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Cölledaer Anzeiger
Ausgabe 9/2024
Nichtamtlicher Teil
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Wichtige Infos zum Mobilfunkausbau

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 7a, 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sind die Kommunen am Ausbau der Mobilfunknetze zu beteiligen. Für die Umsetzung der Norm beziehen sich die Umweltministerien des Bundes und der Länder auf die Mobilfunkvereinbarung.

Diese Vereinbarung wurde erstmals im Jahr 2001 zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden - Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Landkreistag - und den Mobilfunkunternehmen geschlossen.

Mit der Mobilfunkvereinbarung wurde ein Rahmenwerk geschaffen, das die Einbindung der Kommunen beim Ausbau der Netzinfrastruktur gesetzeskonform sicherstellt. Das Dokument wurde mit Datum 8. Juni 2020 aktualisiert und fortgeschrieben, um den neuen Anforderungen an den Infrastrukturausbau gerecht zu werden.

Hinsichtlich des Mobilfunkausbaus mittels Kleinzellen, sogenannten Small Cells, haben sich die Kommunalen Spitzenverbände und die Mobilfunkunternehmen Ende 2020 erstmals auf ein Abstimmungsverfahren verständigt. Diese Vorgehensweise wurde per Annex mit Datum vom 8. Dezember 2020 der gültigen Mobilfunkvereinbarung hinzugefügt.

Wir übersenden Ihnen die neue Fassung der Mobilfunkvereinbarung, die wir gemäß unserer Zusage gegenüber den Kommunalen Spitzenverbänden umsetzen. Zudem erhalten Sie die Begleitkommunikation zu den Änderungen hinsichtlich der Inbetriebnahme neuer Mobilfunkstandorte.

Bei etwaigen Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche Telekom Technik GmbH

EMVU, Umwelt und Nachhaltigkeit (EUN)

Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze

zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden

vertreten durch

Deutscher Städtetag

Deutscher Städte- und Gemeindebund

Deutscher Landkreistag

und den vier deutschen Mobilfunkunternehmen

vertreten durch

Deutsche Telekom Technik GmbH

Drillisch Netz AG

Telefónica Germany GmbH & Co. KG

Vodafone GmbH

Stand: 8. Juni 2020

Präambel

Mobilfunkbasierte Anwendungen bestimmen zunehmend die Arbeitswelt und das Freizeitverhalten der Bürgerinnen und Bürger. Sie stellen zugleich einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche und technische Entwicklung in den Städten, Kreisen und Gemeinden dar.

Eine leistungsfähige, stabile und vor allem flächendeckend verfügbare Mobilfunkversorgung ist deshalb ein entscheidender Faktor bei der Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland und eine Grundlage internationaler Konkurrenzfähigkeit.

Bereits im Jahr 2001 haben die kommunalen Spitzenverbände und die Mobilfunknetzbetreiber eine Vereinbarung über die Beteiligung der Kommune beim Netzausbau des Mobilfunks geschlossen. Kern dieser Übereinkunft ist der rasche und gesundheitsverträgliche Ausbau der Mobilfunktechnik auf Grundlage der jeweils aktuellen technischen Standards.

Bei der Planung von Standorten für Mobilfunkanlagen werden von den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern einvernehmliche Lösungen angestrebt. Dabei sind die kommunalen Belange ebenso zu berücksichtigen, wie den Belangen der Mobilfunknetzbetreiber Rechnung zu tragen ist.

Die Mobilfunknetzbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände wollen der in Teilen der Bevölkerung entstandenen Besorgnis um mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit sowie ortsbildgestaltenden Belangen Rechnung tragen. Sie halten es für erforderlich, die Forschung auf dem Gebiet der elektromagnetischen Felder fortzuführen, um die gesetzlichen Grenzwerte fortlaufend zu prüfen und damit auch zukünftig den Gesundheitsschutz sicherzustellen.

Durch eine umfassende Information der Kommunen und ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie durch enge Kooperation und offene Kommunikation mit der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft sollen darüber hinaus die örtlichen Belange Berücksichtigung finden, um einen möglichst konfliktfreien Infrastrukturausbau zu ermöglichen. Unbeschadet dessen erkennen beide Seiten an, dass es unvermeidlich ist, dass der erforderliche Mobilfunkausbau im Ortsbild wahrnehmbar ist.

Darüber hinaus erfordert der weitere Ausbau der mobilen Infrastruktur zusätzliche Standorte aller vier Unternehmen.

Die Mobilfunknetzbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände haben mit dem Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2001 und der zeitgemäßen Fortschreibung ein bundeseinheitliches Rahmenwerk geschaffen, das eine Einbindung der Kommunen beim Aufbau der Netzinfrastruktur sicherstellt und damit zugleich eine Verbesserung der Akzeptanz durch die Kommunen und ihre Bevölkerung erreicht.

1. Information über bestehende und zukünftige Mobilfunknetze

1.1 Information zu Bestandsstandorten

Mobilfunknetzbetreiber und kommunale Spitzenverbände sehen in der Bereitstellung der aktuellen Standortdaten über die ortsfesten Sendeanlagen im Bereich der jeweiligen Kommune unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften als wichtige Information für die Kommunen an. Zu diesem Zweck hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine internetbasierte Standortdatenbank für den kommerziellen Mobilfunk aufgebaut. Die Nutzung der Datenbank ist für die Kommunen kostenfrei, der Zugang kann über die Internetseite der BNetzA seitens der Kommune beantragt werden.

1.2 Information zu Ausbauplanungen

Mobilfunknetzbetreiber und kommunale Spitzenverbände stimmen darin überein, dass ein regelmäßiger Austausch über den Ausbau- und Planungsstand der Netzinfrastruktur auf regionaler und lokaler Ebene als Maßnahme zur frühzeitigen Einbeziehung der Kommunen notwendig ist.

Deshalb bietet jeder Mobilfunknetzbetreiber bei Bedarf den Kommunen Gespräche zum aktuellen Ausbau- und Planungsstand an.

1.3 Ansprechpartner

Mobilfunknetzbetreiber und kommunale Spitzenverbände befürworten einen direkten und schnellen Informationsaustausch auf der Fachebene. Jeder Mobilfunknetzbetreiber benennt hierfür gegenüber den Kommunen einen zuständigen Ansprechpartner, der für Fragen der Mobilfunktechnik und für konkrete Fragen zu Standorten des Mobilfunknetzbetreibers im Bereich der Kommune zur Verfügung steht. Ansprechpartner auf Seiten der Kommune ist der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte, soweit nicht eine bestimmte Dienststelle benannt wird.

2. Abstimmungsverfahren zu Makrostandorten

Das nachfolgende Verfahren - Punkt 2.1 bis 2.3 - gilt für Dachstandorte und freistehende Masten mit Sendeleistungen von größer 10 Watt EIRP. Diese Standorte benötigen für den gesetzeskonformen Betrieb eine Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur.

2.1 Austausch zu neuen Sendeanlagen

Die Mobilfunknetzbetreiber bieten den Kommunen an, sie über ihre Pläne für den Bau neuer Sendeanlagen zu informieren. Der Zeitpunkt für diese Informationen ist so zu wählen, dass der Kommune ein angemessener Zeitraum zur Stellungnahme verbleibt und die endgültige Standortentscheidung noch offen ist.

2.2 Standortvorschläge

Die Kommune kann ihrerseits Standortvorschläge für neue Sendeanlagen unterbreiten. Diese müssen in dem Suchkreis liegen, den der Mobilfunknetzbetreiber auf Grundlage seiner Netzplanung benannt hat, um die erforderliche Versorgungsverbesserung zu erreichen.

Die Mobilfunknetzbetreiber sagen zu, diese Vorschläge bzw. Hinweise der Kommune zu Standorten vorrangig und ergebnisoffen zu prüfen.

Die Betreiber sagen zu, diese bei funktechnischer und wirtschaftlicher Eignung vorrangig zu realisieren. Wenn die kommunalen Standortvorschläge innerhalb des Suchkreises aus funktechnischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht geeignet sind, ist das der Kommune zu begründen und bei Vorliegen entsprechender Möglichkeiten maximal zwei weitere konkrete Einigungsversuche zu unternehmen.

Beide Seiten gehen davon aus, dass der gesamte Abstimmungsprozess für einen konkreten Standort innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen wird.

Die Mobilfunknetzbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände streben an, dass die Standortentscheidungen möglichst einvernehmlich erfolgen und dass auch bei umstrittenen Standorten die Belange und Interessen beider Seiten berücksichtigt werden.

2.3 Information über die Inbetriebnahme

Die BNetzA und die Netzbetreiber haben als konkreten Beitrag zur Digitalisierung innerhalb der Kommunalabstimmung eine internetbasierte Standortdatenbank für den kommerziellen Mobilfunk aufgebaut (siehe 1.1). In dieser EMF-Datenbank für Kommunen können diese die aktuellen Standortbescheinigungen für ihren Gemarkungsbereich einsehen und sich über die Inbetriebnahme neuer Makrostandorte informieren.

Die Nutzung ist für die Kommunen kostenfrei, ein Zugang kann auf der Internetseite der BNetzA beantragt werden. Die bisherige schriftliche Unterrichtung der Netzbetreiber entfällt ab dem 30.06.2020.

3. Erweiterung von Bestandsstandorten

Die Mobilfunknetzbetreiber streben aufgrund der großen Anzahl der im Zuge des weiteren Netzausbaus zu errichtenden Antennenstandorten die möglichst optimale Nutzung von vorhandenen und zukünftigen Antennenstandorten an. Dies umfasst neben den Erweiterungen der vorhandenen Anlagen durch den Erstnutzer auch die Installation neuer Sendeanlagen durch andere Netzbetreiber im Wege der Mitnutzung. Auch die Kommunen haben - insbesondere zur Wahrung städtebaulicher Belange - ein Interesse an derartigen Mehrfachnutzungen bestehender Standorte.

Kommunale Spitzenverbände und Mobilfunknetzbetreiber verständigen sich auf nachfolgende Vorgehensweise bei der Erweiterung bestehender Mobilfunkanlagen:

Die Erweiterungsinstallationen sind verkehrssicher zu errichten und haben die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen des Immissionsschutzes sowie des Baurechts.

Da der Mobilfunkstandort bereits existiert, entfällt bei Erweiterungsmaßnahmen die Anzeige des Suchkreises. Der Kommune ist jedoch die Maßnahme durch Nennung des konkreten Standortes schriftlich anzuzeigen.

Da Bestandsstandorte in aller Regel eine optimale Kombination aus funktechnischen Erfordernissen und wirtschaftlichen Überlegungen darstellen, kommen Alternativstandorte grundsätzlich nicht in Betracht.

Auf Wunsch sind der Kommune die funktechnischen und wirtschaftlichen Aspekte, welche hinter der Entscheidung stehen, näher darzulegen.

Hat die Kommune Gesprächsbedarf hinsichtlich der Erweiterungsmaßnahme, so nimmt der Mobilfunknetzbetreiber mit der betroffenen Kommune umgehend Kontakt auf, um weitere Informationen zur geplanten Erweiterung zu geben und ggf. Kommunikationsmaßnahmen mit ihr zu vereinbaren.

Zwischen der schriftlichen Information und der Realisierung der Erweiterung müssen mindestens acht Wochen liegen. Eine Verkürzung dieser Zeitspanne ist zulässig, wenn die Kommune zustimmt.

Im Hinblick auf Informationen über die Inbetriebnahme bei Erweiterungen von Bestandsstandorten gilt Punkt 2.3 dieser Vereinbarung.

4. Kommunikationsmaßnahmen

Die Mobilfunknetzbetreiber werden geeignete Informationsmaterialien zu den Aspekten der mobilen Kommunikation zur Verfügung stellen. Darüber hinaus bieten die kommunalen Spitzenverbände an, zusammen mit den Mobilfunknetzbetreibern Informationsmaterial zu entwickeln, das besonders auf den kommunalen Bedarf zugeschnitten ist.

5. Kommunale Liegenschaften

In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung der Mobilfunkinfrastruktur - auch für die Kommunen - erscheint die Bereitstellung kommunaler Liegenschaften zur Installation neuer Sendeanlagen folgerichtig. Die Spitzenverbände empfehlen und begrüßen es daher, kommunale Liegenschaften für Mobilfunkinfrastruktur bereitzustellen. Ergänzend werden zwischen Netzbetreibern und den kommunalen Spitzenverbänden Musterverträge über die Nutzung kommunaler Liegenschaften zum Zwecke des Baus und des Betriebs von Mobilfunkanlagen erarbeitet. Die Betreiber sagen zu, Vertragsverhandlungen mit Kommunen ausschließlich auf Grundlage dieser gemeinsamen Muster zu führen, es sei denn die Kommune wünscht ausdrücklich abweichende vertragliche Bedingungen.

6. Schlusserklärung

Die kommunalen Spitzenverbände und die Mobilfunknetzbetreiber schließen diese Vereinbarung in dem Bewusstsein, dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken und eine Konfliktminimierung beim Ausbau der Mobilfunknetze sowie der Implementierung neuer technischer Standards für alle Beteiligten vorteilhaft sind und zu einer Konfliktminimierung führen kann.

Sie sprechen sich dafür aus, dass zur Berücksichtigung der regionalen und jeweils landesspezifischen Gegebenheiten gegebenenfalls ergänzende Vereinbarungen zum gemeinsamen Vorgehen auf Landesebene entwickelt werden können.

Die kommunalen Spitzenverbände und die Mobilfunknetzbetreiber stimmen darin überein, die Inhalte dieser Vereinbarung regelmäßig auf ihre Wirksamkeit und Praxistauglichkeit zu überprüfen und diese bei Bedarf anzupassen. Hierfür erachten sie einen dreijährigen Turnus als grundsätzlich sinnvoll.

Diese Vereinbarung löst die Mobilfunkvereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern von Juli 2001 ab. Die Beteiligten sehen in ihr die zeitgemäße Fortschreibung eines einheitlichen Rahmens für den Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur.

Annex Kleinzellen

zur Vereinbarung

über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen

beim Ausbau der Mobilfunknetze

geschlossen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden:

Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Landkreistag und den vier deutschen Mobilfunknetzbetreibern:

Deutsche Telekom Technik GmbH, Drillisch Netz AG, Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

und Vodafone GmbH

Stand: 8. Dezember 2020

1. Einleitung

Heute bestehen Mobilfunknetze überwiegend aus Funkanlagen auf Dächern und Masten. Diese werden als Makrostandorte bezeichnet. Daneben werden zukünftig verstärkt Mobilfunkanlagen kleinerer Bauart und geringerer Leistung, sogenannte Kleinzellen oder Small Cells, zum Einsatz kommen. Diese tragen dazu bei, lokal begrenzte Kapazitätsanforderungen, insbesondere an Orten mit hohem Publikumsverkehr, bereitzustellen.

Kleinzellen ergänzen die vorhandene Mobilfunkinfrastruktur, können jedoch die bestehenden Makrostandorte nicht ersetzen. Sie können aber maßgeblich zur Kapazitäts- und Qualitätsverbesserung für kleinere Bereiche, wie zum Beispiel auf Marktplätzen, zum Einsatz kommen.

Kommunale Liegenschaften und Infrastrukturkomponenten, wie zum Beispiel Straßenbeleuchtung, Multifunktionsgehäuse, Ampelanlagen, ÖPNV-Anzeigetafeln, Stadtmöbel oder vergleichbare Trägerstrukturen, stellen eine geeignete, vorhandene Infrastruktur für den Aufbau von Kleinzellen dar.

Deshalb empfehlen und begrüßen die kommunalen Spitzenverbände die Bereitstellung und Nutzung dieser Infrastruktur.

Aufgrund der geringen Sendeleistung und Reichweite von Kleinzellen stellt der gewählte Standort meist bereits das Optimum dar. Deshalb ist die Flexibilität bei der Suche von funktechnisch geeigneten Standortalternativen stark beschränkt.

Darüber hinaus werden Kleinzellen oft in einem Cluster von mehreren Standorten gleicher Bauform aufgebaut. In diesen Fällen kann die Abstimmung vereinfacht werden, wenn diese für das gesamte Cluster erfolgt.

In der Fortschreibung der Mobilfunkvereinbarung vom 8. Juni 2020 wurde das Verfahren für die Abstimmung von Makrostandorten zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern festgelegt. Dieser Annex ergänzt diese Vereinbarung und beschreibt das Beteiligungsverfahren beim Ausbau der Kleinzellennetze.

Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben immer auf Angehörige beider Geschlechter.

2. Anwendungsbereich

Das im Abschnitt 3. dargestellte Verfahren gilt für Kleinzellen jeglicher Bauform mit Leistungen von 2 bis 10 Watt EIRP1. Diese Standorte benötigen wegen ihrer geringen Sendeleistung keine Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Der Zeitpunkt der In- und Außerbetriebnahme ist der BNetzA gemäß § 11 Absatz 2 BEMFV2 anzuzeigen.

Die kommunale Abstimmung von Kleinzellen erfolgt für alle Standorte auf öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie in Gebäuden mit vergleichbarem öffentlichen Besucherverkehr, wie zum Beispiel bei Bahnhöfen, U-Bahnen, Messehallen, großen Einkaufszentren, etc.

Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände und der Mobilfunknetzbetreiber sind Kleinzellen in Privat- und Gewerberäumen und auf Betriebsgeländen mit kontrolliertem Zugang städtebaulich von nachrangigem Interesse. Aus diesem Grund bedürfen diese Kleinzellen keiner kommunalen Abstimmung gemäß diesem Annex.

3. Beteiligungsverfahren Kleinzellen

Die Abstimmung neuer Kleinzellen-Standorte erfolgt zwischen der Kommune und dem Mobilfunknetzbetreiber bzw. eines mit dem Abstimmungs- und Realisierungsprozess beauftragten Unternehmens.

Die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Kleinzellen-Netze erfolgt in Anlehnung an die etablierten und in der Praxis bewährten Prozesse der Mobilfunkvereinbarung und durch die in diesem Annex beschriebene Vorgehensweise. Beide Seiten gehen davon aus, dass mit der Umsetzung des Verfahrens die Anforderungen des § 7a, 26. BImSchV3 erfüllt sind.

Die Abstimmung soll zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand möglichst elektronisch, zum Beispiel mittels E-Mail, erfolgen. Bei konkreter Standortabstimmung sollen, wenn möglich, mehrere Bauvorhaben in der Kommune zusammengefasst werden.

Zwischen der schriftlichen Information und der Realisierung der Kleinzellen-Standorte müssen mindestens acht Wochen liegen. Eine Verkürzung dieser Zeitspanne ist zulässig, wenn die Kommune zustimmt.

1: EIRP: Equivalent isotropically radiated power

2: BEMFV: Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder

3: 26. BImSchV: Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

3.1 Kommunale Infrastrukturen

Bei Vertragsabschluss über die Nutzung kommunaler Liegenschaften/Infrastrukturkomponenten für Kleinzellen gilt die Abstimmung gemäß § 7a der 26. BImSchV und dieser Vereinbarung als erfolgt.

Dieser Umstand wird im Nutzungsvertrag zwischen der Kommune und/oder dem zuständigen kommunalen Unternehmen und dem jeweiligen Mobilfunknetzbetreiber aufgenommen.

Ergänzend zu diesem Annex werden zwischen Mobilfunknetzbetreibern und den kommunalen Spitzenverbänden Musterverträge über die Nutzung kommunaler Liegenschaften und Infrastrukturkomponenten zum Zwecke des Baus und des Betriebs von Kleinzellen erarbeitet. Die Betreiber sagen zu, Vertragsverhandlungen mit Kommunen ausschließlich auf Grundlage dieser gemeinsamen Muster zu führen, es sei denn die Kommune wünscht ausdrücklich abweichende vertragliche Bedingungen.

3.2 Nicht kommunale typisierbare Infrastrukturen

Auch Trägerstrukturen, wie zum Beispiel Reklametafeln, Multifunktionsgehäuse und Kabelverzweiger, Stadtmöbel, ÖPNV-Haltestellen, etc., die sich nicht in kommunaler Dispositionsbefugnis befinden, sollen künftig für Kleinzellen genutzt werden.

Es bietet sich deshalb an, bei diesen typisierbaren Trägerstrukturen und bei Installation standardisierte Kleinzellen-Bauformen in ähnlich effizienter Weise vorzugehen, wie dies für kommunale Infrastrukturen, siehe Abschnitt 3.1, vorgesehen ist, nämlich gleiche Fälle in einer Abstimmung zusammenzufassen.

Die Mobilfunknetzbetreiber sagen zu, ausführliche und eindeutige Beschreibungen für diese typisierbaren, standardisierten und baugleichen Kleinzellen-Varianten vorzulegen. Wenn dies gegeben ist, kann zur Vereinfachung eine Vereinbarung über die standardisierte Bauform zwischen Kommune und Mobilfunknetzbetreiber geschlossen werden. Auf dieser Grundlage kann der Kleinzellenausbau erfolgen, ohne dass die einzelne Baumaßnahme mit der Kommune gesondert abzustimmen ist. Die Kommune kann dieses Verfahren für bestimmte Bereiche ausschließen.

Bei Einhaltung der Vorgaben gilt die Beteiligung der Kommune gemäß § 7a der 26. BImSchV und dieser Vereinbarung als erfolgt. Über die tatsächliche Standortrealisierung informiert der Mobilfunknetzbetreiber die Kommune mindestens 8 Wochen vor der Ausführung.

Kann kein Einvernehmen erzielt werden, ist gemäß dem im Abschnitt 3.3 beschriebenen Verfahren vorzugehen.

3.3 Sonstige nicht-typisierbare Infrastrukturen

Der Mobilfunknetzbetreiber benennt der Kommune Ausbaugebiete, wie zum Beispiel Fußgängerzonen, Bahnhofsbereiche, Einkaufszentren etc., in denen er beabsichtigt, die Mobilfunkversorgung mittels Kleinzellen zu verbessern und informiert über die geplante Bauform.

Die Kommune kann sich an der Standortfindung aktiv beteiligen, sie teilt dies dem Mobilfunknetzbetreiber innerhalb von acht Wochen nach der Erstinformation über den Ausbauwunsch schriftlich mit.

Erfolgt innerhalb der achtwöchigen Frist eine Rückmeldung der Kommune, wird der Mobilfunknetzbetreiber Kontakt mit der Kommune aufnehmen und die weitere Vorgehensweise erörtern.

Standortvorschläge der Kommune, die im Versorgungsbereich liegen, werden seitens des Mobilfunknetzbetreibers ergebnisoffen geprüft. Die Netzbetreiber sagen zu, die kommunalen Standortvorschläge bei funktechnischer und wirtschaftlicher Eignung vorrangig zu realisieren. Bei Nichteignung ist dies der Kommune zu begründen.

Erfolgt innerhalb der achtwöchigen Frist nach der Erstinformation keine Rückmeldung seitens der Kommune, wird die Kommune vom Mobilfunknetzbetreiber schriftlich über die Umsetzung der angezeigten Ausbaumaßnahme informiert. Die Maßnahme gilt gemäß § 7a der 26. BImSchV und dieser Vereinbarung als kommunal abgestimmt, in diesem Fall gehen die Parteien davon aus, dass die Kommune auf ihre Mitwirkungsrechte verzichtet.

Beide Seiten gehen davon aus, dass der gesamte Abstimmungsprozess für das konkrete Ausbaugebiet bzw. die einzelne Baumaßnahme innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen wird.

4. Laufzeit

Im Übrigen gelten die Einigungen gemäß der Mobilfunkvereinbarung vom 8. Juni 2020 zu den Punkten Information zu Bestandsstandorten, siehe 1.1; Ansprechpartnern, siehe 1.3; Information der Inbetriebnahme, siehe 2.3 und Kommunikationsmaßnahmen, siehe 4., auch für den Ausbau der Kleinzellennetze.

Hinsichtlich der Überprüfung der Inhalte des Nachtrages auf seine Praxistauglichkeit sowie seiner Laufzeit gilt die Schlusserklärung der Mobilfunkvereinbarung.

Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern

Information: Inbetriebnahmeanzeige

Liebe Leserin, lieber Leser,

im Jahr 2001 haben die kommunalen Spitzenverbände und die Mobilfunknetzbetreiber eine Vereinbarung über die Beteiligung der Kommunen beim Netzausbau des Mobilfunks geschlossen. Diese Übereinkunft stellt den Informationsfluss zwischen der einzelnen Kommune und dem jeweiligen Unternehmen sicher und gewährleistet eine direkte Beteiligung der Stadt oder Gemeinde am Netzausbau. Teil der Zusage war eine Information der Kommune über die Inbetriebnahme von Mobilfunkanlagen, die zukünftig elektronisch erfolgen soll.

Im Frühjahr 2020 haben sich die Beteiligten auf die Fortschreibung dieses Beteiligungsprozesses verständigt.

Die kommunalen Spitzenverbände und die Mobilfunknetzbetreiber sehen in dem neuen Dokument die zeitgemäße Fortschreibung eines einheitlichen Rahmens für den Ausbau einer modernen und leistungsfähigen Mobilfunkinfrastruktur.

In Bezug auf die Inbetriebnahmeanzeige von Mobilfunkstandorten haben sich Verbände und Unternehmen darauf verständigt, dass diese ab dem 30. Juni 2020 den Kommunen nicht mehr postalisch, sondern elektronisch zur Verfügung gestellt wird. Ein zusätzlicher Mehrwert für die Kommunen ist, dass sich die jeweilige Stadt oder Gemeinde nun auf elektronischem Weg auch über eine mögliche Außerbetriebnahme eines Mobilfunkstandortes informieren kann.

Hierfür steht das internetbasierte EMF-Datenportal für Landesbehörden, Kommunen und Gemeinden der Bundesnetzagentur zur Verfügung. Die Nutzung dieses Portals ist kostenfrei, ein Zugang kann auf der Internetseite der BNetzA unter https://datenportal.bundesnetzagentur.de beantragt werden.

Eine Anleitung für Gemeinden und Kommunen zur Registrierung und Nutzung des EMF-Datenportals finden Sie unter dem vorstehenden Link. Nach Freischaltung des Accounts durch die BNetzA haben Sie die Möglichkeit, sich einen Auskunftsbereich einzurichten, für den Sie dann neben den aktuellen Standortbescheinigungen auch die Anzeigen bei In- und Außerbetriebnahmen dieser Funkanlagen aufrufen und bei Bedarf downloaden können.

Eine Klickanleitung finden Sie auf Seite zwei dieses Dokuments. Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Bundesnetzagentur bietet darüber hinaus Bürgerinnen und Bürgern eine kartenbasierte Darstellung aller standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagenstandorte unter https://emf3.bundesnetzagentur.de/karte/Default.aspx

Information: Funktionalität EMF-Datenportal für Landesbehörden, Kommunen und Gemeinden

Zugang

Das EMF-Datenportal für Landesbehörden, Kommunen und Gemeinden ist eine internetbasierte Plattform der Bundesnetzagentur (BNetzA). Die Nutzung ist für die Gebietskörperschaften kostenfrei, ein Zugang kann auf der Internetseite der BNetzA unter: https://datenportal.bundesnetzagentur.de beantragt werden.

Eine Anleitung zur Beantragung eines Accounts finden Sie unter dem vorstehenden Link.

Gesetzliche Regelung

Gemäß § 11 Abs.1 „Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage“ der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) müssen Betreiber die Inbetrieb- und Außerbetriebnahme ihrer standortbescheinigungspfl ichtigen Funkanlagen bei der BNetzA anzeigen, sofern diese eine Sendeleistung von mehr als 100 Milliwatt EIRP aufweisen.

Diese Anzeigen werden über das passwortgeschützte EMF-Datenportal der BNetzA an zuständige Stellen gemäß der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV) weitergegeben.

Untergesetzliche Regelung

Neben der gesetzlichen Verpfl ichtung haben sich die kommunalen Spitzenverbände und die Mobilfunknetzbetreiber in ihrer Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim

Ausbau der Mobilfunknetze seit dem Jahr 2001 zu mehr Transparenz beim Ausbau der Mobilfunkstruktur verpflichtet.

So wurde unter Punkt 2.3 in Bezug zur Information über die Inbetriebnahme zugesagt, diese über die gesetzlichen Vorgaben hinaus durchzuführen. Die Umsetzung referenziert hierbei auf das bestehende EMF-Datenportal für Landesbehörden, Kommunen und Gemeinden.