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Der Leinetalbote
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Geisleden

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) und dem § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457), hat der Gemeinderat der Gemeinde Geisleden, am 03. Februar 2026, nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsatz

Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.

§ 2

Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Der Gemeindebrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 €.

(2) Der Vertreter des Gemeindebrandmeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung die der Hälfte der für den Vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung entspricht (§ 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO).

Nimmt der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntschVO.

(3) Der Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.

(4) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde mit besonderen Aufgaben:

1.

Der Gerätewart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,00 €.

2.

Der Verantwortliche für die Alarm- und Einsatzplanung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30,00 €.

3.

Der Verantwortliche für statistische Datenerfassung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30,00 €.

4.

Der Verantwortliche für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30,00 €.

5.

Der Sicherheitsbeauftragter für alle Belange der Freiwilligen Feuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30,00 €.

§ 3

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01. März 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Geisleden vom 08. Juli 2020 außer Kraft.

37308 Geisleden, den 23. Februar 2026

Gemeinde Geisleden

gez.

Janitzki  —  (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 20. Februar 2026, bestätigte

Satzung zur Regelung

der Aufwandsentschädigung

für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen

Feuerwehrangehörigen, die ständig zu

besonderen Dienstleistungen herangezogen

werden, der Freiwilligen Feuerwehr

der Gemeinde Geisleden

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 und 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) und § 12 der Hauptsatzung der Geisleden i.d. derzeitig gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Geisleden, den 23. Februar 2026

Gemeinde Geisleden

gez.

Janitzki  —  (Dienstsiegel)

Bürgermeister