil ist der Geltungsbereich zu entnehmen.
Die o. g. Klarstellungssatzungen für die Kernstadt Kölleda und die Ortsteile Altenbeichlingen, Backleben, Battgendorf, Beichlingen, Burgwenden, Dermsdorf, Großmonra und Kiebitzhöhe werden hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die o.g. Klarstellungssatzungen sind mit dem Tag dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Jedermann kann die o.g. Klarstellungssatzungen, den jeweils dazugehörigen Planteil und die jeweils dazugehörige Begründung ab sofort im Bauamt der Stadtverwaltung Kölleda, Markt 1, 99625 Kölleda, während der allgemeinen Dienstzeiten nach Terminvereinbarung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Kontakt über Telefon des Bauamtes: 03635 450 133 oder
per E-Mail: bauamt@koelleda.de.
Sämtliche v.g. Klarstellungssatzungen der Stadt Kölleda stehen online zur Verfügung unter
https://www.koelleda.de/verwaltung/bauleitplanung.
Hinweis gemäß § 44 BauGB:
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gemäß § 215 BauGB:
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie nach Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Klarstellungssatzungen schriftlich gegenüber der Stadt Kölleda geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Hinweis gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung
Sofern die Satzungen unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thür. Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund derThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung gem. § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Költeda unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kölleda, den 08.04.2025 — Siegel
Uwe Kraneis
Bürgermeister