Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 52 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 16 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10. Oktober 2001 (GVBI. S. 290) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verwaltungsgemeinschaft Kölleda in der Sitzung am 02.09.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Name und Sitz
Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Verwaltungsgemeinschaft Kölleda" und hat ihren Sitz in der Stadt Kölleda.
Dienstsiegel
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel.
(2) Im Siegel wird das Wappen des Freistaates Thüringen geführt. In der Umschrift steht im oberen Halbbogen „Thüringen" und im unteren Halbbogen. „Verwaltungsgemeinschaft Kölleda".
Mitgliedsgemeinden und Gebiet
(1) Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda sind die Stadt Rastenberg, die Gemeinden Großneuhausen, Kleinneuhausen und Ostramondra.
(2) Das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda umfasst das Gebiet der in Absatz 1 genannten Mitgliedsstadt- und gemeinden.
Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft nimmt für die ihr angehörenden Mitgliedsstadt und -gemeinden die in § 47 ThürKO angeführten Aufgaben wahr.
Zu den Aufgaben zählen insbesondere
| 1. | Verwaltung der kommunalen Aufgaben, |
| 2. | die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne und Bauleitpläne, |
| 3. | die Kassen und Rechtsgeschäfte einschließlich Kassenordnung, |
| 4. | die Vollstreckungsgeschäfte bzw. deren Einleitung, |
| 5. | die Vorbereitung der Sitzungen, Erstellung der Sitzungsvorlagen, der Sitzungsdienst und die fachliche Beratung der Stadt- und Gemeinderäte, |
| 6. | die Vertretung in gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten zwischen Kommunen der Verwaltungsgemeinschaft; eventuelle Kosten der Verfahren tragen die betroffenen Städte und Gemeinden. |
| 7. | die Verwaltung der gemeindlichen Betriebe, Einrichtungen und Zweckverbände, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet und die Verwaltungsgemeinschaft fachlich und personell dazu in der Lage ist. Um den Gleichbehandlungsgrundsatz der Mitgliedsstädte und -gemeinden zu garantieren, gehen dafür notwendige Sach- und Personalkosten nicht in die Umlage der Verwaltungsgemeinschaft ein, sondern werden den betroffenen Kommunen monatlich nach Maßgabe der tatsächlich angefallenen Kosten direkt in Rechnung gestellt. Für die Verwaltung von gemeindlichen Betrieben, Einrichtungen und Zweckverbänden sind zwischen den Kommunen und der Verwaltungsgemeinschaft entsprechende Zweckvereinbarungen nach § 47 Abs. 3 ThürKO abzuschließen. |
| 8. | die Planung und Bauleitplanung für einzelne Investitionsmaßnahmen. Die Kommunen haben die Aufwendungen bei Maßnahmen, für die Beiträge, Honorare oder Entgelte anfallen, zu ersetzen. Bei anderen Maßnahmen kann die Verwaltungsgemeinschaft Aufwendungsersatz verlangen. |
Die der Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Stadt und Gemeinden können durch besondere Vereinbarungen (Zweckvereinbarungen) einzelne Aufgaben des eigenen Wirkungskreises auf diese übertragen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgemeinschaft mit Zustimmung der Mitgliedsstadt und -gemeinden, in denen die Mehrheit der Einwohner dieser ansässig ist, eigene Einrichtungen einrichten und unterhalten, wenn diese für die Einwohner mehrerer Mitgliedskommunen bestimmt sind (z.B. soziale Begegnungsstätten, Einrichtungen der Kinderbetreuung u. ä.). Soweit für die Benutzung dieser Einrichtungen Entgelte erhoben werden, fließen diese der Verwaltungsgemeinschaft zur Deckung der Kosten der öffentlichen Einrichtungen zu.
(2) Für die Neueinrichtung und Unterhaltung von Einrichtungen aus dem Bereich der freiwilligen Leistungen, wie Sportstätten, Bäder, Büchereien usw. sind grundsätzlich die Stadt und die Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzkraft zuständig.
(3) Die Verwaltungsgemeinschaft führt die in Abs.1 angeführten Aufgaben als Behörde der jeweiligen Mitgliedsstadt oder -gemeinde nach deren Weisung aus. Darüber hinaus berät die Verwaltungsgemeinschaft ihre Mitgliedsstadt und -gemeinden bei der Erfüllung der übrigen kommunalen Aufgaben.
Mitwirkung der Stadt und Gemeinden
Die Mitgliedsstadt und -gemeinden sind verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Organe der Verwaltungsgemeinschaft
Die Organe der Verwaltungsgemeinschaft sind die Gemeinschaftsversammlung und der Gemeinschaftsvorsitzende.
Gemeinschaftsversammlung
Die Zusammensetzung der Gemeinschaftsversammlung richtet sich nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 2 ThürKO.
Gemeinschaftsvorsitzender
(1) Die Gemeinschaftsversammlung wählt einen hauptamtlich tätigen Gemeinschaftsvorsitzenden auf die Dauer von sechs Jahren und aus ihrer Mitte zwei ehrenamtlich tätige Stellvertreter auf die Dauer ihres gemeindlichen Amtes. Die Reihenfolge der Stellvertretung richtet sich nach der Anzahl der zur
jeweiligen Wahl auf die einzelnen Kandidaten mit „Ja" abgegebenen Stimmen.
(2) Die Besoldung des hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden richtet sich nach der Thüringer Verordnung über die Besoldung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der jeweils geltenden Fassung. Die dem Gemeinschaftsvorsitzenden zuzuordnende Besoldungsgruppe ist rechtzeitig vor Beginn seiner Amtszeit durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung festzulegen.
(3) Der Gemeinschaftsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft nach § 47 Abs. 1 ThürKO, die laufenden Angelegenheiten nach § 47 Abs. 2 und 3 ThürKO, Personalangelegenheiten nach § 48 Abs. 1 Satz 3 ThürKO und die Aufgaben, die der Verwaltungsgemeinschaft durch Vorschriften außerhalb der Thüringer Kommunalordnung übertragen werden. Weitere Aufgaben können ihm nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 ThürKO i. V. m. § 33 Abs. 3 ThürKGG durch besonderen Beschluss der Gemeinschaftsversammlung zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
Entschädigungen
(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,00 EUR für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
Das Sitzungsgeld ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 und 5 der Thüringer Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren. Es darf den dynamisch festgesetzten Mindestbetrag nicht unterschreiten und wird entsprechend ohne Änderung der Hauptsatzung angepasst.
(2) Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen.
Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 EUR je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 5,00 EUR je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Ist der hauptamtliche Gemeinschaftsvorsitzende verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, wird die Aufwandsentschädigung seines ersten ehrenamtlichen Stellvertreters ab dem ersten Tag des Eintritts des Verhinderungsfalles auf einen Betrag 25,00 € pro Tag festgesetzt. Für den zweiten ehrenamtlichen Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden gilt Satz 1 entsprechend, sofern der erste ehrenamtliche Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden verhindert ist, die Vertretung des hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden Dienstgeschäfte wahrzunehmen. Die Entschädigung ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 und 5 der Thüringer Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren. Es darf den dynamisch festgesetzten Mindestbetrag nicht unterschreiten und wird entsprechend ohne Änderung der Hauptsatzung angepasst.
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch die Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzung mit der Angabe des Bereitstellungstages auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda „www.vgem-koelleda.de". Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung zu vermerken.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Herausgabe eines eigens aus diesem Anlass herausgegebenen Amtsblattes. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite www.vgem-koelleda.de.
(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Verwaltungsgemeinschaft wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
Finanzierung
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft erhebt von ihren Mitgliedsgemeinden eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Der Betrag der Umlage ist für jedes Haushaltsjahr durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung in der Haushaltssatzung festzusetzen. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen, sofern nicht durch einstimmigen Beschluss der Gemeinschaftsversammlung eine andere Regelung getroffen wird. Für die Berechnung der Umlage der Verwaltungsgemeinschaft ist die Einwohnerzahl zugrunde zu legen, die vom Thüringer Landesamt für Statistik zum 31.12. des vorvergangenen Haushaltsjahres veröffentlicht wurde.
(2) Ist zu Beginn des Haushaltsjahres die Haushaltssatzung noch nicht in Kraft, so ist die Umlage bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung zu den Zahlungsterminen nach den Sätzen des Vorjahres zu leisten; eine Verrechnung mit dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Umlagebetrag erfolgt mit Inkrafttreten der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr.
(3) Zahlungstermine für die Umlage der Verwaltungsgemeinschaft ist jeweils der 15. des Monats mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages. Für fällige, nicht rechtzeitig entrichtete Umlagebeträge werden Säumniszuschläge nach den Bestimmungen der Abgabenordnung erhoben.
Erweiterung, Änderung oder
Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft
(1) Die Bildung, Erweiterung, Änderung oder Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch Gesetz, sofern Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(2) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus sind Einzelheiten der Auseinandersetzung in einer Vereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft und dem ausscheidenden Mitglied zu regeln.
Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.
(2) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kölleda, den 16.01.2026 Siegel
gez. Goldhorn
Gemeinschaftsvorsitzender