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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Großneuhausen

Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Kindertageseinrichtung

der Gemeinde Großneuhausen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils aktuellen Fassung, der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils aktuellen Fassung, des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der jeweils aktuellen Fassung, der §§ 18, 20 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozailgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Großneuhausen hat der Gemeinderat der Gemeinde Großneuhausen in der Sitzung am 23.04.2024 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Großneuhausen.

§ 2

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Großneuhausen erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als Elternbeiträge bezeichnet.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner des Elternbeitrages und der Getränkepauschale sind die Eltern der Kinder in der Kindertageseinrichtung. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungs-berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4

Entstehen und Ende der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens 1 Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.

(2) Die Gebührenschuld für die Getränkepauschale beginnt mit der Anmeldung des Kindes in die Kindertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

§ 5

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.

(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr, an Weiterbildungs- oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik.

(3) Der Elternbeitrag ist am 3. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an auf das Konto der Gemeinde Großneuhausen IBAN DE15 8205 1000 0140 0103 43, BIC HELADEF1WEM zu entrichten. Die Zahlung soll bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

§ 6

Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Getränkepauschale

(1) Für Getränke wird ein Pauschalbetrag von 3,00 € je Kind und Monat erhoben.

(2) Die Getränkepauschale ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr, an Weiterbildungs- oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung von weniger als einem Monat oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik.

(3) Der Getränkepauschale ist am 3. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an auf das Konto der Gemeinde Großneuhausen IBAN DE15 8205 1000 0140 0103 43, BIC HELADEF1WEM zu entrichten. Die Zahlung soll bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

§ 7

Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 8

Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der Kinder innerhalb der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, und dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

(3) Wird die vereinbarte Betreuungszeit dauerhaft (mehr als einen Monat) überschritten, kann die Gemeinde nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfanges festsetzen.

(4) Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 10,00 € zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben. Diese Gebühr wird erstmalig bei der zweiten unentschuldigten Überschreitung der Schließzeit fällig, danach bei jeder Überschreitung.

(5) Für die tageweise Betreuung von Gastkindern in der Kindertageseinrichtung wird ein Beitrag von 10,00 € pro Tag erhoben. Bei Halbtagsbetreuung verringert sich dieser Betrag auf 6,50 €. Die Aufnahme kann nur nach vorheriger Anmeldung bei der Leitung der Kindertageseinrichtung und bei freier Platzkapazität erfolgen. Wird ein Gastkindplatz für einen regulären Ganz- oder Halbtagsplatz in der Kindertageseinrichtung benötigt, kann der Gastkindplatz mit einer Frist von 2 Wochen beendet werden. Die Abrechnung von Gastkindern erfolgt taggenau jeweils am Ende des Monats für den laufenden Monat per Bescheid.

§ 9

Festlegung der Elternbeiträge und

Verpflegungsgebühren/Getränkepauschale,

Auskunftspflichten

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft erlässt im Namen der Gemeinde Großneuhausen einen Bescheid, welcher auch für die Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Bescheides gilt. Aus dem Bescheid ist die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung ersichtlich.

(2) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. Bsp. Kontoauszüge, Geburtsurkunde, Kindergeldbescheid) zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalt von 2 Wochen nach der Anmeldung des Kindes oder nach Aufforderung durch die Verwaltungsgemeinschaft Kölleda erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.

(3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in den die Änderung angezeigt wurde.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.03.2020 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großneuhausen außer Kraft.

Großneuhausen, den 25.07.2024

Köther

Bürgermeister