Titel Logo
Der Leinetalbote
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Friedhofssatzung der Gemeinde Steinbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Steinbach hat in seiner Sitzung vom 07. Mai 2025 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S 277, 288) folgende Satzung für den Friedhof in der Gemeinde Steinbach erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Steinbach gelegenen und von der Gemeinde Steinbach verwalteten Friedhof.

(2) Eigentümer ist die Gemeinde Steinbach.

(3) Für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung des unter Abs.1 genannten Friedhofes ist der Eigentümer verantwortlich.

(4) Die Aufsicht über den Friedhof, gem. Abs. 1, obliegt der Gemeinde/Friedhofsverwaltung.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung von Leichen bzw. der Beisetzung von Totenaschen

sowie der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Steinbach waren

oder

b)

gemäß § 27 - Alte Rechte, einen Anspruch auf Nutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben.

(3) Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann, für ehemalige Einwohner der Gemeinde Steinbach, die zuletzt in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen gewohnt haben und bis zur Aufnahme in diesen, ihren ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Steinbach hatten, auf Antrag des zur Bestattung/Beisetzung Verpflichteten gemäß § 2 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung, nachfolgend Bestattungs-/Beisetzungspflichtiger genannt, Ausnahmen zulassen.

§ 3

Schließung / Aufhebung

(1) Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem, öffentlichem Grund, für weitere Bestattungen/Beisetzungen, Bestattungs-/Beisetzungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Aufhebung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausgeschlossen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Der in einer Erdreihengrabstätte Bestattete, in einer Urnenreihengrabstätte, in der Urnengemeinschaftsanlage Beigesetzte wird, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist und geltendes Recht eine Umbettung nicht untersagt, auf Kosten der Gemeinde in eine andere Grabstätte umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben.

Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem eine schriftliche Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem eine schriftliche Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(6) Die Ersatzgrabstätte wird von der Gemeinde, auf deren Kosten, in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf dem aufgehobenen oder geschlossenen Friedhof hergerichtet.

Die Ersatzgrabstätte wird Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Nicht belegt.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

Den Anordnungen der aufsichtsbefugten Personen der Gemeinde/Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.

Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof und dessen bauliche Anlagen nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofsgeländes:

a)

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde.

b)

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d)

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig Filmaufnahmen bzw. fotografische Aufnahmen zu tätigen,

e)

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und ortsüblich sind,

f)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

h)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Behältnisse abzulegen, werden diese von der Gemeinde nicht vorgehalten, so sind Abraum und Abfälle aller Art durch den Angehörigen/Nutzungsberechtigten einer Grabstätte sowie den Friedhofsbesucher privat zu entsorgen.

Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Abs. 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i. V. m. §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung über die einheitliche Stelle.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Gemeinde/Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Gemeinde/Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Gemeinde eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist der Gemeinde / Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags ausgeführt werden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen und müssen bis 18.00 Uhr beendet sein. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeinde/Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(7) Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 können die Bestimmungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i. V. m. §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung über die einheitliche Stelle angewandt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht / Fristen

(1) Bei Eintritt eines Sterbefalles ist durch das beauftragte Bestattungsunternehmen, bei der Friedhofsverwaltung, umgehend eine Mitteilung zum Sterbefall bzw. ein Antrag auf Bestattung/Beisetzung einzureichen.

Der Bestattungs-/Beisetzungspflichtige gemäß § 2 Friedhofsgebührensatzung ist zu benennen.

§ 18 des Thüringer Bestattungsgesetzes bleibt unberührt. Darüber hinaus erforderliche Angaben und Unterlagen sind beizubringen.

(2) Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Benehmen mit dem Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, welcher der Verstorbene angehörte, fest.

Die Bestattung/Beisetzung erfolgt in der Regel an Werktagen.

(3) Die Erdbestattung oder die Einäscherung haben innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes zu erfolgen. Eine Leiche ist innerhalb von 10 Tagen zu bestatten. Eine Totenasche ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen. Ein Verstorbener, der nicht binnen vorgenannter Fristen bestattet/beigesetzt ist, wird auf Kosten des Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen, veranlasst durch die Gemeinde /Friedhofsverwaltung, in einer Grabstätte bestattet/beigesetzt.

(4) Soll die Beisetzung einer Totenasche erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die

Einäscherung vorzulegen.

§ 8

Bestattung/Beisetzung nicht ortsansässiger Person

(1) Die Bestattung/Beisetzung anderer als in § 2 genannter Person, nachfolgend nicht ortsansässige Person genannt, bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung, nach schriftlichem Antrag durch den Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen.

Die Zustimmung ist gemäß §§ 1, 10 Abs. 2 Friedhofsgebührensatzung, gebührenpflichtig.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(2) Die Gebührenerhebung für die Bestattung/Beisetzung einer nicht ortsansässigen Person erfolgt zu den in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren zzgl. eines Aufschlages von 50 % auf jede anfallende Gebühr (ausgenommen die Gebühr gemäß § 10 Abs. 2 Friedhofsgebührensatzung).

(3) Bei Bestattung/Beisetzung einer nicht ortsansässigen Person ist durch den Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen nachweislich sicher zu stellen, dass die Verkehrssicherungspflicht und die Pflege der Grabstätte, für die Dauer der satzungsgemäßen Ruhezeit, gewährleistet ist.

§ 9

Sarg / Urne

(1) Bei der Erdbestattung ist ein Sarg zu verwenden. Hiervon kann im Einzelfall, aus wichtigem Anlass, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Bei Bestattung ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(2) Der Sarg muss zum Zeitpunkt der Bestattung festgefügt und abgedichtet sein.

Der Sarg, die Sargausstattung und Sargabdichtung dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen, nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Der Sarg darf maximal 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

Ist im Ausnahmefall ein größerer Sarg erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Der Sarg einer Leibesfrucht, eines Fehlgeborenen, eines Kindes bis zum vollendeten 5 Lebensjahr, bestimmt sich nach der Körpergröße des zu Bestattenden.

(5) Das Urnengefäß und die Überurne, dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen, nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 10

Grabaushub

(1) Das Erdgrab wird im Auftrag des Bestattungspflichtigen durch ein Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Die Kosten für den Grabaushub und ggf. in diesem Zusammenhang vom Bestattungsunternehmen zu erbringende Leistungen, trägt der Bestattungspflichtige.

(2) Die Tiefe eines Erdgrabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m.

(3) Das Urnengrab wird im Auftrag des Beisetzungspflichtigen durch die Gemeinde ausgehoben. Die Kosten für den Grabaushub trägt der Beisetzungspflichtige.

Mit dem Schließen des Urnengrabes und allen weiteren in diesem Zusammenhang notwendigen und ortsüblichen Leistungen ist, durch den Beisetzungspflichtigen, das Bestattungsunternehmen zu beauftragen.

(4) Die Tiefe eines Urnengrabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante

der Urne mindestens 0,50 m.

(5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte in welche eine zusätzliche Beisetzung erfolgen soll, hat Grabzubehör zuvor zu entfernen, wenn dies für den ungehinderten Grabaushub und zur Vermeidung von Schäden erforderlich ist.

(6) Wird eine Grabstätte nach Ablauf einer Ruhezeit neu belegt und werden beim erneuten Grabaushub Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste der vorherigen Bestattung/Beisetzung gefunden, so sind diese umgehend mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für eine Leiche beträgt 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für eine Totenasche beträgt 20 Jahre.

§ 12

Umbettung

(1) Die Ruhe eines Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung einer Leiche, einer Totenasche bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung.

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

Innerhalb des Friedhofes ist eine Umbettung aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte nicht zulässig.

(3) Eine Umbettung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Urkunde über das Nutzungsrecht an der Grabstätte vorzulegen.

Im Fall des § 24 und bei Entziehung des Nutzungsrechtes kann eine Leiche, eine Totenasche, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine andere Grabstätte umgebettet werden.

(4) Jede Umbettung wird im Auftrag der Gemeinde/Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann.

Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden die ggf. an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entsteht, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Eine Leiche, eine Totenasche darf zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätte

Jede Grabstätte bleibt im Eigentum des Friedhofseigentümers gemäß § 1 Abs. 2. An jeder Grabstätte können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

Für jede belegte Grabstätte ist ein Nachweis und für die gesamte Friedhofsfläche ist ein fortzuschreibender Bestandsplan durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung zu führen.

§ 13

Grabarten

(1) Die Grabstätten auf dem Friedhof der Gemeinde Steinbach werden unterschieden in:

a)

Erdreihengrabstätten

b)

Erdwiesengrabstätten

c)

Urnenreihengrabstätten

d)

Urnengemeinschaftsanlage

e)

Ehrengrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Erdreihengrabstätte / Erdwiesengrabstätte

(1) Eine Erdreihengrabstätte/Erdwiesengrabstätte ist eine Grabstätte für die Erdbestattung.

Die Bestattung erfolgt der Reihe nach. Die Grabstätte wird für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 1 zugeteilt. Über die Zuteilung wird eine Urkunde zum Nutzungsrecht ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Es wird vorgehalten:

a)

Erdreihengrabfeld

b)

Erdwiesengrabfeld

(3) In einer Erdreihengrabstätte/Erdwiesengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) In einer Erdreihengrabstätte/Erdwiesengrabstätte ist die zusätzliche Beisetzung von je 1 Urne zulässig, wenn die Ruhezeit der Totenasche § 11 Abs. 2, die satzungsgemäße Ruhezeit der Leiche § 11 Abs. 1 nicht übersteigt.

(5) Das Abräumen eines Erdreihengrabfeldes/Erdwiesengrabfeldes oder eines Teiles, nach Ablauf der Ruhezeiten, ist 3 Monate zuvor, öffentlich und ortsüblich durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung bekannt zu machen.

§ 15

Urnengrabstätte / Urnenreihengrabstätte / Urnengemeinschaftsanlage

(1) Eine Urnengrabstätte dient zur Beisetzung einer Totenasche.

(2) Es wird vorgehalten:

a)

Urnengrabstätte

b)

Urnenreihengrabfeld

c)

Urnengemeinschaftsanlage

(3) Eine Urnengrabstätte ist eine Grabstätte in einem vorhandenen Erd- oder Urnengrab die für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 2 an den Nutzungsberechtigten abgegeben wird.

(4) Eine Urnenreihengrabstätte ist eine Grabstätte, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 2 an den Nutzungsberechtigten abgegeben wird.

(5) Eine Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabstätte, die entsprechend Raster, einfach belegt, und für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 2 an den Nutzungsberechtigten abgegeben wird.

(6) Über die Abgabe einer Urnengrabstätte wird eine Urkunde zum Nutzungsrecht ausgehändigt.

(7) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstätte ist ausgeschlossen.

§ 16

Ehrengrabstätte

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde/Friedhofsverwaltung.

(2) Die Festlegungen der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung, finden im weiteren Sinne Anwendung.

Näheres wird im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderates bestimmt.

(3) Für die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft findet das Gräbergesetz (BGB1. i.d. derzeit gültigen Fassung) Anwendung.

V. Gestaltung Grabstätte, Grabmale, bauliche Anlagen

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

Jede Grabanlage unterliegt in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachfolgend genannten Anforderungen.

§ 17

Gestaltungsvorschriften für die Grabanlage

(1) Die Außenmaße der Grabstätten betragen bei:

a)

Erdreihengrabstätte 1,90 m x 0,90 m

b)

Erdwiesengrabstätte 1,90 m x 0,90 m

c)

Urnenreihengrabstätte 1,00 m x 0,75 m

d)

Urnengemeinschaftsanlage gemäß Raster

(2) Die Wegemaße zwischen den Grabstätten:

a)

an den Längsseiten: 0,60 m

b)

an den Stirnseiten: 0,75 m

c)

bei der Urnengemeinschaftsanlage: gemäß Raster

(3) Das Material der gesamten Grabanlage (Fundament, Grabeinfassung, etwaige Abdeckplatten/Sockel und Grabmal) ist aus Stein. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist bei dem Grabmal auch eine Kombination mit anderen Materialien möglich.

(4) Auf dem Friedhof der Gemeinde Steinbach ist die Errichtung von stehenden als auch liegenden Grabmalen zulässig.

(5) Die Abmaße der stehenden Grabmale betragen:

a)

maximale Höhe: 0,70 m

b)

Mindeststärke: 0,12 m

Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(6) Aufgrund der anstehenden, bindigen Böden und deren bodenphysikalischer Eigenschaften darf nicht mehr als 1/2 der Erdreihengrabstätte durch Stein abgedeckt werden, um die Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit nicht zu gefährden.

(7) Die Erdwiesengrabstätte hat über:

a)

Grabmalplatte mit innenliegender Innschrift

oder

b)

Grabmalplatte und Grabmal

zu verfügen.

Die Grabmalplatte muss ebenerdig verlegt sein. Eine Umrandung mit Kies ist nicht gestattet.

Auf der Grabmalplatte kann ein liegendes oder stehendes Grabmal errichtet werden.

Wenn auf der Grabmalplatte ein liegendes oder stehendes Grabmal errichtet wird, so ist dieses mit einem Abstand von 0,10 m von der hinteren Kante der Grabmalplatte anzuordnen.

Auf der Grabmalplatte ist zu ungehinderten Rasenpflege ein 0,10 m breiter, umlaufender Rand freizuhalten.

Bis zur Errichtung von Grabmalplatte oder Grabmalplatte mit Grabmal kann, im Ermessen des Nutzungsberechtigten, auf der Erdwiesengrabstätte eine provisorische Grabanlage bestehend aus Holzumfassung und Holzkreuz oder bei Errichtung eines Grabhügels, ein Holzkreuz errichtet werden.

Beide Varianten sind gemäß § 18 nicht länger als zwei Jahre zulässig.

Die gärtnerische Gestaltung innerhalb der Umfassung oder auf dem Grabhügel, liegt im Ermessen des Nutzungsberechtigten.

Nach der Errichtung von Grabmalplatte oder Grabmalplatte mit Grabmal, ist eine Bepflanzung der Erdwiesengrabstätte nicht zulässig.

Nach der Einsaat des Rasens ist das Aufstellen von Grabschmuck (Blumen, Pflanzschalen, Kerzen u.ä.) nur auf der Grabmalplatte zulässig. Die eingesäte Grabfläche selbst ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.

Die Grabflächen und die Abstände zwischen den Gräbern bilden eine zusammenhängende Rasenfläche, welche durch die Gemeinde angelegt und gepflegt wird.

Senkungen der Grabmalplatte sind vom Nutzungsberechtigten zu beheben.

(8) Die Abmaße der Grabmalplatte der Erdwiesengrabstätte betragen:

a)

Länge: 0,70 m

b)

Breite: 0,70 m

c)

Stärke: 0,10 m

(9) Die Abmaße des stehenden Grabmals der Erdwiesengrabstätte betragen:

a)

Maximalhöhe ab Grabmalplatte: 0,50 m

b)

Mindeststärke: 0,12 m

(10) Das Grab in der Urnengemeinschaftsanlage erhält weder eine provisorische noch eine dauerhafte Grabanlage.

Die namentliche Nennung des Verstorbenen erfolgt mittels Inschriftplatte auf der Stahlstele in der Urnengemeinschaftsanlage.

Die Anschaffung der Inschriftplatte, die Herstellung und das Anbringen des Schriftzuges auf der Stele erfolgt seitens der Gemeinde.

Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

Das Aufstellen von Grabschmuck (Blumen, Pflanzschalen, Kerzen u.ä.) ist nur auf ausgewiesenen Flächen zulässig, er muss eigenständig wieder entsorgt werden.

Die eingesäte Grabfläche selbst ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.

Die Grabflächen und die Abstände zwischen den Gräbern bilden eine zusammenhängende Rasenfläche, welche durch die Gemeinde angelegt und gepflegt wird.

Eine anonyme Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage ist möglich.

(11) Auf allen Grabstätten außer denen in der Urnengemeinschaftsanlage hat die namentliche Nennung des Verstorbenen zu erfolgen.

(12) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden an den Grabanlagen, welche durch reguläre Pflegearbeiten entstehen.

§ 18

Errichtung der Grabanlage

(1) Die provisorische Grabanlage, bestehend aus Holzeinfassung/Holzkreuz bedarf zu ihrer Errichtung keiner Zustimmung.

Diese ist nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung zu verwenden.

(2) Mit Ablauf dieser Frist hat die Grabstätte über eine dauerhaft bestehende Grabanlage entsprechend § 17 zu verfügen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung dieser Grabanlage bedarf der schriftlichen Beantragung durch den Nutzungsberechtigten bzw. den beauftragten Steinmetz und der schriftlichen Zustimmung durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte hat ggf. sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den entsprechenden Einzelangaben verlangen.

(4) Die Zustimmung ist gemäß § 10 Abs. 3 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung, gebührenpflichtig.

Sie erlischt, wenn die Grabanlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal und die gesamte Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entsprechen.

§ 19

Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder nicht den Vorgaben entsprechend errichtete Grabanlagen müssen entfernt bzw. entsprechend diesen verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird.

Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die entfernte Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 20

Fundamentierung / Befestigung

(1) Das Grabmal ist, seiner Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass es dauernd standsicher ist.

Dies gilt für die Grabeinfassung entsprechend.

(2) Die Standfestigkeit des Grabmals wird mindestens einmal jährlich von der Gemeinde/Friedhofsverwaltung mittels Druckprobe überprüft. Die Überprüfung wird in der Regel nach Beendigung der Frostperiode durchgeführt. Bei Feststellung von Mängeln wird am Grabmal ein Hinweisaufkleber angebracht und an die Adresse des Nutzungsberechtigten eine schriftliche Information zu den Mängeln, mit Vorgabe einer angemessenen Frist zu deren Beseitigung versandt. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisaufkleber am Grabmal und schriftlicher Aufforderung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde/Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabanlage oder Teile davon mittels Umlegen zu sichern.

§ 21

Unterhaltung

(1) Die Grabanlage ist dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

Verantwortlich hierfür ist stets der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte.

(2) Erscheint die Standsicherheit der Grabanlage gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der in Folge der Instabilität der Grabanlage verursacht wird.

(4) Eine künstlerisch oder historisch wertvolle Grabanlage oder eine solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben soll, wird in einem Verzeichnis geführt.

Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Beseitigung/Veränderung derartiger Grabanlage versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 22

Beräumung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit gemäß § 11 darf eine Grabanlage nur nach Antragstellung durch den Nutzungsberechtigten und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde/ Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Bei einer Grabanlage im Sinne des § 21 Abs. 4 kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Grabstätte oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes ist die gesamte Grabanlage, auch die ggf. im Erdreich befindlichen Fundamente sowie jeglicher Bewuchs zu beräumen, das Erdreich ist einzuebnen.

Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

Geschieht die Beräumung nicht binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung, so ist die Gemeinde/Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabanlage zu beräumen.

Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grabanlage zu verwahren.

Sofern eine Grabanlage von der Gemeinde beräumt wurde, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätte

§ 23

Herrichtung / Pflege

(1) Jede Grabstätte muss im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(3) Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(4) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Das Anpflanzen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken ist nicht gestattet.

Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen.

Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte ansonsten, aus gärtnerischer Sicht, selbst anlegen und pflegen.

(5) Erdwiesengrabstätten dürfen nicht bepflanzt werden.

Das Aufbringen von Grabschmuck ist nur an dafür vorgesehener Fläche gestattet.

Die Entfernung dieses Grabschmuckes hat durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen.

(6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(7) Gärtnerisches Handwerkszeug wie Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte sowie Kranzständer, Ampelhalter und ähnliche Vorrichtungen dürfen weder hinter dem Grabstein noch in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann derartige Gegenstände entfernen lassen, wenn sie störend wirken.

Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter etc. sind vom Friedhof zu entfernen und privat zu entsorgen.

Bänke und andere Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

(9) Die Bäume auf dem Friedhofsgelände stehen unter besonderem Schutz.

§ 24

Vernachlässigung Grabpflege

(1) Ist eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, gepflegt, wird der Nutzungsberechtigte durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung schriftlich aufgefordert, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist, herzurichten, zu pflegen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und/oder Pflege hingewiesen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung die Grabanlage beräumen, einebnen und einsäen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend.

Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf dessen Kosten entfernen.

Zur Aufbewahrung ist die Gemeinde/Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

VII. Beerdigungshalle /Trauerfeier

§ 25

Nutzung Beerdigungshalle

(1) Die Beerdigungshalle dient der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung, der Totenasche, bis zur Beisetzung.

Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.

(2) Mehrere gleichzeitige Aufnahmen in die Beerdigungshalle sind nicht möglich. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung ist in einem solchen Fall berechtigt, die Aufnahme zu verweigern. Die Verwahrung der Leiche/Totenasche ist dann mit Hilfe des beauftragten Bestattungsunternehmens, durch den Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen zu organisieren.

Die Unkosten gehen zu Lasten des Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von dem Verstorbenen am offenen Sarg Abschied nehmen.

(4) Die Benutzung der Beerdigungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder berechtigte Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Der Sarg des an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit Verstorbenen ist verschlossen in der Beerdigungshalle aufzubewahren. Der Zutritt zur Beerdigungshalle und die Möglichkeit der Abschiednahme am offenen Sarg bedürfen in diesem Fall zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(5) Die Gemeinde / Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wert- und Sachgegenständen, welche dem Verstorbenen beigegeben worden sind.

(6) Nach Nutzung der Beerdigungshalle wird diese grundsätzlich seitens der Gemeinde gereinigt. Die Reinigung ist entsprechend § 5 Abs. 1 gebührenpflichtig.

§ 26

Trauerfeier

Die Trauerfeier kann in der Beerdigungshalle, am Grab oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

15

VIII. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei einer Grabstätte, über welche die Gemeinde/Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, dessen Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des aufsichtsbefugten Personals nicht befolgt, § 5 Abs. 1 Friedhofssatzung,

b)

entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Friedhofssatzung:

1.

Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt

2.

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet

3.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt

4.

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert

5.

Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Trauerfeiern notwendig und ortsüblich sind

6.

den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt

7.

Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde

8.

Abraum oder Abfälle aller Art ablegt

c)

Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt, § 5 Abs. 3 Friedhofssatzung d) gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt § 6 Friedhofssatzung

e)

eine Umbettung ohne vorherige Zustimmung vornimmt, § 12 Friedhofssatzung

f)

die Bestimmungen über die zulässigen Maße einer Grabanlagen nicht einhält, § 17 Friedhofsatzung

g)

die Grabanlage ohne Zustimmung errichtet oder verändert, § 18 Friedhofssatzung

h)

die Grabanlage nicht in verkehrssicherem Zustand hält, § 21 Friedhofssatzung

i)

die Grabanlage ohne Zustimmung der Gemeinde beräumt, § 22 Friedhofssatzung

j)

die Grabstätte entgegen § 23 Friedhofssatzung bepflanzt

k)

Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, § 23 Friedhofssatzung

l)

die Grabstätte vernachlässigt § 24 Friedhofssatzung

m)

die Beerdigungshalle entgegen § 25 Friedhofssatzung benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der derzeit aktuellen Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13. April 2013, die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 20. Dezember 2014 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

37308 Steinbach, den 05. Juni 2025

Gemeinde Steinbach

gez.

Gerd Rittmeier  — (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 04. Juni 025 bestätigte

Friedhofssatzung

der

Gemeinde Steinbach

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Steinbach i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37308 Steinbach, 05. Juni 2025

Gemeinde Steinbach

gez.

Gerd Rittmeier —  (Dienstsiegel)

Bürgermeister