Der Park mit seinem Pavillon und die Gaststätte sollen zur Durchführung von kulturellen, gesellschaftlichen und privaten Veranstaltungen genutzt werden.
| 0.1 | Hausverbot im Sinne dieser Hausordnung bedeutet das Verbot des Betretens und Befahrens der jeweiligen Räume und Flächen und darf jederzeit bei Verstößen durch den Eigentümer verhängt werden. |
1. Geltungsbereich
| 1.1 | Die vorliegende Hausordnung gilt für das Nutzen von Flächen und Räume des Parks mit Pavillon und für die Räume der Gaststätte. |
| 1.2 | Besucher, die sich nicht an die Hausordnung oder Weisungen dieser Haus- und Gebührenordnung halten, werden der Räumlichkeiten verwiesen bzw. erhalten Hausverbot. Die Kenntnisnahme der Hausordnung durch den Besucher der genutzten Räume bzw. der genannten Örtlichkeiten hat eigenständig zu erfolgen. Unkenntnis entbindet nicht von der Einhaltung und schützt nicht vor Ahndung. |
| 1.3 | Weisungsberechtigt gegenüber allen Besuchern in den Pkt. 1.1. genannten Räumen und Flächen ist der Bürgermeister sowie die von ihm beauftragte Person. |
| 1.4 | In den genutzten Räumlichkeiten hat der jeweilige Eigentümer bzw. dessen Vertreter das Hausrecht. |
| 1.5 | Die in Pkt.1.3 und Pkt. 1.4 genannten Personen besitzen uneingeschränktes Hausrecht; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. |
2. Betreten und Verlassen
| 2.1 | Verantwortlich für das Auf- und Abschließen der genutzten Räume und Flächen, ist derjenige, der vom Bürgermeister oder dessen Beauftragten die Schlüssel in Empfang genommen hat. |
| 2.2 | Beim Verschließen der Räumlichkeiten bzw. Örtlichkeiten ist durch den jeweiligen Verantwortlichen sicherzustellen, dass das Licht ausgeschaltet wird und alle Fenster verschlossen werden. |
| 2.3 | Beim Betreten oder Verlassen der Objekte (Park mit Pavillon, Gaststätte) durch den Nutzer ist die Lärmbelästigung so gering wie möglich zu halten. |
| 2.4 | Besucher der genutzten Räume (Park mit Pavillon, Gaststätte), die mit Fahrzeugen anreisen, haben öffentliche Parkplätze zu benutzen. |
| 2.5 | Vor allem ist vom Nutzer darauf zu achten, dass der Müll und andere Abfälle (bspw. leere Getränkedosen, Flaschen, Gläser, Papier und Zigarettenschachteln etc.) in den dafür vorgesehenen Behälter zu sammeln und selbst zu entsorgen ist. |
3. Reinigung
| 3.1 | Für die Reinigung der Räume und Flächen sind in der Regel die zuständig, die die entsprechenden Räume und Flächen nutzen. |
| 3.2 | Die Objekte sind sauber und besenrein (Gaststätte, Pavillon) zu verlassen. |
4. Nutzung von Räumen, Werbeflächen
| 4.1 | Die Genehmigung zur Nutzung der Räume und Flächen erfolgt ausschließlich durch den Bürgermeister oder dessen Beauftragten. Die Nutzungsgebühr regelt sich gemäß Gebührenordnung. |
| 4.2 | Der Nutzer ist verpflichtet, auf die Einhaltung dieser Hausordnung und bestehender Gesetzlichkeiten hinzuwirken. Insbesondere haftet der Nutzer für während der Nutzungszeit entstandene Schäden am Eigentum der Gemeinde bzw. des sich in oder an den Räumlichkeiten befindlichen Inventars oder bei Verlust für die gleichwertige Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Neuanschaffung gegenüber dem Eigentümer. Für Privateigentum, das in die Räume mitgebracht wird übernimmt der Eigentümer keine Haftung. |
| 4.3 | Vom Eigentümer wird ein Verantwortlicher benannt, an den sich der Nutzer für den Fall einer Havarie oder besonderer Vorkommnisse während der Nutzungszeit wenden kann. |
| 4.4 | Hausverbote, die der Eigentümer entsprechend der Hausordnung ausgesprochen hat, greifen auf den Nutzer über, d. h., den Betroffenen ist der Zugriff zu verwehren. |
| 4.5 | Werbung in irgendeiner Form (Beschriftungen, Plakate, Aufsteller, sonstige Werbemittel) in oder an den Räumen der Gaststätte bzw. auf dem Gelände des Parks ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bürgermeisters gestattet. Die Gemeinde Kleinneuhausen ist berechtigt, nichtgenehmigte Werbung auf Kosten des Werbenden zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. |
5. Verhalten von Besuchern, anderen Nutzern und deren Besuchern
| 5.1 | Punkt 1.2 dieser Hausordnung gilt in gleichem Wortlaut. |
| 5.2 | Personen, die in den Objekten illegale Drogen lt. BtMG einnehmen, mit diesen handeln oder weitergeben, werden sofort aus den Räumen und dem Gelände des o.g. Objektes verwiesen, erhalten Hausverbot auf unbestimmte Zeit und es wird gegen sie Anzeige erstattet. Der Versuch wird ebenso geahndet. |
| 5.3 | Personen, die Veranstaltungen in den Objekten, insbesondere durch Gewaltanwendung stören, verhindern oder die Gesundheit oder das Eigentum anderer gefährden, erhalten Hausverbot. Beim Vorliegen einer unerlaubten oder strafbaren Handlung erfolgt eine Anzeige durch die Gemeinde Kleinneuhausen. Der Versuch wird ebenso geahndet. |
| 5.4 | Mit den Gegenständen, Geräten und des gesamten Inventars, unabhängig davon, ob es sich um Eigentum der Gemeinde Kleinneuhausen, eines Vereins oder Privateigentum Dritter handelt, ist sachgerecht und pfleglich umzugehen. Sie sind vor Missbrauch, Zerstörung oder Diebstahl zu schützen. |
| 5.5 | Sachschäden, Unfälle etc. sind der Gemeinde Kleinneuhausen oder dem Verantwortlichen in der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda unverzüglich zu melden. |
6. Hausverbote
| 6.1 | Hausverbote können entsprechend dieser Hausordnung erteilt werden. |
| 6.2 | Über Hausverbote, die für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden, entscheidet die Gemeinde Kleinneuhausen. |
| 6.3 | Hausverbote entsprechend Pkt. 6.2 werden im Pavillon und im Flur der Gaststätte an gut sichtbarer Stelle öffentlich bekannt gegeben. |
7. Besondere Bestimmungen
Für alle Veranstaltungen gelten die gesetzlichen Sperrzeiten:
| Sonntag-Freitag | 2:00 Uhr |
| Samstag | 3:00 Uhr |
Bei Überschreiten der Sperrzeit ist der Eigentümer berechtigt die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde zu informieren.
8. Inkrafttreten
Die vorliegende Hausordnung tritt mit Beschluss vom 06.12.2017 in Kraft. Sie wird ebenfalls an gut sichtbarer Stelle in der Gaststätte und im Pavillon für jedermann öffentlich zur Einsicht ausgehangen.
1. Gebühren
Park mit Pavillon
| pro Veranstaltung | 150,00 € |
| stundenweise (bis 5 Stunden, bis 18:00 Uhr) | 20,00 €/Std. |
| Ausleihe Bierzeltgarnituren | á 5,00 € |
| Zerbrochenes Geschirr o. fehlende Besteckteile gleichwertige Ersatzbeschaffung | á 2,50 € oder |
Gaststätte am Park
| Gastraum mit Küche und Nebenraum | |
| pro Veranstaltung | 100,00 € |
| stundenweise (bis 5 Stunden, bis 18:00 Uhr) | 20,00 €/Std. |
| nur Nutzung Nebenraum | 50% der Kosten |
| Saal mit Ausschankraum | |
| pro Veranstaltung | 180,00 € |
| stundenweise (bis 5 Stunden, bis 18:00 Uhr) | 30,00 €/Std. |
2. weitere Regelungen
Für ortsansässige Vereine und Sportgruppen ist die Nutzung der o.g. Objekte kostenfrei.
Gemeindeveranstaltungen oder solche, deren Durchführung im Interesse der Gemeinde Kleinneuhausen liegen, sind kostenfrei.
Der Bürgermeister ist berechtigt, die Gebühren in besonderen Fällen zu erlassen. Die Begründung ist auf dem Nutzungsvertrag zu vermerken.
Kleinneuhausen, den 17.07.2023
gez. Köhler
Bürgermeist