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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil
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Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Kölleda

Auf Grund der §§ 2 und 19 - 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), sowie der §§ 3 und 4 des Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG) vom 10. Oktober 2019 hat der Stadtrat Kölleda in seiner Sitzung am 17.12.2024 folgende Satzung für den Kommunalen Seniorenbeirat beschlossen:

§ 1

Name und Funktion des Seniorenbeirates

1.

In der Stadt Kölleda wird ein Seniorenbeirat zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Senioren gebildet.

2.

Der Seniorenbeirat erhält die Bezeichnung „Kommunaler Seniorenbeirat der Stadt Kölleda“.

3.

Der Seniorenbeirat ist eine eigenständige, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Senioren der Stadt Kölleda und der dazugehörigen Ortsteile. Der Seniorenbeirat bekennt sich zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung.

4.

Der Seniorenbeirat vertritt die Senioren der Stadt Kölleda und der Ortsteile. Unter Senioren werden alle Personen verstanden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und mit Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes in Kölleda gemeldet sind.

§ 2

Aufgaben des kommunalen Seniorenbeirates

1.

Der Seniorenbeirat hat gem. § 3 Abs. 2 ThürSenMitwBetG folgende Aufgaben:

-

Ansprechpartner für den in § 1 Abs. 4 genannten Personenkreis,

-

Beratung der Stadt Kölleda in den Senioren betreffenden Fragen,

-

Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen

-

Unterstützung des Erfahrungsaustausches zwischen den Trägern der Seniorenarbeit.

2.

Der Seniorenbeirat hat gem. § 4 Abs. 1 ThürSenMitwBetG ein Vorschlagsrecht für den Senioren-Beauftragten des Landkreises.

3.

Der Seniorenbeirat arbeitet mit dem Seniorenbeauftragten des Landkreises vertrauensvoll zur Verwirklichung der Ziele des Thüringer Mitwirkungsgesetzes zusammen.

§ 3

Stellung des Seniorenbeirates innerhalb der Verwaltung

1.

Der Seniorenbeirat hat eine beratende Funktion gegenüber dem Stadtrat, seinen Ausschüssen, den Ortschaftsräten und der Verwaltung.

2.

Der Seniorenbeirat ist gem. § 3 Abs. 2 ThürSenMitwBetG vor allen Entscheidungen der Kommunalen Vertretung, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören.

3.

Das Informationsrecht des Seniorenbeirates wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass alle In öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Ortschaftsräte, die überwiegend Senioren betreffen, durch den Bürgermeister rechtzeitig an den Seniorenbeirat übersandt werden.

4.

Fehlende Stellungnahmen des Seniorenbeirates hindern den Stadtrat bzw. seine Ausschüsse und Die Ortschaftsräte nicht an einer Beschlussfassung.

5.

Unabhängig davon kann der Seniorenbeirat von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen Und Gutachten abgeben, die auf Antrag in den zuständigen Gremien zu behandeln sind.

6.

Vorschläge und Anregungen des Seniorenbeirates sollen möglichst von der Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet bzw. vom Stadtrat, den Ausschüssen und Ortschaftsräten in ihrer nächsten Sitzung behandelt werden.

§ 4

Mitglieder des Seniorenbeirates

1.

Der Seniorenbeirat besteht aus mindestens 5 aber höchstens 10 Mitgliedern.

2.

Die Mitglieder des kommunalen Seniorenbeirates werden auf Vorschlag der in der Stadt tätigen Seniorenorganisationen durch den Stadtrat gewählt. Darüber hinaus sind Bewerbungen von Einzelbewerbern zulässig.

Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates.

Sie bleiben darüber hinaus im Amt, bis ein neuer kommunaler Seniorenbeirat gewählt ist.

3.

Seniorenorganisationen sind gem. §2 Abs. 2 ThürSenMitwBetG die in Thüringen tätigen Vereine, Verbände und Vereinigungen einschließlich der in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege vertretenen Organisationen, die gemäß ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Interessen der Senioren wahrnehmen.

4.

Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Seniorenbeiratsmitglieder zu wählen sind.

Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

5.

Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.

6.

Bei Stimmengleichheit für den zuletzt vergebenen Sitz im Seniorenbeirat erfolgt eine Stichwahl.

Abweichend von Abs. 4 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt.

Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie verbliebende Sitze noch zu vergeben sind.

Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

7.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes rückt der nächste, nicht berücksichtigte Bewerber mit den meisten Stimmen nach.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer Nachrücker wird.

8.

Der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter kann an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 5

Konstituierende Sitzung des Seniorenbeirates

1.

Die konstituierende Sitzung des Seniorenbeirates wird durch den Bürgermeister einberufen und von diesem bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.

2.

Die konstituierende Sitzung soll innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Wahl der Mitglieder stattfinden.

§ 6

Vorstand des Seniorenbeirates

1.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

-

dem Vorsitzenden

-

dem Stellvertreter

-

dem Schriftführer.

Der Vorstand kann durch die Wahl eines weiteren Stellvertreters erweitert werden.

2.

Die Wahl erfolgt durch die Mitglieder des Seniorenbeirates.

3.

Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat je Wahlgang so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

4.

Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahl.

5.

Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Absatz 3 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

6.

Der kommunale Seniorenbeirat kann den Vorsitzenden nur abwählen, wenn er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Nachfolger wählt.

7.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet eine Neuwahl für die restliche Amtszeit statt.

8.

Der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit ein Stellvertreter, vertritt den Seniorenbeirat gegenüber der Stadt.

9.

Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Seniorenbeirates, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen sachkundige Bürger hinzuziehen.

10.

Der Seniorenbeirat kann seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.

11.

Für die Sitzungen des Seniorenbeirates stellt die Stadt geeignete Räume kostenlos zur Verfügung, insbesondere zur Wahrung der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 7

Öffentlichkeit

1.

Der Seniorenbeirat tagt einmal im viertel Jahr öffentlich. Die Tagungstermine sind ortsüblich bekannt zu geben.

2.

Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

§ 8

Ehrenamt/Entschädigung

1.

Die Mitglieder des kommunalen Seniorenbeirates arbeiten ehrenamtlich.

2.

Die Mitglieder des kommunalen Seniorenbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Kölleda pro Sitzung.

3.

Die Mitglieder des Seniorenbeirates haben ihr Ehrenamt sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die bei der Ausübung des Ehrenamtes bekannt gewordenen Angelegenheiten, Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Im Übrigen gilt § 12 Abs. 3 ThürKO entsprechend.

§ 9

Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 10

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kölleda, den 24.04.2025

Stadt Kölleda

Kraneis

Bürgermeister  —  - Siegel -