Titel Logo
Der Leinetalbote
Ausgabe 4/2025
Sonstige amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Voraussetzungen für die Wahl zur ehrenamtlichen Richterin/zum ehrenamtlichen Richter

Zwingende Voraussetzung für die Wahl ist der Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus sollen die Kandidatinnen/Kandidaten das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:

-

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

-

Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

-

Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

Anmerkung: Maßgeblich ist das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes, nicht der Kommunalvertretungen.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Ergänzt werden diese Ausschlussgründe durch § 44a des Deutschen Richtergesetzes. Danach soll zu dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden, wer

-

gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,

-

wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

Die für die Berufung zuständige Stelle, im vorliegenden Fall der Präsident/die Präsidentin des Verwaltungsgerichts als Vorsitzende/Vorsitzender des Wahlausschusses, kann zu diesem Zwecke von der Vorgeschlagenen/dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr/ihm diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern können ferner nicht berufen werden:

-

Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

-

Richterinnen/Richter,

-

Beamtinnen/Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

-

Berufssoldatinnen/Berufssoldaten und Soldatinnen/Soldaten auf Zeit,

-

Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.