Vollzug der Wassergesetze;
Erlaubnisverfahren gemäß § 15 WHG i.V.m. § 16 LWG für die Einleitung von Niederschlagwasser aus dem Baugebiet Busenäcker in der Ortsgemeinde Reifenberg über ein Versickerungsbecken in das Grundwasser
Bekanntmachung
| 1. | Die Verbandsgemeindewerke Thaleischweiler-Wallhalben haben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet Busenäcker in der Ortsgemeinde Reifenberg über ein Versickerungsbecken in das Grundwasser, gestellt. |
| 2. | Es wird darauf hingewiesen, dass |
| 2.1 | die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben Verwaltungsstandort Wallhalben, Zimmer Nr. 203 Hauptstr. 26 66917 Wallhalben |
| in der Zeit vom 13.03.2023 bis einschließlich 13.04.2023 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht ausliegen; | |
| 2.2 | Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Fischerstr. 12 67655 Kaiserslautern |
| oder bei der | |
| Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben Verwaltungsstandort Wallhalben, Zimmer Nr. 203 Hauptstr. 26 66917 Wallhalben | |
| bis spätestens zum 27.04.2023 schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können; | |
| 2.3 | Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, innerhalb der Frist nach Ziff. 2.2 Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben können; |
| 2.4 | mit Ablauf der Einwendungsfrist grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind; |
| 2.5 | bei begründeten Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird; |
| 2.6 | bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; |
| 2.7 | bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen |
| - | die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, |
| - | die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann; |
| 2.8 | nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte. |
| 3. | Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausliegenden Planunterlagen sind im vorstehenden Zeitraum auch auf der Internetseite der SGD Süd https://sgdsued.rlp.de/de/service unter dem Punkt Öffentlichkeitsbeteiligung/Bekanntmachungen abrufbar. Maßgeblich sind im Zweifelsfall die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen. |