Neben der Europawahl am 09. Juni finden in acht Bundesländern Kommunalwahlen statt. Am 1. September wird in Thüringen ein neuer Landtag gewählt.
Der Superwahlsonntag ist der 26. Mai, an dem in Thüringen die Kommunalwahlen stattfinden. Das heißt für die Wahlberechtigten unserer Verwaltungsgemeinschaft, dass ein neuer Eichsfelder Kreistag, ein/e neue/r Landrat/Landrätin und in unseren sechs Gemeinden neue Gemeinderäte zu wählen sind.
In den kommenden Ausgaben des Amtsblattes „Der Leinetalbote“ werden wir die erforderlichen Amtlichen Bekanntmachungen veröffentlichen sowie auf wichtige Fristen und Termine sowie auf Veranstaltungen in den Gemeinden hinweisen.
Vorab nachfolgend anstehende Termine zur Beachtung:
| Zeitpunkt | Aufgaben und Befugnisse | Fundstelle |
| 26.05.2008 (16 Jahre) | Letzter Geburtstermin für die Wahlberechtigung | § 1 ThürKWG |
| 26.05.2006 (18 Jahre) | Spätestes Geburtsdatum für die Wählbarkeit als Gemeinderatsmitglied sowie Bürgermeister | § 12 ThürKWG § 24 Abs. 2 ThürKWG |
| 26.02.2024 | Prüfung Wahlberechtigung (Zeitpunkt, seit dem jemand seinen Aufenthalt in der Gemeinde haben muss) | § 1 ThürKWG |
| 26.02.2024 | Frühester Zeitpunkt für die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | § 24, 17 ThürKWG § 17 ThürKWO |
| 12.04.2024 (18:00 Uhr) | Letzter Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen | § 14 ThürKWG, § 17 ThürKWG, § 21 ThürKWO |
| Letzter Tag für die Rücknahme von Wahlvorschlägen | |
| Letzter Tag für die Rücknahme der Zustimmung von Bewerbern |
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| Ende der Auslegung der Unterstützungslisten |
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| 22.04.2024 (18:00 Uhr) | Ende der Möglichkeit zur Mängelbeseitigung | § 24 ThürKWG, § 14 ThürKWG § 16 ThürKWG |
| Ende der Möglichkeit der Änderung von Wahlvorschlägen wegen Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder Wählbarkeitsverlust | |
| Ende der Möglichkeit zur Erklärung von Listenverbindungen bei Gemeinderatswahl |
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| 23.04.2024 | Sitzung des Wahlausschusses zur Prüfung und Beschlussfassung über Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge | § 17 Abs.4 ThürKWG, § 22 ThürKWO |
| ab 03.05.2024 | Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen | § 7 ThürKWG |
| 24.05.2024 (18:00 Uhr) | Ende Möglichkeit, einen Wahlschein zu beantragen | § 14 Abs. 4 ThürKWO |
| 26.05.2024 | Wahltag |
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In der Märzausgabe wird die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder veröffentlicht (Erscheinungstag Amtsblatt: 15.03.2024). Ab diesem Zeitpunkt können dann Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge beim jeweiligen Gemeindewahlleiter einreichen.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Freitag, 12. April 2024, um 18:00 Uhr (44. Tag vor der Wahl). Am Dienstag, den 23. April 2024 (33. Tag vor der Wahl) tritt der Wahlausschuss in allen Gemeinden zu einer Sitzung zusammen und beschließt über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.
Wahlvorschläge können nur auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular eingereicht werden und sind mit den erforderlichen Anlagen zu versehen.
Formulare hierzu sind beim jeweiligen Gemeindewahlleiter, auf der VG Homepage sowie im Internet unter www.wahlen.thueringen.de (Kommunalwahlen - Informationen) abrufbar oder im Hauptamt der VG erhältlich.
Die Erstellung der Wahlvorschläge ist an feste Kriterien gebunden, die gesetzlich vorgeschrieben sind. So ist für das Amt eines Gemeinderatsmitgliedes jeder Wahlberechtigte wählbar, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 3 Monate seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Zum Zwecke der Aufstellung der Bewerber ist eine Aufstellungsversammlung nach § 15 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) durchzuführen.
Wichtige gesetzliche Kriterien sind:
Jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag für die Kommunalwahl einreichen will, muss eine Versammlung nach § 15 ThürKWG durchführen, in der die Bewerber des Wahlvorschlags in geheimer Abstimmung gewählt werden und in der die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag, ebenfalls in geheimer Abstimmung festgelegt wird.
Über die Zuständigkeit für die Einberufung, sowie über die Form und Inhalt der Einberufung einer Aufstellungsversammlung nach § 15 ThürKWG, enthält das Gesetz keine näheren Regelungen.
Allerdings muss die Einberufung einer Versammlung nach § 15 ThürKWG demokratischen Grundsätzen entsprechen, d. h.
| a) | der Einladung muss der Zweck der Versammlung zu entnehmen sein; |
| b) | die Form der Einberufung muss geeignet sein, alle stimmberechtigten Mitglieder der Partei oder stimmberechtigten Angehörigen der Wählergruppen oder die Aufstellungsversammlung zu unterrichten und |
| c) | die Ladungsfrist muss vernünftigen Mindestanforderungen entsprechen. |
Stimmberechtigt in der Versammlung nach § 15 ThürKWG, sind nur die nach § 1 ThürKWG, für die jeweilige Kommunalwahl (Wahl der Gemeinderatsmitglieder) wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder der wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe (Stichtag hier: Tag der Versammlung). Für das Stimmrecht unbeachtlich ist die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einem bestimmten Ortsverein der Partei.
Entsprechendes gilt für die Angehörigen einer Wählergruppe.
Die Wahl der Bewerber, sowie die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag muss nach § 15 (1) ThürKWG geheim erfolgen (Abstimmungsurne, gleiche Stimmzettel, gleichfarbige Stifte verwenden).
Die Bewerber eines Wahlvorschlages einer Partei oder Wählergruppe müssen nicht Mitglieder dieser Partei oder Angehörige dieser Wählergruppe sein.
Parteien und Wählergruppen können entsprechende Beschränkung in ihren Statuten regeln.
Das waren einige wichtige Hinweise, die bei der Aufstellung der Bewerber und zum Einreichen von Wahlvorschlägen zu beachten sind.
Weitere Auskünfte zu den Wahlen können im Hauptamt der VG Leinetal oder auf der Internetseite der VG Leinetal unter dem Button „Verwaltung“ > „Wahlen“ eingeholt werden.