Die Gemeinde Geisleden erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), die folgende, mit Beschluss Nr. 01 - 01/ 2024, vom Gemeinderat am 13. Juni 2024 beschlossene
§ 1 - Änderungen
1. Der § 8 - Beigeordnete wird wie folgt verändert:
§ 8 - Beigeordnete
Der Gemeinderat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete.
2. Der Abs. 5 im § 11 - Entschädigungen - erhält nachstehend neue Fassung:
(5) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit die folgenden Aufwandsentschädigungen:
| a) | der ehrenamtliche Bürgermeister | 1.320,00 € / Monat |
| b) | der ehrenamtliche Erste Beigeordnete | 330,00 € / Monat |
| c) | der ehrenamtliche Zweite Beigeordnete | 115,00 € / Monat |
3. Nach Abs. 6 im § 11 - Entschädigungen - wird folgender Abs. 7 angefügt:
(7) Abweichend von Abs. 5 gewährt der Gemeinderat dem Ersten Beigeordneten ab 01. Juli 2024, aufgrund der Verhinderung der ehrenamtlichen Bürgermeisterin (Amtsantritt als Landrätin), die monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.320,00 € bis zur Bürgermeisterneuwahl in der Gemeinde Geisleden.
§ 2 - Fortbestand
Alle anderen Festlegungen in der Hauptsatzung der Gemeinde Geisleden vom 04. Mai 2004 sowie deren Änderungen bleiben unverändert.
§ 3 - Inkrafttreten
Die 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Geisleden vom 04. Mai 2004, tritt rückwirkend zum 01. Juli 2024 in Kraft.
37308 Geisleden, den 04. Juli 2024
Gemeinde Geisleden
gez.
Janitzki — (-Dienstsiegel)
Beigeordneter
Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 03. Juli 2024, bestätigte
5. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung
der Gemeinde Geisleden
wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Geisleden i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
37308 Geisleden, den 04. Juli 2024
Gemeinde Geisleden
gez.
Janitzki — (-Dienstsiegel-)
Beigeordneter