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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
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Zweckvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung

Zweckvereinbarung

Zwischen der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben

vertreten durch Herrn Bürgermeister Patrick Sema

und

der Verbandsgemeinde Rodalben

vertreten durch Herrn Bürgermeister Wolfgang Denzer

wird folgende Zweckvereinbarung gem. § 12 KomZG

über die Zusammenarbeit im Bereich der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung

geschlossen.

Präambel

Kommunale Gebietskörperschaften können Aufgaben, zur deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen.

Die Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Wallhalben und Rodalben führen im Rahmen einer Interkommunalen Zusammenarbeit die ihnen mit § 7 Abs. 4 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustV RR) vom 12. März 1987 übertragene Aufgabe der „Innerörtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“

aus.

§ 1

Aufgabenabgrenzung

(1) Beide Verbandsgemeinden sind sich einig darüber, die Aufgaben der „innerörtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“ im Rahmen dieser Zweckvereinbarung gemeinsam auf dem Gebiet der beiden Verbandsgemeinden auszuführen.

(2) Die Verbandsgemeinde Rodalben übernimmt die Aufgaben des Außendienstes.

Der Außendienst umfasst die Abwicklung der Geschwindigkeitsmessung auf beiden Gemeindegebieten bis zur Bildnachbearbeitung und Übermittlung der Daten an die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben.

(3) Die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben übernimmt die Aufgaben des Innendienstes. Zum Innendienst gehören alle Arbeiten von der Erfassung der Daten in die Software owi21 bis zum Abschluss des Verfahrens.

(4) Die Vollstreckung erfolgt über die Kasse der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben.

§ 2

Anschaffungskosten, notwendige Ausstattung

(1) Die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben beschafft die Geschwindigkeitsmessanlage nach dem neuesten Stand mit der dazugehörigen Software.

Weiterhin wird das für die Durchführung der Messungen erforderliche Fahrzeug durch die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben angeschafft

(2) Die Abwicklung des Innendienstes erfolgt über die Anwendung „automatisiertes Verfahren Ordnungswidrigkeiten“.

Mit dem Landesbetrieb Daten und Information, Valenciaplatz 6, 55118 Mainz, wird ein entsprechender Vertrag abgeschlossen.

(3) Die Beschaffungskosten für das Geschwindigkeitsmessgerät (Hardware) sowie die damit verbundenen Softwarekosten und für das Fahrzeug werden hälftig von der Verbandsgemeinde Rodalben und der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben getragen.

§ 3

Laufende Sachkosten

(1) Die laufenden Kosten für die Hardware und die Software sowie die Schulungskosten werden ebenfalls hälftig von beiden Gebietskörperschaften getragen.

(2) Die laufenden Kosten für das Fahrzeug werden von beiden Verbandsgemeinden je zur Hälfte getragen.

(3) Das vom LDI angeforderte Leistungsentgelt und die anfallenden Portokosten werden anteilsmäßig (Anzahl der Abrechnungsfälle pro Verbandsgemeinde) abgerechnet.

§ 4

Personaleinsatz und Personalkosten

(1) Der Außendienst (Kontrolle an den Messpunkten und Bildbearbeitung) wird durch Personal der Verbandsgemeinde Rodalben sichergestellt.

(2) Die Abwicklung der Verkehrsverstöße im Innendienstverhältnis (Verwarnungen, Bußgeldverfahren usw.) wird durch Personal der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben sichergestellt.

(3) Die anfallenden Personalkosten für den Außendienst (Abs. 1) zzgl. der Kosten für den Arbeitsplatz (nach KGSt) werden zwischen den Verbandsgemeinden nach den durchgeführten Messungen nach Messpunkten in der jeweiligen Verbandsgemeinde aufgeteilt und entsprechend abgerechnet.

(4) Die anfallenden Personalkosten für den Innendienst (Abs. 2) zzgl. der Kosten für den Arbeitsplatz (nach KGSt) werden zwischen den Verbandsgemeinden nach der Anzahl der Fälle (Verwarnungen, Bußgeldverfahren) in der jeweiligen Verbandsgemeinde aufgeteilt und entsprechend abgerechnet.

Die Anforderung der zu erstattenden Personalkosten bei der Verbandsgemeinde Rodalben erfolgt durch den Fachdienst I.1 - Interner Service/IT/Personal der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben.

(5) Die Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sind in den jeweiligen Aufgabenbereichen von den zuständigen Verbandsgemeinden sicherzustellen.

§ 5

Durchführung

(1) Die Ordnungsbehörden beider Verbandsgemeinden legen ihre jeweiligen grundsätzlichen Messpunkte fest.

Weitere Messpunkte werden bei gerechtfertigtem Bedarf (vorhergehende Aufstellung der Messtafeln bzw. TOPO-Boxen) aufgenommen.

(2) In gemeinsamer Abstimmung erstellen die Verbandsgemeinden einen Zeitplan für die örtlichen Messungen (Ort, Wochentag).

Die Erstellung des Zeitplanes erfolgt grundsätzlich für einen Monat.

Bei kurzfristigen Anforderungen durch die Ortsbürgermeister*innen wird zunächst die Notwendigkeit durch Messung der Geschwindigkeit mittels der Messtafeln bzw. TOPO-Boxen überprüft.

Stellt sich die Notwendigkeit der Geschwindigkeitsmessung heraus, kann der Zeitplan angepasst werden.

(3) Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Buß- und Verwarngelder stehen jeweils der Verbandsgemeinde zu, in deren Gebiet der Verkehrsverstoß begangen wurde.

(4) Die Verwarn- und Bußgelder werden von der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben für beide Verbandsgemeinden vereinnahmt.

(5) Die Erstattung der o.g. Einnahmen für die Verbandsgemeinde Rodalben erfolgt halbjährlich.

(6) Eine jährliche Kosten-Nutzen-Analyse ist zu erstellen.

§ 6

Haftung

Die durchführende Kommune haftet für eine bei der Wahrnehmung der erfolgten Aufgaben erfolgte Amtspflichtverletzung oder einen sonstigen Schaden, der in Folge der Aufgabenwahrnehmung nach dieser Zweckvereinbarung eintritt.

§ 7

Dienstausweis

(1) Für die Dauer des Einsatzes für die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben stellt diese dem eingesetzten Personal der Verbandsgemeinde Rodalben Dienstausweise zur Verfügung.

(2) Der Dienstausweis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Landesverordnung über die Kommunalen Vollzugsbeamtinnen/- -beamten und Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16.02.2007 (GVBl. S. 61).

(3) Nach Ablauf der Zweckvereinbarung sind die Dienstausweise wieder einzuziehen.

Die Aushändigung und der Einzug kann auch durch eine vom Bürgermeister beauftragte Person (z.B. Fachdienstleiter VG Thaleischweiler-Wallhalben) erfolgen.

§ 8

Weisungsbefugnis

(1) Für die eingesetzten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten gelten jeweils die Dienstordnung der Verbandsgemeinde, in deren Bereich der Einsatz erfolgt.

(2) Für die Dauer des Einsatzes in der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben bzw. ein von ihm Beauftragter (Fachbereichsleiter Bürgerdienste, stellv. Fachbereichsleiter Bürgerdienste, Fachdienstleiter II.3 oder Vertreter des Fachdienstleiters) gegenüber den zum Einsatz kommenden Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten der Verbandsgemeinde Rodalben weisungsbefugt.

§ 9

Dienstkleidung

Für die Dauer des Einsatzes für die VG Thaleischweiler-Wallhalben hat das einzusetzende Personal Dienstkleidung der VG Thaleischweiler-Wallhalben zu tragen. Diese wird durch VG Thaleischweiler-Wallhalben zur Verfügung gestellt. Weitere Regelungen ergeben sich aus den §§ 4 und 5 der Landesverordnung über die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten sowie die Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 16.02.2007, (GVBl. 2007, S. 61).

§ 10

Streitigkeiten

(1) Bei Streitigkeiten aus dieser Zweckvereinbarung soll eine gütliche Regelung zwischen den davon betroffenen Gebietskörperschaften angestrebt werden.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Auslegen dieser Vereinbarung, die untereinander nicht ausgeräumt werden, soll die gemeinsame Kommunalaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Südwestpfalz) angerufen werden. Wird dann keine Einigung erzielt, steht den beteiligen Gebietskörperschaften der Rechtsweg offen.

§ 11

Nebenbestimmungen

Nebenbestimmungen zwischen den Beteiligten bedürfen der Schriftform.

§ 12

Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung

(1) Die Vereinbarung wird am Tag nach der Veröffentlichung in den Bekanntmachungsorganen der beiden Verbandsgemeinden wirksam und wird zunächst bis zum 31.12.2024 befristet.

(2) Die Vereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres von einer Vertragspartei gekündigt wird.

§ 13

Vermögensauseinandersetzung bei Kündigung der Zweckvereinbarung

Bei Kündigung der Zweckvereinbarung findet eine Vermögensauseinandersetzung wie folgt statt:

Die für die zur Erfüllung der Aufgaben gemeinsam angeschafften Vermögenswerte (§ 2 Abs. 1) werden veräußert.

Jede Gebietskörperschaft erhält die Hälfte des Veräußerungsgewinns.

Möchte eine Gebietskörperschaft das Vermögen übernehmen, muss sie der anderen Gebietskörperschaft den Zeitwert erstatten.

§ 14

Aufbewahrung

(1) Wird die Zweckvereinbarung gekündigt, ist die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben und auf Verlangen der Verbandsgemeinde Rodalben verpflichtet, sämtliche die Erfüllung der aus dieser Zweckvereinbarung resultierenden Aufgaben betreffenden Unterlagen an die Verbandsgemeinde Rodalben auf deren Kosten und Gefahr zu übergeben.

(2) Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Vertragspartnern.

(3) Ist eine Rücksendung aus Gründen unmöglich, die die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben nicht zu vertreten hat, ist sie nach drei Monaten berechtigt, die Unterlagen zu vernichten und die gespeicherten Daten aus ihrem EDV System zu löschen. Dies gilt nicht für Unterlagen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist besteht.

Sind solche Unterlagen länger als sechs Monate nach Beendigung der Zweckvereinbarung aufzubewahren, trägt die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben hierfür Sorge. Ihr steht hierfür ein angemessener Kostenersatz zu.

Hierfür wäre eine gesonderte Vereinbarung zutreffen.

§ 15

Genehmigung, Bekanntmachung

Nach Bestätigung der Zweckvereinbarung durch die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Südwestpfalz) ist diese nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 ZwVG in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften öffentlich bekannt zu machen.

§ 16

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein oder ganz oder teilweise später nichtig und/oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 17

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gem. § 12 Abs. 5 S. 2 KomZG am Tag der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten in Kraft.

Thaleischweiler-Fröschen, den 06.01.2023
Für die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben
gez. Sema, Bürgermeister
Rodalben, den 19.01.2023
Für die Verbandsgemeinde Rodalben
gez. Denzer, Bürgermeister