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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Friedhofssatzung der Stadt Kölleda

Der Stadtrat der Stadt Kölleda hat in seiner Sitzung am 20.08.2024 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Stadt- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der aktuellsten Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Kölleda erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kölleda gelegene und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a)

Ortsteilfriedhof Backleben

b)

Ortsteilfriedhof Battgendorf

c)

Ortsteilfriedhof Großmonra

(2) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Stadt Kölleda, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Kölleda und dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kölleda waren oder

b)

ein besonderes Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben oder

c)

innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem anderen Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden können.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdgrabstätten oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdgrabstätte oder Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdgrabstätten oder Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Erdgrabstätte oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Grabstätten oder Urnengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind von 8.00 bis 20.00 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

a)

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Bestattungsunternehmen.

b)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

c)

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

d)

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

e)

die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

f)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

g)

Tiere mitzubringen; ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerblichen Tätigkeiten auf den Friefhöfen mindestens 3 Tage vorher der Friedhofs-verwaltung anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen und Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdgrabstätte oder Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdgrabstätte, einer Urnengrabstätte oder einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet.

(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen und im Einvernehmen mit der Unteren Gesundheitsbehörde, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt; sie kann sich hierzu eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Das Ausheben der Gräber durch ein vom Bestattungspflichtigen beauftragtes Bestattungsunternehmen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit und Nutzungszeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.

(2) Die Nutungszeit wird käuflich erworben. Die Nutzungszeit kann über die Ruhezeit hinaus gehen. Eine Verkürzung kann jedoch erst ab Ablauf der Ruhezeit genehmigt werden.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sowie aus Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der jeweiligen Grabstätte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vozulegen. In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 24 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.

(5) Die Umbettung kann durch ein vom Bestattungspflichtigen beauftragtes Bestattungsunternehmen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Erdgrabstätten (einstellig und mehrstellig),

b)

Urnengrabstätten,

c)

Urnengemeinschaftsgrabstätten,

d)

Baumgrabstätten,

e)

Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Erdgrabstätten

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach oder auf Antrag im Benehmen mit dem Erwerber belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Erdgrabstätte ist möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(2) In jeder Erdgrabstätte (einstellig) darf nur eine Leiche und bis zu vier Urnen bestattet werden. Es ist zulässig, in einer Erdgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c)

auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d)

auf die Kinder,

e)

auf die Stiefkinder,

f)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g)

auf die Eltern,

h)

auf die (vollbürtigen) Geschwister,

i)

auf die Stiefgeschwister,

j)

auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Änderungen müssen unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitgeteilt werden.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(9) Das Ausmauern von Erdgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnengrabstätten (bis zu vier Urnen)

b)

Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonym und namentlich)

c)

Urnenkammern (freistehende Stelen oder Urnenwände)

d)

Grabstätten für Erdbestattungen (je Grabstätte bis zu vier Urnen)

e)

Baumgrabstätten

(2) Urnengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach oder auf Antrag im Benehmen mit dem Erwerber belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgehändigt.

(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen Beisetzung (zentrale Namensstele) von Urnen unter einer Rasendecke. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnengemeinschaftsgrabstätte ist nicht möglich. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgehändigt.

(4) Urnenkammem zur Beisetzung von Urnen in einer Urnenstele dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. Die Vorderseite jeder Kammer ist zu Lasten des Bestattungspflichtigen mit einer Abdeckplatte zu verschließen. Diese dürfen bis zum Ende der Nutzungszeit nicht entfernt werden. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgehändigt.

(5) Baumgrabstätten werden auf den Friedhöfen der Stadt Kölleda auf Arealen unter bestehenden oder neu zu pflanzenden Laubbäumen, die von der Friedhofsverwaltung festgelegt werden, als Urnengrabstätten für bis zu zwei verrottbare Urnen ausgewiesen. Der Charakter des Friedhofs soll einen naturhaften, landschaftlichen und hainartigen Charakter bekommen. Die Kennzeichnung erfolgt durch einen von der Friedhofsverwaltung ausschließlich ins Erdreich eingelassenen Naturstein mit vom jeweiligen Nutzungsberechtigten anzubringenden Messingplatten, welche in Form und Größe von der Friedhofsverwaltung vorgegeben werden. Die Gestaltung und Beschriftung der Messingplatten erfolgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten. Grabeinfassungen, Grabhügel, Grabbeete und Blumenbepflanzungen, Blumenschalen, Grablichter und sonstige ausschmückende Gegenstände sind nicht gestattet. Das Ablegen von Blumen ohne Kunststoffteile ist gestattet. Das Erscheinungsbild, welches von der Friedhofsverwaltung vorgegeben wird, muss erhalten bleiben. Die Kosten für die Pflege des unmittelbaren Grabumfeldes sind in den Graberwerbsgebühren enthalten. Bäume, die an ihr natürliches Lebensende kommen oder aus anderen Gründen absterben, werden, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, durch geeignete Neuanpflanzungen der Friedhofsverwaltung ersetzt. Urnenausgrabungen und Umbettungen sind ausgeschlossen. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgehändigt.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten i. S. v. § 14 Abs. 1 a).

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m.

(2) Die Höhe der Grabsteine sollte bei Erdgrabstätten 1,30 m, bei Urnengrabstätten 0,90 m nicht übersteigen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 18

Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Der Antragssteller hat bei Erdgrabstätten und Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht (Graburkunde) nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 19

Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 20

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmal in der jeweils geltenden Fassung“ so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 17.

§ 21

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 22

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdgrabstätten und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16 und 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit. Absatz 6 bleibt unberührt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Nutzungsurkunde vorzulegen, oder sein Nutzungsrecht entsprechend nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt übernehmen.

(6) Erdgrabstätten und Urnengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 24

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erdgrabstätte oder Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a)

die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b)

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

VIII. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 25

Benutzung der Trauerhallen

(1) Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung und der Durchführung von Trauerfeiern. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum derTrauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 26

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Kirche, in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Kirche oder der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 10 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c)

entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

1.

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

2.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

3.

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,

4.

Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

5.

den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

6.

Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

7.

Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

d)

entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.

e)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f)

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17),

g)

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18),

h)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),

i)

Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),

j)

Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 8),

k)

Grabstätten entsprechend § 23 nicht herrichtet oder entgegen der Vorgaben des § 23 bepflanzt,

l)

Grabstätten vernachlässigt (§ 24),

m)

die Trauerhalle entgegen der Bestimmungen des § 25 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung des von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Kölleda vom 27.03.2015 außer Kraft.

Kölleda, den 13.09.2024

Kraneis

Bürgermeister  —  Siegel

Der Aufsichtsbehörde vorgelegt am: 26.08.2024

Von dieser genehmigt am: 09.09.2024

Bekanntgemacht am: 26.09.2024