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Der Leinetalbote
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Steinbach

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024, der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i.d. Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 30 der Friedhofssatzung der Gemeinde Steinbach i.d. derzeitig gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Steinbach in der Sitzung vom 07. Mai 2025 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Steinbach i.d. derzeitig gültigen Fassung, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

Bei Erstbestattungen

1.

der Ehegatte

2.

der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaf

3.

der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

4.

die Kinder

5.

die Eltern

6.

die Geschwister

7.

die Enkelkinder

8.

die Großeltern

9.

die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben

b)

bei Umbettung und Wiederbestattungen der Antragsteller

c)

wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

der Antragsteller

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenschuld / Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Der Rechtsbehelf gegen einen Gebührenbescheid aufgrund dieser Satzung regelt sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung des im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheides gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Benutzung der Beerdigungshalle

(1) Für die Benutzung der Beerdigungshalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Aufbewahrung einer Leiche

50,00 €

b)

Aufbewahrung einer Totenasche

50,00 €

c)

Reinigung der Beerdigungshalle

50,00 €

§ 6

Leistungen zur Bestattung/Beisetzung

(1) Leistungen zur Bestattung/Beisetzung, wie das Ausheben und Schließen des Grabes, das „Hintragen“ des Sarges, der Urne, das Auflegen des Grabschmuckes und das Stellen des Holzkreuzes sind vom Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen an zugelassene Unternehmen, in Auftrag zu geben.

(2) Das Ausheben jedes Urnengrabes erfolgt seitens der Gemeinde.

Darüber hinaus gilt Abs. 1 entsprechend.

Für das Ausheben des Urnengrabes wird folgende Gebühr erhoben:

 — 150,00 €

(3) Die Stele der Urnengemeinschaftsanlage wird gemäß § 17 Abs. 10 Friedhofssatzung, im Auftrag der Gemeinde beschriftet. Für die namentliche Nennung des Verstorbenen, mittels Schriftzug auf der Stele in der Urnengemeinschaftsanlage wird folgende Gebühr erhoben:

 — 100,00 €

Zusätzlich werden, nach Rechnung, die Kosten für die Herstellung der Inschrift berechnet.

(4) Für die Gestellung von Hilfskräften durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung wird als Gebühr je Hilfskraft und Stunde der jeweils gültige Tariflohn zuzüglich 75 % Lohnnebenkosten erhoben.

(5) Die Bestattung/Beisetzung einer Leibesfrucht, eines Fehlgeborenen, die unter Vorlage der vorgeschriebenen Bestattungs-/Beisetzungsunterlagen, ohne Mitwirkung der Gemeinde, bestattet/beigesetzt werden, erfolgt ohne Gebührenerhebung.

Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht in diesem Fall nicht.

§ 7

Überlassung Grabstätte / Erwerb Nutzungsrecht

(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte und den Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit, § 11 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab/Erdbestattung:

600,00 €

b)

Wiesengrab/Erdbestattung:

600,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und den Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit, § 11 Abs. 2 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

 —  600,00 €

(3) Für die Überlassung der Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage und den Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit, § 11 Abs. 2 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

 — 600,00 €

§ 8

Umbettung

(1) Für die Umbettung werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

(2) Bei Umbettung gemäß § 12 Friedhofssatzung, wird für die Bearbeitung der gesetzlich vorgeschriebenen Antragstellung und visuellen Überwachung, eine Gebühr erhoben in Höhe von:

 — 100,00 €

§ 9

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch die Gemeinde gem. § 24 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung der Grabanlage (Fundamente, Grabeinfassung, Abdeckplatten, Sockel, Grabmal, jeglichem Bewuchs)

a)

Erdreihengrabstätte

300,00 €

b)

Urnenreihengrabstätte

300,00 €

c)

Doppelgrabstätte

300,00 €

d)

Erdwiesengrabstätte

300,00 €

Die Entsorgungskosten werden nach Rechnung veranlagt.

§ 10

Gebührenpflichtige Zustimmung

(1) Für die Doppelnutzung einer bereits vorhandenen Grabstätte durch zusätzliche Beisetzung einer Totenasche sowie die Erteilung der Zustimmung zur Beisetzung einer Totenasche in eine bereits vorhandene Grabstätte gemäß §§ 14, 15 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

 —  300,00 €

(2) Für die Erteilung der Zustimmung zur Bestattung/Beisetzung einer nicht ortsansässigen Person, gemäß § 8 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

 — 120,00 €

(3) Für die Erteilung der Zustimmung zum Aufstellen einer Grabanlage gemäß § 17 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

 — 30,00 €

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 02. Dezember 2005 sowie alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

37308 Steinbach, 05. Juni 2025

Gemeinde Steinbach

gez.

Gerd Rittmeier  —  (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 04. Juni 025 bestätigte

Gebührensatzung

zur

Friedhofssatzung

der

Gemeinde Steinbach

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Steinbach i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Steinbach, 05. Juni 2025

Gemeinde Steinbach

gez.

Gerd Rittmeier  —  (Dienstsiegel)

Bürgermeister