Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz- ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2023 (GVBl. S. 184), des § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heuthen in der Sitzung am 18. Juli 2023 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung beschlossen:
§ 1 - Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtung wird von der Gemeinde Heuthen als öffentliche Einrichtung unterhalten.
Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2 - Aufgaben und Grundsätze
(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz- ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Eltern wahr.
Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Sozialgesetzbuch VIII -SGB VIII- oder die Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung erkennen Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung an.
Gleiches gilt auch für die Konzeption der Kindertageseinrichtung.
§ 3 - Kreis der Berechtigten
(1) Die Kindertageseinrichtung steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Heuthen ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.
(2) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des SGB VIII aufzunehmen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.
(3) In der Kindertageseinrichtung werden Kinder im Alter von 2 Jahren bis zum Schuleintritt betreut.
(4) Werden in der Kindertagesstätte die Voraussetzungen zur Betreuung von Kindern im Alter von 1 bis 2 Jahren mittels Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB II erfüllt, so können auch Kinder dieses Alters in der Kindertagesstätte Heuthen aufgenommen werden.
(5) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der Kindertageseinrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.
§ 4 - Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang
(1) Die Kindertageseinrichtung ist an Werktagen montags bis freitags von 06.30 Uhr bis spätestens 16:30 Uhr geöffnet.
Unabhängig von der Öffnungszeit soll die Betreuungszeit des einzelnen Kindes zehn Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen.
Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Gebührensatzung zu dieser Satzung.
(3) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, so ist dies bei der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig zu den Stichtagen 01.03., 01.09., eines Kalenderjahres schriftlich zu beantragen.
(4) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, haben unter Beachtung des § 30 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll.
Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 1. März unter der Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 möglich.
Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der Gemeinde Heuthen die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs mit der Beantragung darzulegen.
(5) Nach Anhörung des Elternbeirates können für die Kindertageseinrichtung weitere Schließzeiten (z.B. an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr, an Brückentagen, während der Sommerferien, zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals) festgelegt werden.
Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden rechtzeitig zum Beginn des Kindergartenjahres für das laufende Kindergartenjahr, durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben.
§ 5 - Aufnahme/Anmeldung
(1) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden.
(2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist.
Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten.
Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist.
Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.
(3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei dem betroffenen Kind verabreicht worden sind.
Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:
| (a) | eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz -IfSG- oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des SGB V, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, |
| (b) | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann o d e r |
| (c) | eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. |
(4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die erforderliche Bestätigung der Wohnsitzgemeinde, der aufnehmenden Gemeinde und der aufnehmenden Kindertageseinrichtung vorliegt.
Beabsichtigen die Eltern mit ihrem Kind den Umzug in eine andere Gemeinde/Stadt und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies von den Eltern, der aktuellen und der zukünftigen Wohnsitzgemeinde, sowie der Kindertageseirichtung, in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor dem geplanten Umzug mitzuteilen.
(5) Die Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung erfolgt durch Antragstellung zu dem im Antrag festgesetzten Datum.
Ab dem in dem Antrag festgesetzten Datum sind die Eltern zur Zahlung der Benutzungsgebühren, nach Maßgabe der Gebührensatzung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig zum 01.03 oder 01.09. vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes, schriftlich gegenüber der Gemeinde gekündigt.
Die Eltern sind auch dann zur Zahlung der Benutzungsgebühr verpflichtet, wenn das Kind wegen Nichtvorlage eines Nachweises nach Absatz 3 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG tatsächlich nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden darf.
(6) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.
(7) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind den Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt hat oder aus der Gemeinde Heuthen in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Gemeinde benötigt wird.
Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden.
Zuvor sind die Eltern anzuhören.
§ 6 - Mitwirkungspflichten der Eltern
(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch des Kindes unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.
(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung des Kindes.
Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse des Kindes einzuhalten.
Die Eingewöhnung beginnt vor der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und beträgt in der Regel 2 Wochen.
(3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab.
Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes im Gebäude der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.
(4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung, schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist.
Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt sein.
Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.
(5) Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Sinne des IfSG beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der Einrichtung verpflichtet.
In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.
(7) Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen.
§ 7 - Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung
(1) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.
Sie verlangt von den Eltern die Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG.
Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.
§ 8 - Elternbeirat
Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Gemeinde Heuthen stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher.
Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder Verpflegungsgebühren.
§ 9 - Versicherungsschutz
(2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung.
Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
§ 10 - Elternbeiträge und Verpflegungsgebühren
Die Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt durch Bescheid.
Die Verpflegungsgebühren werden den Eltern in Rechnung gestellt.
§ 11 - Abmeldung
Das Betreuungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes.
Die Abmeldung ist schriftlich bis zum 15. eines Monats, zum Ende des nächsten Monats, bei der Leitung der Kindertageseinrichtung zur Weiterleitung an die Verwaltungsgemeinschaft Leinetal, vorzunehmen, geht sie erst nach dem 15. eines Monats dort ein, wird sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.
§ 12 - Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung
(1) Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
| (a) | die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden, |
| (b) | die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln, |
| (c) | die Benutzungsgebühr trotz Mahnung für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet worden ist, |
| (d) | die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Monats missachtet wurden, |
| (e) | es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet |
(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.
(3) Der beabsichtigte zeitliche befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben.
Vorab sind sie anzuhören.
Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt als Abmeldung.
(4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 5 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde.
Die Benutzungsgebühren/Elternbeiträge sind weiterhin zu entrichten.
Eine außerordentliche Kündigung bei Nichterfüllung der Gesetzespflicht behält sich die Gemeinde Heuthen vor.
§ 13 - Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags in die Kindertageseinrichtung, die Erhebung der Benutzungsgebühren/Elternbeiträge sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Satzung sowie der Gebührensatzung zu dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie erhoben, gespeichert und verarbeitet.
Sofern keine offenen Forderungen bestehen, werden die gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung von der Verwaltungsgemeinschaft Leinetal spätestens zwei Jahre nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.
(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.
(3) Die Gemeinde Heuthen gewährleistet folgende Rechte nach der EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) gegenüber den Personen, deren personenbezogene Daten erhoben werden:
| - | Recht auf Auskunft (Art. 15 EU-DSGVO) |
| - | Recht auf Berichtigung (Art. 16 EU-DSGVO) |
| - | Recht auf Löschung (Art. 17 EU-DSGVO) |
| - | Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO) |
| - | Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO) |
| - | Recht auf Widerspruch (Art. 21 EU-DSGVO) |
(4) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die Eltern über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in Dateien unterrichtet.
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Heuthen, vom 12. Juli 2018, sowie alle übrigen, dieser Satzung entgegenstehenden, ortsrechtlichen Vorschriften und Festlegungen, außer Kraft.
37308 Heuthen, den 03. November 2023
gez.
Michael Gaßmann — - Dienstsiegel -
Bürgermeister
Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 02. November 2023, bestätigte
Satzung
für die Benutzung der
kommunalen Kindertageseinrichtung
in der Gemeinde Heuthen
wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Heuthen i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Gemeinde Heuthen, den 03. November 2023
gez.
Gaßmann — Dienstsiegel
Bürgermeister