Titel Logo
Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Vollzug der Wassergesetze;

Vollzug der Wassergesetze;

Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG i.V.m. § 16 LWG für die Einleitung von Niederschlagwasser aus dem Baugebiet Busenäcker in der Ortsgemeinde Reifenberg über ein Versickerungsbecken in das Grundwasser

Bekanntmachung

1.

Die Verbandsgemeindewerke Thaleischweiler-Wallhalben haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet Busenäcker in der Ortsgemeinde Reifenberg über ein Versickerungsbecken in das Grundwasser, gestellt.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass

2.1

die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen bei der

Verbandsgemeindeverwaltung

Thaleischweiler-Wallhalben

Verwaltungsstandort Wallhalben, Zimmer Nr. 203

Hauptstr. 26

66917 Wallhalben

in der Zeit vom 13.03.2023 bis einschließlich 13.04.2023 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausliegen;

2.2

Einwendungen gegen das Vorhaben bei der

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Fischerstr. 12

67655 Kaiserslautern

oder bei der

Verbandsgemeindeverwaltung

Thaleischweiler-Wallhalben

Verwaltungsstandort Wallhalben, Zimmer Nr. 203

Hauptstr. 26

66917 Wallhalben

bis spätestens zum 27.04.2023

schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können;

2.3

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, innerhalb der Frist nach Ziff. 2.2 Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben können;

2.4

mit Ablauf der Einwendungsfrist grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind;

2.5

bei begründeten Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird;

2.6

bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;

2.7

bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

-

die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

-

die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann;

2.8

nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.

3.

Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausliegenden Planunterlagen sind im vorstehenden Zeitraum auch auf der Internetseite der SGD Süd https://sgdsued.rlp.de/de/service unter dem Punkt Öffentlichkeitsbeteiligung/Bekanntmachungen abrufbar. Maßgeblich sind im Zweifelsfall die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.