In der Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ sind in jüngster Zeit vermehrt Hinweise und Beschwerden über unzulässiges Parken, insbesondere auf Gehwegen sowie im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, eingegangen. Aus diesem Anlass informiert die Verwaltungsgemeinschaft „Leinetal“ über die geltenden Regelungen und bittet um deren Beachtung.
Gehwege sind in erster Linie für Fußgänger bestimmt und dienen dem Schutz besonders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer wie Kindern, älteren Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.
Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Zulassung besteht ausschließlich dort, wo dies durch entsprechende Beschilderung (Verkehrszeichen 315) ausdrücklich gestattet ist.
Zu beachten ist zudem:
Im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen gelten besondere Parkvorschriften. Demnach ist das Parken innerhalb eines Abstandes von 5 Metern vor und hinter dem Schnittpunkt der Fahrbahnkanten unzulässig. Befindet sich in Fahrtrichtung rechts ein baulich angelegter Radweg, erweitert sich dieser Abstand auf 8 Meter.
Diese Regelungen dienen insbesondere der Gewährleistung ausreichender Sichtverhältnisse, der Verkehrssicherheit beim Abbiegen sowie dem Schutz von Radfahrern und Fußgängern.
Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können durch die zuständigen Behörden entsprechend geahndet werden.
Die Verwaltungsgemeinschaft Leinetal bittet alle Verkehrsteilnehmer um gegenseitige Rücksichtnahme und die konsequente Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln.