Die am 19.03.2025 vom Ortsgemeinderat Nünschweiler beschlossene Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nünschweiler für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wurde mit Schreiben vom 09.04.25 von der Kreisverwaltung Südwestpfalz staatsaufsichtlich geprüft. Eine staatsaufsichtliche Genehmigung war nicht erforderlich.
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | +1.034.002,00 | +1.050.988,00 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.065.327,00 | -1.050.200,00 |
| der Jahresfehlbetrag/-Überschuss auf | -31.325,00 | +788,00 |
| 2. im Finanzhaushalt | 2025 | 2026 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | +25.828,00 | +48.000,00 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | +391.500,00 | +950.700,00 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -811.500,00 | -1.387.500,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -420.000,00 | -436.800,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit [1] auf | 394.172,00 | 388.800,00 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 | 0,00 |
| verzinste Kredite auf | 0,00 | 0,00 |
| zusammen auf | 0,00 | 0,00 |
Kredite zur Liquiditätssicherung werden keine beansprucht.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in den künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt für das Jahr 2025 auf 265.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in zukünftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich im Jahr 2025 auf insgesamt 0,00 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2025 | 2026 |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| nach § 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung | 2025 | 2026 |
| für den ersten Hund | 36,00 | 36,00 |
| für den zweiten Hund | 60,00 | 60,00 |
| für jeden weiteren Hund | 72,00 | 72,00 |
| nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung (gefährliche Hunde) | 2025 | 2026 |
| für den ersten gefährlichen Hund | 108,00 | 108,00 |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 144,00 | 144,00 |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 216,00 | 216,00 |
Die Steuerhebesätze werden aufgrund der Hebesatzsatzung vom 10.10.2024 in der Haushaltssatzung nur deklaratorisch dargestellt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen[2] nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
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| 2025 | 2026 |
| Wirtschaftswegebeitrag | 7,70 €/ha | 7,70 €/ha |
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022: — 2.470.607,03 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023: — 2.510.758,03 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024: — 2.560.168,03 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025: — 2.528.843,03 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 Euro überschritten sind.
Alle Investitionen sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
Hinweis:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen wird gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
oder
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Offenlegungshinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Nünschweiler für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) in der Zeit von Donnerstag, den 24.04.2025 bis einschl. Freitag, den 02.05.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben, in Thaleischweiler-Fröschen, Hauptstr. 54-56, ausliegt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan kann dort in Zimmer 2.06 nach vorheriger Terminabsprache (06334 441 260) eingesehen werden.