Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBI. S. 559) und § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) vom 28.05.2019, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 285) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wingerode in seiner Sitzung am 27. Februar 2024, die folgende Satzung beschlossen:
§ - 1 Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wingerode ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThBKG) eine rechtliche, unselbstständige, gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThBKG). Sie führt die Bezeichnung:
"Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wingerode"
(2) Sie ist eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins (§ 15).
§ 2 - Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen das Abwehren und Vorbeugen von Brandgefahren (Brandschutz) und anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) gemäß § 9 Abs. 2 ThürBKG, den Wasserwehrdienst (§§ 19 ff.), Mitwirkung im Katastrophenschutz sowie Brandsicherheitswachen gemäß § 22 ThürBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Wingerode die aktiven Feuerwehr- angehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3 - Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Wingerode gliedert sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung |
§ 4 - Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben.
Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.
§ 5 - Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wingerode haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Wingerode zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht über- schritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThBKG).
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Gemeinde Wingerode sein.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungs- erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6 - Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| c) | dem Austritt, |
| d) | dem Ausschluss. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung oder bei angesetzten Übungen, das Nichterreichen der vorgeschriebenen Mindestfortbildungsstunden, eine Verletzung der in § 5 genannten Aufnahmevoraussetzungen, grobe Verletzung der Dienstpflichten, Handlungen, die das Ansehen der Feuerwehr schädigen, wiederholt unkameradschaftliches Verhalten gegenüber anderen Feuerwehrangehörigen, undiszipliniertes Verhalten gegenüber weisungsbefugten Personen oder Rettungskräften anderer Organisationen, Nichtbefolgen von Anordnungen im Einsatz sowie mehrfach erteilte Ordnungsmaßnahmen.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
§ 8 - Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Ortsbrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9- Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend). |
| c) | durch den Tod. |
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 10 - Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wingerode führt den Namen "Jugendfeuerwehr der Gemeinde Wingerode".
(2) Die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Wingerode ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wingerode untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
§ 11 - Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister
(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wingerode ist der Ortsbrandmeister.
(2) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§§ 13 und 14) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wingerode statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wingerode angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Wingerode ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wingerode und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Wingerode ernannt.
§ 12 - Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters und des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wingerode ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Ortsbrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus zwei Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
(4) Der Ortsbrandmeister, als Vorsitzender, beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschuss ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13 - Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 14 - Wahl des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
(1) Die nach dem ThBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.
§ 15 - Feuerwehrverein
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 16 - Wasserwehrdienst
(1) Die Gemeinde Wingerode richtet einen Wasserwehrdienst gem. dem Thüringer Wassergesetz (ThürWG) ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 17 - Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde Wingerode trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Ihr obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:
| a) | Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte, |
| e) | bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, |
| g) | Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, |
| h) | Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
(4) Die Gemeinde Wingerode stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, |
| c) | den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| d) | die Art der Alarmierung, |
| e) | den Sammlungsort, |
| f) | die Ablösung und Versorgung, |
| g) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| i) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
Der Organisationsplan ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen.
(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, |
| b) | den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | die erforderlichen Kräfte und Mittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Gemeinde Wingerode schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.
§ 18 - Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Ortsbrandmeister) übertragen. Der Einsatzleiter nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 19 - Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Bürgermeister kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
| a) | Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, |
| b) | Bewohner der Gemeinde Wingerode ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse. |
Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.
(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen oder nach Abs. 2 aufgefordert wurden oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde Wingerode tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Einsatzleiters oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.
(5) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder unzumutbare gesundheitliche Schädigung oder andere höherrangige Pflichten verletzen müsste. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.
§ 20 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wingerode vom 07. Juli 2011 sowie alle übrigen, dieser Satzung entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften und Festlegungen außer Kraft.
37327 Wingerode, den 19. April 2024
Gemeinde Wingerode
gez.
Erhardt Wehr — (- Dienstsiegel -)
Bürgermeister
Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 19. April 2024, bestätigte
Satzung
der
Gemeinde Wingerode
über die
Freiwillige Feuerwehr
wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Wingerode i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Gemeinde Wingerode, den 19. April 2024
gez.
Erhardt Wehr — (- Dienstsiegel -)
Bürgermeister
Veranlassung / Rechtsgrundlagen
Das Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 285) verpflichtet im § 55 die Gemeinde, welche erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet ist, einen Wasserwehrdienst einzurichten. Die Gemeinde hat dazu entsprechend den Örtlichen Verhältnissen die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Einsatzkräfte und technische Mittel bereitzuhalten.
In der Gemeinde Wingerode wird der Wasserwehrdienst als nicht selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen.
Nach § 5 Abs. 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Ist jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
Organisationsplan
| 01. | Bezeichnung der Gewässer und Anlagen |
| 02. | Mögliche gefährdete Gebiete und Infrastrukturen |
| 03. | Nachrichtenübermittlung / Informationsquellen über Hochwassergefahren |
| 04. | Hochwassermeldepegel |
| 05. | Verantwortliche |
| 06. | |
| 07. | Sammelplätze / Versorgung der Einsatzkräfte |
| 08. | Unterbringung evakuierter Personen |
| 09. | Zuständige Behörden und Hilfsdienste |
| 10. | Lagerorte der Mittel zum Hochwasserschutz |
| 11. | Verzeichnis der Mittel zum Hochwasserschutz |
| 12. | Helferliste |
01. Bezeichnung der Gewässer und Anlagen
| Name / Bezeichnung | Ordnung |
| Leine | Gewässer 1. Ordnung |
| Ritterbach mit Stauanlage | Gewässer 2. Ordnung |
| Etzelsbach | Gewässer 2. Ordnung |
02. Mögliche gefährdete Gebiete und Infrastrukturen
Eine Gefahr von Hochwasser kann von den benannten Oberflächengewässern ausgehen.
Die vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen nördlich und südlich der in der Talsohle liegende Gemeinde können bei Starkregenereignissen durch Überschwemmungen gefährdet sein.
| Bereich | Gebiete |
| Ortslage Wingerode | Grundschule Kindergarten Kirche Gemeindeverwaltung und Bauhof Feuerwehrgerätehaus — Ahornweg, Bahnhofstraße, Flutstraße, Hauptstraße, Kirchstraße, Krugstraße, Leinestraße, Lichtenstraße, Lindenstraße, Vor der Höhe |
| außerhalb des Ortskerns | Gewerbegebiet an der Riethchaussee |
Desweitern verfügt die Gemeinde Wingerode über infrastrukturelle Einrichtungen in den Bereichen Energie - und Gasversorgung, Telekommunikation, Wasser- und Abwasser und Verkehr. Die Bahnlinie Halle - Kassel der Deutschen Bahn verläuft durch das Gemeindegebiet.
Auch sind unterschiedliche Gewerbebetriebe in der Gemeinde ansässig.
03. Nachrichtenübermittlung / Informationsquellen über Hochwassergefahren
| Informationsquelle | erreichbar unter | Inhalte |
| Hochwasserwarndienst, Hochwassernachrichtenzentrale (HNZ) Thüringen | wasser/hochwasserwarndienst |
|
| Deutscher Wetterdienst | https://www.dwd.de/DE/wetter/ warnungen_gemeinden/ warnWetter_node.html |
|
| Mitteldeutscher Rundfunk Videotext | Videotexttafeln 535 und 536 | aktuelle Wasserstände und Informationen |
| Warn - Apps | - Katwarn - Nina und ähnliche Anbieter |
|
04. Hochwassermeldepegel
Der nächste HWM - Meldepegel befindet sich in der Bahnhofstraße in Heilbad Heiligenstadt.
| Stationsnummer: | 44705.0 |
| Pegelname: | Heiligenstadt |
| Gewässer: | Leine |
| Einzugsgebiet: | 140,8 km² |
| Lage oberhalb Mündung: | 261,2 km |
| Ostwert (UTM32): | 578500 |
| Nordwert (UTM32): | 5692480 |
| Pegelnullpunkt: | 244,068 m ü. NHN |
| Hochwassermeldepegel: | Ja |
https://hnz.thueringen.de/hw-portal/pegel/447050_wq_4w.html
Alarmstufen bei Pegel in cm:
| Meldebeginn | AS 1 - Kontrolldienst | AS 2 - Wachdienst | AS 3 Hochwasser - abwehr |
| 110 | 130 | 150 | 170 |
Zur Kontrolle des Wasserstandes bei Starkregenereignisse in Relation zu durchschnittlich normalen Werten werden an zwei Brücken über die Leine entsprechende Markierungen
(interne kommunale Pegel - unabhängig von der offiziellen Messwert-Erfassung wie z.B. der Hochwasser - Nachrichten - Zentrale des Freistaat Thüringen) angebracht.
Hier sind die Brücke Leinestraße (Übergang von der Hauptstraße) im östlichen Teil und die Brücke am Ortsausgang (Hauptstraße Richtung Bodenrode) im westlichen Teil der Gemeinde vorgesehen.
Anhand der an diesen Stellen abzulesenden Wasserstände erfolgt der wasserdienstliche Einsatz analog zu den Melde- bzw. Alarmierungsstufen des offiziellen Pegels in Heilbad Heiligenstadt.
05. Verantwortliche
| Funktion | Name | erreichbar unter |
| Bürgermeister | Erhardt Wehr | 0171 / 9989012 |
| Stellv. Bürgermeister | Peter Conradi | 0171 / 2031464 |
| Ortsbrandmeister | Christian Gunkel | 0170 / 5423848 |
| Stellv. Ortsbrandmeister | Oliver Goldhagen | 0175 / 5907313 |
| Leiter Bauhof | Peter Conradi | 0171 / 2031464 |
| Leitung Ordnungsamt | Madlen Lutterodt | 0151/11616871 |
06. Benachrichtigung / Alarmierung der Bevölkerung
Die Alarmierung der Bevölkerung bei Gefahrenlagen durch Hochwasser und / oder Überschwemmungen erfolgt mittels Sirene bei besonderer Gefahrenlage.
Eine Minute Heulton - 6 Töne von jeweils 5 Sekunden Dauer und 5 Sekunden Pause.
Weiterhin sind Lautsprecherdurchsagen durch die Freiwillige Feuerwehr / Wasserwehr möglich.
Wortlaut der Lautsprecherdurchsagen
1. In direkt betroffenen Gebieten:
„Achtung, Achtung - hier spricht die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wingerode!
Infolge starker Niederschläge ist in folgenden Straßen mit Hochwasser bzw. Überschwemmungen zu rechnen:
…………….
…………….
Bringen Sie vorsorglich Gegenstände aus den unteren Etagen in Sicherheit!
Sichern Sie Brennstofftanks in den Kellern gegen Aufschwemmen und entfernen Sie Ihre Fahrzeuge aus den Gefahrenbereichen.
Gefahren für Ihre Gesundheit sind nicht auszuschließen. Bleiben Sie deshalb in der Nähe ihrer Häuser und Wohnungen.
Im Fall einer notwendigen Evakuierung ist dies von höchster Wichtigkeit für die eingesetzten Hilfskräfte. Den Anweisungen der Hilfskräfte ist unbedingt Folge zu leisten.
Informieren Sie Ihre nächsten Nachbarn und unterstützen sich gegenseitig.
Warten Sie auf weitere Durchsagen.
Ende der Durchsage“
2. In nicht direkt betroffenen Gebieten (Aufforderung der Einwohner zur Hilfeleistung):
„Achtung, Achtung - hier spricht die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wingerode!
Wegen der akuten Gefahr durch Hochwasser / Überschwemmungen werden dringend Hilfskräfte aus der Bevölkerung benötigt. Alle Freiwilligen finden sich bitte umgehend an der Gemeindeverwaltung Hauptstraße 28 ein. Dort erfolgt die weitere Koordinierung der Maßnahmen.
Ende der Durchsage“
07. Sammelplätze / Versorgung der Einsatzkräfte
Als Sammelplatz und / oder Versorgungsplatz der Einsatz- und Hilfskräfte kommen folgende Standorte in Frage: - Haus der Begegnung
| - | Saal der Gemeinde |
| - | Turnhalle |
| - | Parkplatz vor der Kirche |
Die Einrichtung von Sammel- und Versorgungsplätzen wird der jeweiligen Gefährdungslage entsprechend bekanntgegeben, insofern sich die benannten Standorte nicht selbst im Gefahrenbereich befinden oder anderweitig betroffen sind.
08. Unterbringung evakuierter Personen
Als Objekte zur Unterbringung evakuierter Personen komme folgende Standorte in Frage:
| - | Haus der Begegnung |
| - | Saal der Gemeinde |
| - | Turnhalle, |
insofern sich die benannten Standorte nicht selbst im Gefahrenbereich befinden oder anderweitig betroffen sind.
Die angegebenen Objekte sind zur Unterbringung geeignet. Notstromversorgung, Verpflegung und medizinische Versorgung sind zu gewährleisten.
Konkrete Standortbenennungen aus den Punkten 07. und 08. werden der jeweiligen Einsatzlage entsprechend kurzfristig festgelegt.
09. Zuständige Behörden und Hilfsdienste
Gemeinde Wingerode
Hauptstraße 28
37327 Wingerode
Telefon: 03605 / 512292
Telefax: 03605 / 546178
Verwaltungsgemeinschaft Leinetal
Telefon: 03606 / 550011
Telefax: 03606 / 550013
E-Mail: poststelle@vg-leinetal.de
Zentrale Leitstelle für den Landkreis Eichsfeld
Telefon: 03606 / 5066780
Telefax: 03606 / 614400
E-Mail: 112@leitstelle-eic.de
Polizeiinspektion Eichsfeld
Telefon 03606 / 6510
E-Mail: pi.eichsfeld@polizei.thueringen.de
Untere Wasserbehörde LK-Eichsfeld
Telefon: 03606 / 6507001
E-Mail: umweltamt@kreis-eic.de
Hochwassernachrichtenzentrale Thüringen (HWZ)
Telefon: 03641 / 6840
Telefax: 03641 / 684222
E-Mail: poststelle@tlug.thueringen.de
Rechts- und Ordnungsamt, Brand- und Katastrophenschutz LK Eichsfeld
Telefon: 03606 / 6503236
E-Mail: feuerwehrzentrum@kreis-eic.de
Im Bedarfsfall erfolgt eine weitere Auskunft und Anforderung weiterer zuständiger Behörden und Organisationen über die Zentrale Leitstelle für den Landkreis Eichsfeld.
10. Lagerorte der Mittel zum Hochwasserschutz
| Sandsäcke | Garage Wasserwehr (in Planung) |
| Teichfolie | Garage Wasserwehr (in Planung) |
| Sand | Garage Wasserwehr (in Planung) |
| Pumpentechnik / Handwerkzeuge | Garage Wasserwehr (in Planung) |
| Sandsackfüllmaschine | Garage Wasserwehr (in Planung) |
| Persönliche Schutzausrüstung | Feuerwehrgerätehaus |
| Stromerzeuger / Beleuchtungstechnik | Feuerwehrgerätehaus |
| Verkehrssicherungs- und Absperrmittel | Feuerwehrgerätehaus |
11. Verzeichnis der Mittel zum Hochwasserschutz
| Sandsäcke ungefüllt | ca. 2.500 Stück |
| Teichfolie | 2 Rollen |
| Sand | ca. 5 Tonnen |
| Pumpentechnik / Handwerkzeuge | 1 Tauchpumpe (vorhanden) 2 Tauchpumpen (inBeschaffung) 6 Handlampen (inBeschaffung) 1 Nasssauger (vorhanden) 2 Powermoon (in Beschaffung) |
| Sandsackfüllmaschine | 1 Stück (in Beschaffung) |
| Persönliche Schutzausrüstung | Stiefel, Regenmäntel, Wathosen, Handschuhe (in Beschaffung) |
| Stromerzeuger | 1 Stück (vorhanden) 1 Stück (in Beschaffung) |
| Verkehrssicherungs- und Absperrmittel | Warnbaken, Sperrschilder, (vorhanden) Bauzäune (Bauhof) |
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| Fahrzeuge FF Wingerode | TSF, TSW-W 1000, TLF-2000 (vorhanden) |
12. Helferliste
Als Helfer der Wasserwehr werden in erster Linie gemeindlich Beschäftigte, vor allem aus dem Bereich Bauhof mit der dort vorhandenen Technik, herangezogen.
Neben den im Einsatzfall zu erwartenden freiwilligen Helfern aus der Bevölkerung werden im Vorfeld ortsansässige Unternehmen vor allem aus den Bereichen Landwirtschaft, Bau und Transport in die Planungen und Übungen einbezogen, da deren kurzfristig verfügbare Technik (Zugmaschinen, LKW, Anhänger, Radlader, Gabelstapler…) eine wertvolle Ergänzung zu den vorhandenen technischen Ausrüstungen darstellt.
Eine namentliche Aufstellung von Helfern, mit den entsprechenden Kontaktdaten, wird nach kurzfristig zu erfolgender Absprache vorgenommen.