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Der Leinetalbote
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Reinholterode



Satzung

über die

Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der

kommunalen Kindertageseinrichtung

in der

Gemeinde Reinholterode

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 / Nr. 19) sowie die §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz- ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2023 (GVBl. S. 184), sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Reinholterode, hat der Gemeinderat der Gemeinde Reinholterode, in der Sitzung am 07. Juni 2023, die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die kommunale Kindertageseinrichtung der Gemeinde Reinholterode.

§ 2- Gebührenerhebung

Die Gemeinde Reinholterode erhebt für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als Elternbeitrag bezeichnet.

§ 3 - Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern des Kindes das in der Kindertageseinrichtung betreut wird.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4- Entstehen und Ende der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmeantrag festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig zum 01.03 oder 01.09 vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes, schriftlich gegenüber der Gemeinde Reinholterode gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 Thüringer Kindergarten Gesetz (ThürKigaG).

(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

§ 5 - Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten.

(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei sonstigen Schließzeiten der Einrichtung sowie einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs.1 Infektionsschutz Gesetz (IfSG), Krankheit des Personals, wegen höherer Gewalt oder Streik. Die Gemeinde Reinholterode kann jedoch, für den Zeitraum der vorübergehenden Schließung, die Elternbeiträge anpassen.

(3) Der Elternbeitrag ist zum 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und wird für die Gemeinde Reinholterode von der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Leinetal aufgrund vorliegender Einzugsermächtigung eingezogen.

(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

(5) Eine kurzfristige Abwesenheit wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen, lässt die Höhe der Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung unberührt.

(6) Wenn ein Kind aufgrund nachgewiesener Erkrankung / Kur die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, wird die Benutzungsgebühr für diesen Zeitraum auf schriftlichen Antrag erstattet bzw. nicht erhoben.

(7) Erfolgt eine Wiederaufnahme eines vorübergehend abgemeldeten bzw. aufgrund § 12 der Benutzungssatzung zeitweise ausgeschlossenen Kindes, so ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 35,00 € zu entrichten.

(8) Die in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren gelten grundsätzlich für alle Kinder welche die Kindertageseinrichtung Reinholterode besuchen.

(9) Für Kinder die in der Gemeinde Reinholterode ihren Wohnsitz haben (Hauptwohnsitz i.S. des Melderechtes) kann die Gemeinde in Abhängigkeit ihrer wirtschaftlichen Lage, durch gesonderten Beschluss des Gemeinderates, einen Zuschuss zum Elternbeitrag und zur Verpflegung gewähren. Der Zuschuss wird im Beitragsbescheid separat ausgewiesen und mit der maßgeblichen Gebühr verrechnet.

Für Kinder, welche das Wunsch- und Wahlrecht in Anspruch nehmen, sind der in dieser Satzung festgelegte Elternbeitrag sowie die Verpflegungsgebühr zu zahlen.

§ 6 - Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren

(1) Erhält das Kind in der Kindertageseinrichtung eine Verpflegung, so werden zusätzlich zu dem Elternbeitrag monatlich die Verpflegungsgebühren in der Höhe des Preises pro Essenportion gemäß dem Beschaffungspreis zum Nachweis für den Personenkreis gemäß § 3 dieser Satzung zahlbar.

(2) Der Liefer- und Leistungsvertrag in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung. Er ist der Gebührensatzung als Anlage beizufügen.

(3) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Kindertageseinrichtung erhoben.

Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 07.30 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Kindertageseinrichtung abgemeldet wurde.

(4) Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten.

Die Gebührenzahlung soll in der Regel bargeldlos per SEPA-Lastschrift über die Kämmerei der VG Leinetal erfolgen.

§ 7 - Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder), wird kein Elternbeitrag erhoben.

Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag.

Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit erhoben.

Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert, und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 01. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 8 - Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Altersreihenfolge der Kinder innerhalb der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht (für Kinder ab vollendetem 18. Lebensjahr nur auf Antrag bei Vorlage des Kindergeldnachweises), nach dem gewählten Betreuungsumfang sowie dem Alter des Kindes.

Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 Sozialgesetzbuch (SGB XII) leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder.

Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro, pro Monat, ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

(3) Der niedrigere Elternbeitrag für die nächsthöhere Altersklasse wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das neue Lebensjahr erreicht hat.

(4) Wird die vereinbarte Betreuungszeit 2 x überschritten, kann die Gemeinde Reinholterode nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.

(5) Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens gemäß § 4 Abs. 1 Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Reinholterode nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 30 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.

§ 9 - Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten

(1) Die Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Leinetal erlässt im Auftrag der Gemeinde Reinholterode, bei Aufnahme des Kindes, einen Bescheid, aus welchem die Höhe der Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

Dieser Bescheid behält seine Gültigkeit solange, bis ggf. Änderungen der Aufnahmefakten eintreten.

In diesem Fall wird ein neuer Bescheid erlassen.

(2) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kontoauszüge, Geburtsurkunde, Kindergeldbescheid) zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von vier Wochen nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für 1 Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.

(3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind der Verwaltungsgemeinschaft Leinetal, unter Vorlage der notwendigen Unterlagen, unverzüglich zu melden.

Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde.

Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände, rückwirkend bis zu drei Monaten, der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Reinholterode vom 04.09.2018 sowie alle übrigen, dieser Satzung entgegenstehenden, ortsrechtlichen Vorschriften und Festlegungen außer Kraft.

37308 Reinholterode, den 03. November 2023

Gemeinde Reinholterode

Peter Senft

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 02. November 2023 bestätigte

Satzung über die

Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der

kommunalen Kindertageseinrichtung

in der

Gemeinde Reinholterode

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Reinholterode i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Reinholterode, 03. November 2023

Gemeinde Reinholterode

gez.

Peter Senft — Dienstsiegel

Bürgermeister