| 1. | Der Gemeinderat der Gemeinde Heuthen hat in der Sitzung, am 07. November 2023 mit Beschluss-Nr.: 119 - 16/2023 die Satzung zur 1. Änderung der Ergänzungssatzung „Bachsiedlung“ beschlossen. |
| 2. | Das Landratsamt des Landkreises Eichsfeld hat mit Schreiben vom 04. Januar 2024 diese Satzung bestätigt und die Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen. |
| 3. | Der Beschluss und die Ergänzungssatzung werden gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit öffentlich bekanntgemacht. |
| 4. | Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung der Ergänzungssatzung „Bachsiedlung“ der Gemeinde Heuthen in Kraft. |
Die Ergänzungssatzung bestehend aus der Planzeichnung Teil A und dem Teil B sowie seine Begründung einschließlich weiterer Anlagen, wird in der Verwaltungsgemeinschaft *Leinetal*, Hauptstraße 73, 37308 Bodenrode, Bauamt, Zimmer 201 (Hauptgebäude - Dachgeschoss) während folgender Dienststunden
| Montag | von 09.00 - 12.00 Uhr | und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Dienstag | von 09.00 - 12.00 Uhr | und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 09.00 - 12.00 Uhr | und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | von 09.00 - 12.00 Uhr |
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zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Nach § 21 Abs. 3 ThürKO können Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
37308 Heuthen, den 16. Januar 2024
Gemeinde Heuthen
gez. Gaßmann — - Dienstsiegel -
Bürgermeister