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Mitteilungsblatt VG Thaleischweiler-Wallhalben
Ausgabe 17/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Winterbach für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Winterbach für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 05.04.2024


Die am 20.03.2024 vom Ortsgemeinderat Winterbach beschlossene Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Winterbach für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wurde mit Schreiben vom 05.04.2024 der Kommunalaufsicht angezeigt. Eine staatsaufsichtliche Genehmigung war nicht erforderlich.

Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Winterbach

für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung (Gem0) für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728) folgende Haushaltssatzung beschlossen:

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Winterbach

für die Jahre 2024 und 2025 vom 05.04.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

zinslose Kredite auf

0,00

0,00

verzinste Kredite auf

0,00

0,00

zusammen auf

0,00

0,00

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden keine beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2024

2025

Grundsteuer A auf

345 v.H.

345 v.H.

Grundsteuer B auf

465 v.H.

465 v.H.

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

nach § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung

2024

2025

für den ersten Hund

48,00

48,00

für den zweiten Hund

60,00

60,00

für jeden weiteren Hund

84,00

84,00

nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung

(gefährliche Hunde)

2024

2025

für den ersten gefährlichen Hund

480,00

480,00

für den zweiten gefährlichen Hund

600,00

600,00

für jeden weiteren gefährlichen Hund

840,00

840,00

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

2024

2025

Wirtschaftswegebeitrag

15,00 €/ha

15,00 €/ha

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021:  —  1.526.168,00 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022:  —  1.612.656,00 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023:  —  1.615.140,00 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024:  —  1.590.868,00 Euro

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.

Gemeindeverwaltung, Thaleischweiler-Wallhalben, 05.04.2024
Weizel, Ortsbürgermeister

HINWEIS:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Thaleischweiler-Fröschen, 16.04.2024

Sema, Bürgermeister

Offenlegungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Winterbach für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Freitag, den 26.04.2024 bis einschließlich Montag, den 06.05.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, ausliegt.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann dort in Zimmer 5 EG nach vorheriger Terminabsprache (06334 441-260) eingesehen werden.