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Der Leinetalbote
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Steinbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Steinbach erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S 277, 284), mit Beschluss-Nr. 58-09/2025 vom Gemeinderat am 26. November 2025 beschlossene

1. Änderungssatzung

zur

Friedhofssatzung

der Gemeinde Steinbach

§ 1

Änderungen

1. § 11 - „Ruhezeit“ Abs. 2 wird nachstehender Satz angefügt:

Auf Antrag des Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen kann die Ruhezeit für Aschen auf 15 Jahre (gesetzliche Ruhezeit) vermindert werden.

§ 2

Fortbestand

Alle anderen Festlegungen in der Friedhofssatzung vom 05. Juni 2025 bleiben unverändert.

§ 3

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Steinbach vom 05. Juni 2025, tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.

37308 Steinbach, den 23. Februar 2026

Gemeinde Steinbach

gez.

Gerd Rittmeier  —  (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 23. Februar 2026, bestätigte

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung

der

Gemeinde Steinbach

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 und 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) und § 12 der Hauptsatzung der Steinbach i.d. derzeitig gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Steinbach, den 23. Februar 2026

Gemeinde Steinbach

gez.

Rittmeier  —  (Dienstsiegel)

Bürgermeister