der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Winterbach für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 05.04.2024
Die am 20.03.2024 vom Ortsgemeinderat Winterbach beschlossene Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Winterbach für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wurde mit Schreiben vom 05.04.2024 der Kommunalaufsicht angezeigt. Eine staatsaufsichtliche Genehmigung war nicht erforderlich.
Gemäß § 97 GemO i.V. mit § 24 Abs. 3 und § 27 der Gemeindeordnung (Gem0) wird die Haushaltssatzung hiermit öffentlich bekanntgemacht:
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Winterbach
für die Haushaltsjahre 2024 und 2025
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung (Gem0) für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728) folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Winterbach
für die Jahre 2024 und 2025 vom 05.04.2024
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
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| 1. im Ergebnishaushalt | 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.066.309,00 | 1.094.305,00 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -1.090.581,00 | -1.095.849,00 |
| der Jahresüberschuss auf | -24.272,00 | -1.544,00 |
| 2. im Finanzhaushalt | 2024 | 2025 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | +4.795,00 | +26.140,00 |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | +681.800,00 | 0,00 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -538.300,00 | -6.300,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | +143.300,00 | -6.300,00 |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -148.295,00 | -19.840,00 |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 | 0,00 |
| verzinste Kredite auf | 0,00 | 0,00 |
| zusammen auf | 0,00 | 0,00 |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätssicherung werden keine beansprucht.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2024 | 2025 |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| nach § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung | 2024 | 2025 |
| für den ersten Hund | 48,00 | 48,00 |
| für den zweiten Hund | 60,00 | 60,00 |
| für jeden weiteren Hund | 84,00 | 84,00 |
| nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (gefährliche Hunde) | 2024 | 2025 |
| für den ersten gefährlichen Hund | 480,00 | 480,00 |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 600,00 | 600,00 |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 840,00 | 840,00 |
§ 6 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
| 2024 | 2025 |
| Wirtschaftswegebeitrag | 15,00 €/ha | 15,00 €/ha |
§ 7 Eigenkapital
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021: — 1.526.168,00 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022: — 1.612.656,00 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023: — 1.615.140,00 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024: — 1.590.868,00 Euro
§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 Euro überschritten sind.
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Alle Investitionen sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
HINWEIS:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (Gem0) wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
oder
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Thaleischweiler-Fröschen, 16.04.2024
Sema, Bürgermeister
Offenlegungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Winterbach für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Freitag, den 26.04.2024 bis einschließlich Montag, den 06.05.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 52, ausliegt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann dort in Zimmer 5 EG nach vorheriger Terminabsprache (06334 441-260) eingesehen werden.