Zwingende Voraussetzung für die Wahl ist der Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus sollen die Kandidatinnen/Kandidaten das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:
| - | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, |
| - | Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, |
| - | Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. Anmerkung: Maßgeblich ist das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes, nicht der Kommunalvertretungen. |
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Ergänzt werden diese Ausschlussgründe durch § 44a des Deutschen Richtergesetzes. Danach soll zu dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden, wer
| - | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, |
| - | wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist. |
Die für die Berufung zuständige Stelle, im vorliegenden Fall der Präsident/die Präsidentin des Verwaltungsgerichts als Vorsitzende/Vorsitzender des Wahlausschusses, kann zu diesem Zwecke von der Vorgeschlagenen/dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr/ihm diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
Zu ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern können ferner nicht berufen werden:
| - | Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, |
| - | Richterinnen/Richter, |
| - | Beamtinnen/Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, |
| - | Berufssoldatinnen/Berufssoldaten und Soldatinnen/Soldaten auf Zeit, |
| - | Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. |