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Der Leinetalbote
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung)  

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und § 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThüKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl.S. 301), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69), hat der Gemeinderat der Gemeinde Wingerode in der Sitzung am 12. März 2025, folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Steuer) beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern für das Jahr 2025 werden für die Gemeinde Wingerode wie folgt festgesetzt:

(1)

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (Grundsteuer A)

300 v.H.

(2)

Grundsteuer für Grundstücke

(Grundsteuer B)

330 v.H.

(3)

Gewerbesteuer

380 v.H.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem 01.01.2025 in Kraft.

37327 Wingerode, den 09. April 2025

Gemeinde Wingerode

gez.

Wehr  —  (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 09. April 2025, bestätigte

Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung)

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Wingerode i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Gemeinde Wingerode, den 09. April 2025

Wehr

Bürgermeister