Übersichtskarte Ortslage Steinbach ("!" Gefahrenstellen bei Starkregen und Hochwasser)
— Gemeinde Steinbach
Aufgrund von § 55 Satz 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 285) und § 19 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Gemeinderat der Gemeinde Steinbach am 30. August 2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck des Wasserwehrdienstes, Geltungsbereich
(1) Diese Wasserwehrsatzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Steinbach.
(2) Die Gemeinde Steinbach richtet einen Wasserwehrdienst ein, soweit dies im öffentlichen Interesse ist. Der Wasserwehrdienst umfasst die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Hochwasser oder andere Ereignisse.
(3) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 2 Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser oder anderer Ereignisse die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst).
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes. Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandsentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z.B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| c) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| f) | Sicherung von Schadstellung an gefährdeten Objekten, |
| g) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| h) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(3) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angabe enthält:
| a) | Die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| d) | die zu alarmierenden Personen und die Sammelorte. |
Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 3 Zuständigkeit
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 4 Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
| a) | die Feuerwehr im Rahmen der Aufgabenerfüllung in der Allgemeinen Hilfe, |
| b) | die Mitarbeiter der Gemeinde / Verwaltungsgemeinschaft, |
| c) | die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG) |
| d) | die Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden. |
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden die reguläre Wasserwehr.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes der Wasserwehr temporär an.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr oder eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten müsste sowie Personen, die andere, höherrangige Pflichten verletzen müssten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünfttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Owig) ist die Gemeinde.
§ 6 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
37308 Steinbach, den 09. Januar 2024
gez.
Rittmeier — - Dienstsiegel -
Bürgermeister
| Inhalt | |
| 1. | Grundlagen |
| 2. | Beschreibung und Bezeichnung der Fluss- und Bachabschnitte und Anlagen an den Gewässern |
| 3. | Leiter der Wasserwehr bzw. dessen Beauftragter oder deren Stellvertreter und die zugeteilten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit |
| 4. | Alarmierungsart |
| 5. | Sammlungsorte |
| 6. | Ablösung und Versorgung |
| 7. | Lagerorte für Hochwasserbekämpfungsmittel |
| 8. | Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel |
| 9. | Art und Weise der Nachrichtenübermittlung |
1. Grundlagen
Gemäß § 55 Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom 28.05.2019 haben Gemeinden einen Wasserwehrdienst einzurichten und erforderliche Hilfsmittel bereit zu halten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet sind.
Hierzu wurde eine Satzung über die Wasserwehr der Gemeinde Steinbach beschlossen.
Ungeachtet dessen ist jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
2. Beschreibung und Bezeichnung der Fluss- und Bachabschnitte und Anlagen an den Gewässern
| Gemarkung: | Steinbach |
| zuständiq: | Freiwillige Feuerwehr Steinbach |
| Name/ Bezeichnung | Gewässer-ordnung | Gefährdung | Gebiete / Infrastrukturen |
| Steinbach | 2. | Gemeindezentrum der Gemeinde Steinbach mit der Dorfstraße | Gewerbe und Wohngebäude, Bereiche der Entsorgung |
| Flutgraben „In den Kohlhöfen“ und „Hinter dem Dreisch“ | 2. | Zentrum mit den Straßen Stammeinte und Dorfstraße | Gewerbe und Wohngebäude, Feuerwehr |
| Flutgraben „Überm Dorfe und am neuen Deiche“ | 2. | Zentrum mit den Straßen Reinholteröder Straße, Bergstraße sowie Dorfstraße | Gemeinschaftseinrichtungen, Wohngebäude |
| Flutgraben „Am grünen Wege“ | 2. | Zentrum mit den Straßen Gasse, Dorfstraße | Gewerbe und Wohngebäude |
| Etzelsbach | 2. | Wallfahrtskapelle sowie Radweg | Kulturelles Denkmal |
3. Leiter der Wasserwehr bzw. dessen Beauftragter oder deren Stellvertreter und die zugeteilten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit
| Funktion | Name | Erreichbarkeit |
| Bürgermeister | Rittmeier, Gerd | 0160 964 55555 |
| Stellvertretender Bürgermeister | Herold, Mathias | 0175 4008 204 |
| Ortsbrandmeister | Engelhardt, Mathias | 0151 1554 0887 |
| stellvertretender Ortsbrandmeister | Nolte, Christian | 0175 167 1677 |
| Ordnungsamt VG Leinetal | Lutterodt, Madlen | 03606/550040 |
4. Alarmierungsart
Die Alarmierung erfolgt über die Leitstelle an die örtliche Feuerwehr über Sirene, Funkmeldeempfänger und Handyalarmierung. Die Feuerwehr informiert telefonisch den Bürgermeister oder Vertreter im Amt. Daraus folgt eine weitere Alarmierung der weiteren Kräfte der Wasserwehr über Handyalarmierung; der Bauhof und die Gemeindeverwaltung sowie eventuell die Partner der Wasserwehr werden telefonisch informiert.
5. Sammlungsorte
Sammlungsort ist das Feuerwehrgerätehaus (Stammeinte 11; 37308 Steinbach) Steinbach.
6. Ablösung und Versorgung
Über eine Ablösung entscheidet der örtliche Einsatzleiter und leitet die dafür erforderlichen Schritte im Einvernehmen mit dem Leiter der Wasserwehr ein. Die Versorgung übernimmt ein Vertreter der Gemeindeverwaltung auf Anweisung des Leiters der Wasserwehr bzw. dessen Stellvertreters.
7. Lagerorte für Hochwasserbekämpfungsmittel
Lagerorte sind die Gerätehäuser der Feuerwehr im Ort.
8. Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel
| • | Pumpe |
| • | Handwerkzeuge |
| • | Maschinen- und Fahrzeugtechnik |
Anzahl und technische Daten zu den Hochwasserbekämpfungsmitteln liegen jeweils aktualisiert in der Gemeindeverwaltung vor.
9. Art und Weise der Nachrichtenübermittlung
Die Nachrichtenübermittlung erfolgt über Funkgeräte der Feuerwehren und Handy. Die Bevölkerung wird informiert über Sirene, Lautsprecherdurchsagen und gegebenenfalls durch Funk, Fernsehen und gemeindliche Internetseite.
| Informationsquelle | Erreichbar unter | Informationsinhalte |
| Landeshochwasser Nachrichten - Zentrale Thüringen (HNZ) | http://www.tlugjena.de/hnz | Aktuelle Wasserstände und Durchflüsse; Aktuelle Niederschlagsmengen; Aktuelle Hochwasserwarnungen |
| MDR Videotext | Videotext Tafel 535 und 536 | Aktuelle Wasserstände Aktuelle Informationen |
| Deutscher Wetterdienst (DWD) | http://www.dwd.de/ | Aktuelles Wetter Wettervorhersage Niederschlagsmengen/ -radar Unwetterwarnungen |
| Warn-Apps | Katwarn Nina Usw. Über die Appstores der Anbieter | Unwetterwarnungen Warnungen vor Hochwasser |
Gerd Rittmeier
Bürgermeister
Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 13. Dezember 2023, bestätigte
Satzung über die Errichtung eines Wasserwehrdienstes
in der
Gemeinde Steinbach
(Wasserwehrsatzung)
sowie der Organisationsplan zum Wasserwehrdienst
werden hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Steinbach i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Zur besseren Lesbarkeit ist das Kartenmaterial während den Sprechzeiten der Verwaltung im Dienstgebäude, Hauptstraße 73, 37308 Bodenrode-Westhausen, OT Bodenrode, einsehbar.
Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Gemeinde Steinbach, den 09. Januar 2024
gez.
Gerd Rittmeier — - Dienstsiegel -
Bürgermeister