in vielen Gemeinden wird das Osterfest mit verschiedenen Traditionen und Bräuchen gefeiert. Eine der markantesten und weitverbreitetsten Traditionen ist das Osterfeuer. Es zählt zu den Traditions- und Brauchtumsfeuern. Solche Feuer beruhen auf überliefertem Brauchtum wie z.B. auch Mai-, Martins-, Sonnenwend- und Johannisfeuer und stehen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Tag des Ereignisses und werden auch in diesem Zeitraum durchgeführt. Diese Feuer werden in der Regel von in der Ortsgemeinschaft verankerten Organisatoren und Vereinen, also größeren Personengruppen ausgerichtet und sind im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen für jedermann zugänglich.
Das Anlegen und Unterhalten offener Feuer ist in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ prinzipiell verboten. Es bedarf daher einer Ausnahmegenehmigung. Aus diesem Grund ist die Beantragung eines offenen Feuers (Lager- Brauchtums- oder Traditionsfeuer) beim zuständigen Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ zwingend notwendig und kann unter Auflagen genehmigt werden.
Es ermöglicht den zuständigen Behörden, die Durchführung dieser Veranstaltung zu überwachen und sicherzustellen, dass sie den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen. Es schützt nicht nur die Teilnehmer vor möglichen Gefahren, sondern minimiert auch das Risiko, dass solche Feuer sich unkontrolliert ausbreiten könnten.
Verbrannt werden darf ausschließlich abgelagertes, trockenes und unbehandeltes Brennholz. Das Verbrennen von Abfällen oder jeglichem sonstigen Materialien stellt eine Ordnungswidrigkeit dar bzw. kann für den Betreiber eines Feuers (Lager- Brauchtums- oder Traditionsfeuer) sogar strafrechtlich relevant werden.
Bedenken Sie, dass ein nicht genehmigtes Feuer eine Ordnungswidrigkeit darstellt und entsprechend geahndet werden muss.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis.
M. Lutterodt
Ordnungsamt VG „Leinetal“