Titel Logo
Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 16/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Vollzug der Gemeindeordnung (GemO);

hier: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 27. August 2019 der Ortsgemeinde Rieschweiler-Mühlbach vom 15.01.2025

Der Ortsgemeinderat von Rieschweiler-Mühlbach hat in seiner Sitzung am 15. Januar 2025 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung zur Änderung der HAUPTSATZUNG

vom 27. August 2019 der Ortsgemeinde Rieschweiler-Mühlbach

vom 15.01.2025

Der vollständige Wortlaut der Satzung ist nachfolgend in der heutigen Ausgabe des Amtsblattes abgedruckt und wird damit öffentlich bekannt gemacht.

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

vom 27. August 2019 der Ortsgemeinde Rieschweiler-Mühlbach

vom 15.01.2025

Der Ortsgemeinderat von Rieschweiler-Mühlbach hat in seiner Sitzung am 15. Januar 2025 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

• § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Dem Bau- und Landwirtschaftsausschuss wird die Beschlussfassung über die im Haushaltsplan veranschlagten baulichen Projekte und Maßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 6.000 € übertragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist.

• § 4 erhält folgend neue Fassung:

§ 4

Übertragung von Aufgaben

des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.000,-- €;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 4.000,-- €;

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses;

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates;

5.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;

6.

Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 2.000,-- €;

7.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, 3 und § 35 BauGB;

8.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

9.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

Artikel II

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rieschweiler-Mühlbach, den 15.01.2025

für die Ortsgemeinde

gez.

Peter Roschy,

Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, 09.04.2025

Verbandsgemeindeverwaltung

Sema, Bürgermeister