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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 11/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Änderungssatzung Friedhofsgebührensatzung

Vollzug der Gemeindeordnung (Gem0);

hier: Satzung vom 19.02.2024 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Maßweiler vom 09.05.2018

Der Gemeinderat von Maßweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

Satzung vom 19.02.2024

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Maßweiler vom 09.05.2018

Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung

vom 19.02.2024

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde vom 09.05.2018

Der Gemeinderat von Maßweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

In §1, Allgemeines wird die Nr. 2) wie folgt geändert:

Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§2

Anlage 2 entfällt.

Aufgrund der Nr. V., „Ausheben und Schließen der Gräber“, wird diese Anlage nicht benötigt.

§3

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Maßweiler, den 19.02.2024
Herbert Semmet, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, 01.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Sema, Bürgermeister