Warum ist die Katzenschutzverordnung erforderlich?
Die vom Tierschutz durchgeführten Maßnahmen zur Eindämmung der Population freilebender/ herrenloser Katzen sind allein nicht ausreichend!
Freilebende Katzen sind ausgesetzte oder entlaufene Hauskatzen und deren Nachkommen und nicht an ein Leben ohne menschliche Unterstützung angepasst. Gesundheitliche Probleme (Infektions-krankheiten, Verletzungen, Unfälle, Parasitenbefall, Unterernährung) nehmen mit steigender Anzahl herrenloser Katzen zu.
Halter und Halterinnen von Freigängerkatzen können mit der Kastration ihres Tieres aktiv dazu beitragen, die Zahl der Straßenkatzen und somit das Leid dieser herrenlosen Katzen langfristig zu reduzieren.
Wer eine freilebende Katze regelmäßig füttert, wird zum Tierhalter und hat daher auch die entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen (siehe §2 Tierschutzgesetz, Kastration und Registrierung bei Bestehen einer Rechtsverordnung). Gleichzeitig führen unkontrollierte Fütterungen von freilebenden Katzen zu Katzenansammlungen, die in Teilen der Bevölkerung unerwünscht sind und tierschutzwidrige Handlungen nach sich ziehen. Das Töten von Katzen ohne tierärztliche Indikation ist eine Straftat (§17 Tierschutzgesetz) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet!
Was muss ich als Halter oder Betreuer einer Freigängerkatze tun?
Männliche und weibliche Katzen ab einem Alter von fünf Monaten dürfen innerhalb der Schutzgebiete erst dann Freigang genießen, wenn sie kastriert, gekennzeichnet und registriert sind.
Die Kastration und Kennzeichnung mittels Transponder (Chip) oder Tätowierung erfolgt beim Tierarzt. Ein Nachweis des Tierarztes über die Kastration ist aufzubewahren.
Abschließend registrieren Sie Ihr Tier kostenfrei bei einem der folgenden Haustierregistern:
| • | TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V. |
| Ludwig-Erhard-Str. 30-34 65760 Eschborn Webseite: www.tasso.net |
| • | FINDEFIX - Das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes |
| In der Raste 10 53129 Bonn Webseite: www.findefix.de |
Gilt die Verordnung überall im Landkreis Eichsfeld?
Nein. Mit derzeitigem Stand wurden folgende Gemeinden mit dazugehörigen Ortsteilen zu Schutzgebieten im Sinne des § 13b Satz 1 bis 3 Tierschutzgesetzes erklärt:
Betreffende Ortsteile können über das Veterinäramt erfragt werden.
Die Erhebungen des Veterinäramtes haben in diesen Gebieten hin-sichtlich Anzahl und Gesundheitszustand freilebender Katzen eine solche Regelung erfordert.
Daten zu freilebenden Katzen im gesamten Landkreis werden weiter-hin erhoben und die Verordnung regelmäßig an die gegebenen Verhältnisse angepasst.
Was geschieht, wenn ich mich nicht an die Verordnung halte?
Zur Einhaltung der für Katzenhalter bestehenden Pflichten wird das Veterinäramt in den genannten Schutzgebieten Kontrollen durchführen.
Wer seinen Pflichten hier nicht nachkommt, muss mit einer kostenpflichtigen, behördlichen Anordnung und mit einem Bußgeld rechnen. Die Verordnung wurde am 31. Januar 2017 im Amtsblatt Nr. 03 für den Landkreis Eichsfeld veröffentlicht. Eine Anpassung der Verordnung beruhend auf der Erweiterung von Schutzgebieten erfolgte im laufenden Jahr 2025.
Die aktuell veröffentlichte Fassung finden Sie unter www. kreis-eic.de.
Für weitere Fragen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Veterinäramtes zu den allgemeinen Sprechzeiten wie folgt zu erreichen:
Landkreis Eichsfeld
Veterinäramt
Friedensplatz 1
37339 Leinefelde- Worbis, OT Worbis
Tel.: 03606 650-3901
E- Mail: veterinaeramt@kreis-eic.de