zwischen der
Gemeinde Elxleben
vertreten durch den Bürgermeister
Herrn Heiko Koch,
Gerhart-Hauptmann-Straße 1,
99189 Elxleben
im Folgenden als Gemeinde Elxleben bezeichnet
und der
Stadt Roßleben-Wiehe
vertreten durch den Bürgermeister
Herrn Steffen Sauerbier,
Schulplatz 6
06571 Roßleben-Wiehe
im Folgenden als Stadt Roßleben-Wiehe bezeichnet
sowie der
Stadt Kölleda
vertreten durch den Bürgermeister
Herrn Lutz Riedel,
Markt 1,
99625 Kölleda
im Folgenden als Stadt Kölleda bezeichnet
zur gemeinsamen Beschaffung von je einer Drehleiter DLA K 23/12 nach EN 14043 nach Nr. 2.2 der Anlage 2 der oben angegebenen Förderrichtlinie.
§ 1
Vereinbarungsgegenstand
Die Gemeinde Elxleben und die Städte Roßleben-Wiehe und Kölleda wollen im Sinne der Zuwendungsrichtlinie FörderRLBS/AllgH je eine Drehleiter DLA K 23/12 nach EN 14043 mit einer Festbetragsförderung in Höhe von 280.000 € erwerben. Durch die Beschaffung von mehreren Aufgabenträgern gemeinsam in Form eines Gesamtauftrages (Sammelbeschaffung) erhöht sich der Förderbetrag je Fahrzeug um zehn Prozent, also 28.000 €, so dass jeder Vertragspartner mit einer Förderung in Höhe von insgesamt 308.000 € rechnen kann. Die Beschaffungen, die jeweils im Namen und auf Rechnung der das Feuerwehrfahrzeug benötigenden Gemeinde bzw. Stadt vorgenommen werden, müssen baugleiche Fahrzeuge des gleichen Fahrzeugtyps, des gleichen Fahrgestells und des gleichen Aufbaus, sowie der gleichen fest eingebauten feuerwehrtechnischen Ausstattung beinhalten.
§ 2
Antragstellung
Die Gemeinde Elxleben, die Stadt Roßleben-Wiehe und die Stadt Kölleda verpflichten sich in gegenseitiger Abstimmung die Antragsstellung gemäß der Zuwendungsrichtlinie vorzunehmen und die entsprechenden Anlagen, Unterlagen und Stellungnahmen beizubringen. Federführend für das gemeinsame Antragsverfahren ist die Stadt Kölleda. Für die Durchführung der Beschaffung darf der federführende Vertragspartner externe Partner beauftragen. Die Kosten für die externe Unterstützung tragen alle Vertragspartner zu gleichen Teilen, d.h. jeder Vertragspartner übernimmt ein Drittel dieser Kosten, welche jedem Vertragspartner nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch den/die externen Dienstleister gesondert in Rechnung gestellt werden.
§ 3
Beschaffung der Fahrzeuge
Die Gemeinde Elxleben, die Stadt Roßleben-Wiehe und die Stadt Kölleda verpflichten sich in gegenseitiger Abstimmung sowie unter Beachtung der geltenden Förder- und Vergabevorschriften die Beschaffung der Fahrzeuge zu organisieren. Hierzu sind die notwendigen Haushaltsmittel in den Haushalten bzw. Finanzplänen der Vertragspartner einzuarbeiten und auch die dafür notwendigen Beschlüsse im Gemeinderat bzw. im Stadtrat zu fassen. Die Beschaffung erfolgt auf Basis der vorliegenden Ratsbeschlüsse, in denen die Bürgermeister jeweils dafür autorisiert wurden für ihre Gemeinde/Stadt ein Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter DLAK 23/12 nach EN 14043) im Rahmen einer Sammelbeschaffung zu beauftragen.
Stadt Kölleda
Ratsbeschluss 271/34/2023 — vom 27.06.2023
Stadt Roßleben-Wiehe
Ratsbeschluss SR-457-30/2023 — vom 13.07.2023
Gemeinde Elxleben
Ratsbeschluss GR/2023/040 — vom 12.06.2023
Die Vertragspartner erklären, dass alle Voraussetzungen zur Beschaffung ihrer Hubrettungsfahrzeuge (Drehleiter DLAK 23/12 nach EN 14043), insbesondere die Fördermittelbescheide und die notwendigen Ausnahmegenehmigungen bei Vertragsabschluss vorliegen.
Mit der Ausschreibung der identischen Fahrzeuge ist ein fachlich geeignetes Planungsbüro zu beauftragen, welches vorab in einem Planerauswahlverfahren zu bestimmen ist.
§ 4
Abwicklung
Die Vertragspartner beauftragen die Stadt Kölleda als federführende Gemeinde das gemeinsame Vergabe- und Beschaffungsverfahren durchzuführen.
Zu ihren Aufgaben gehört:
| a) | Vorbereitung des Vergabeverfahrens (Erarbeitung des Leistungsverzeichnisses incl. der anzuwendenden Zuschlagskriterien und Zusammenstellung der Vergabeunterlagen) |
| b) | Durchführung des Vergabeverfahrens (Veröffentlichung der Ausschreibung in der elektronischen Vergabeplattform, Prüfung und Wertung der Angebote) |
| c) | Zuschlagserteilung |
| d) | Dokumentation des Vergabeverfahrens |
§ 5
Aufgaben der Vertragspartner
Alle Vertragspartner verpflichten sich die federführende Stadt Kölleda bei der Erarbeitung der Vergabeunterlagen aktiv zu unterstützen. Alle notwendigen Zuarbeiten sind zeitnah zu erledigen. Die von der Stadt Kölleda erarbeiteten, finalen Vergabeunterlagen werden den anderen Vertragspartnern zur Prüfung zugestellt und sind innerhalb von 2 Wochen mit Unterschrift des Stadt- oder Ortsbrandmeisters bzw. des Wehrleiters und des Bürgermeisters zu bestätigen. Danach sind keine Änderungen an den Vergabeunterlagen mehr möglich.
§ 6
Vergabeverfahren
Die Stadt Kölleda veröffentlicht die Ausschreibung in ihrem Namen und im Auftrag der anderen Vertragspartner und informiert diese über die Einstellung in die elektronische Vergabeplattform. In den Vergabeunterlagen ist zu vermerken, dass zwischen dem Auftragnehmer, welchem der Zuschlag erteilt wurde, und den jeweiligen Vertragspartnern ein gesonderter Vertrag geschlossen wird. Die Objekte werden jedem Vertragspartner einzeln durch den Auftragnehmer berechnet. Eingehende Bieteranfragen leitet die Stadt Kölleda umgehend an den anderen Vertragspartner weiter. Dieser wird die Anfragen unverzüglich prüfen und die Antwort/Antworten an die Stadt Kölleda zeitnah weiterleiten. Diese fasst sie gegebenenfalls zusammen und stellt sie als Nachlieferung in die elektronische Vergabeplattform ein.
Nach Ablauf der Angebotsfrist wertet die Stadt Kölleda die Unterlagen unter Einbeziehung des anderen Vertragspartners aus. Das Wertungsergebnis erhält der anderen Vertragspartner umgehend von der Stadt Kölleda zur Prüfung. Das durch Unterschrift der Vertragspartner bestätigte Wertungsergebnis ist Voraussetzung für die Zuschlagserteilung durch die Stadt Kölleda. Diese veröffentlicht das Ergebnis in der elektronischen Vergabeplattform und erteilt im Namen aller Vertragspartner den Zuschlag.
Entsprechend der Ausschreibung begründet jeder Vertragspartner nach Zuschlagserteilung ein eigenes Vertragsverhältnis für sein Fahrzeug mit dem Auftragnehmer (Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wurde).
Die Projektbesprechung und Rohbauabnahme führt die Stadt Kölleda durch. Jeder Vertragspartner entsendet mindestens einen Vertreter mit zu dieser Projektbesprechung und der Rohbauabnahme.
Für die Endabnahme / Übernahme der Fahrzeuge und Einweisung entsendet jeder Vertragspartner eine angemessene Anzahl an Kameraden seiner Feuerwehr und ggf. Mitarbeiter der Stadt bzw. Gemeinde. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner für die Abholung, sowie Geltendmachung seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst verantwortlich.
§ 7
Bevollmächtigung, Vertragsabgrenzung, Haftungsfreistellung
Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages bevollmächtigen die Vertragspartner unwiderruflich die Stadt Kölleda alle mit diesem Vertrag notwendigen Handlungen, Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen im Namen, auf Rechnung und Risiko der jeweiligen Vertragspartner vorzunehmen bzw. abzugeben. Die Stadt Kölleda wird von der Haftung aus diesem Vertrag gegenüber den anderen Vertragspartnern und möglichen Ansprüchen insofern freigestellt, wie diese Ansprüche im Umfang auf die anderen Vertragspartner entfallen oder entfallen würden. Die Vertragspartner erklären ausdrücklich, dass dieser Vertrag keine über den §4 VgV hinausgehende gesamtschuldnerische Haftung begründet.
§ 8
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung der Vereinbarung
Die Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft und endet mit der Erfüllung aller in diesem Vertrag festgeschriebenen Pflichten der Vertragspartner. Auf Grund des besonderen Vertragsinhaltes ist eine vorzeitige Kündigung dieses Vertrages ausgeschlossen. Jeder Vertragspartner erhält ein Exemplar dieses Vertrages.
§ 9
Schlussbestimmungen
Ergänzungen und Änderungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Soweit einzelne Regelungen dieser Zweckvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher Regelungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Zweckvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zur sofortigen Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen.
Haben sich die Verhältnisse, die für den Vertragsinhalt maßgebend sind, seit Abschluss der Zweckvereinbarung so wesentlich geändert, dass einem Beteiligten das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann dieser Beteiligte eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen.
Für die Schlichtung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt § 47 ThürKGG.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Für die Gemeinde Elxleben
Heiko Koch — 27.07.23
Bürgermeister
der Gemeinde Elxleben — (Dienstsiegel)
Für die Stadt Roßleben-Wiehe
Steffen Sauerbier — 27.07.23
Bürgermeister
der Stadt Roßleben-Wiehe — (Dienstsiegel)
Für die Stadt Kölleda
Lutz Riedel — 27.07.23
Bürgermeister
der Stadt Kölleda — (Dienstsiegel)