Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 29.11.2023 aufgrund des § 7 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S. 476) in der z. Z. geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) und § 7 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Wasserversorgung Sickingerhöhe-Wallhalbtal vom 01.01.2008 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 18.12.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
Haushaltssatzung
des Zweckverbandes Wasserversorgung Sickingerhöhe-Wallhalbtal
für das Wirtschaftsjahr 2024
vom 22.12.2023
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S. 476) in der z.Z. geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung vom 31. Jan. 1994 (GVBl. S. 153) und § 7 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Wasserversorgung Sickingerhöhe – Wallhalbtal vom 01.01.2008 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 18.12.2023 hiermit bekanntgemacht wird:
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt auf
1. im Erfolgsplan
Erträge — 1.678.650,00 €
Aufwendungen — 1.678.650,00 €
2. im Vermögensplan
Einnahmen — 2.215.000,00 €
Ausgaben — 2.215.000,00 €
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 1.441.000 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 0 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
Nach §95 Abs. 3 GemO wird sich das Eigenkapital voraussichtlich wie folgt entwickeln:
| in 1000 € |
| Stand zum Ende des Vorvorjahres (31.12.2022): | 3.318 |
| Stand zum Ende des Vorjahres (31.12.2023): | 3.318 |
| Voraussichtlicher Stand zum Endedes aktuellen Wirtschaftjahres (31.12.2024): | 3.318 |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung und der Beiträge für die Wasserversorgungs-einrichtungen werden für das Wirtschaftsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. a) Benutzungsgebühren nach dem Wasserverbrauch auf netto 1,39 € zuzüglich 0,10 € Umsatzsteuer (7 %), ergibt brutto 1,49 € je cbm Frischwasserbezug und
b) Grundgebühren nach der Größe des eingebauten Wasserzählers
| Netto | 7 % Um.-steuer | Brutto |
| € | € | €/Jahr |
| Wasserzähler | Q3 = 4 : 84,-- | 5,88 | 89,88 |
| Q3 = 10 : 96,-- | 6,72 | 102,72 |
| Q3 = 16 : 108,-- | 7,56 | 115,56 |
| Q3 = 25 : 120,-- | 8,40 | 128,40 |
| Q3 = 63 : 384,-- | 26,88 | 410,88 |
| Q3 = 100 : 420,-- | 29,40 | 449,40 |
| Verbundwasserzähler | 60 cbm : 744,-- | 52,08 | 796,08 |
c) Leihgebühr für Standrohrzähler
400,- € Kaution
25,- €* Leihgebühr je angefangene Woche
*Nettopreis zzgl. 7% Mwst
Eine Umlage wird nicht erhoben.
Hinweis:
a) Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und Tagesordnung von Sitzungen der Verbandsversammlung (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbands-gemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben geltend gemacht worden ist.
b) Die Haushaltssatzung inkl. Wirtschaftsplan liegt in der Zeit vom 12.01.2024 bis 22.01.2024 während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben am Verwaltungsstandort Wallhalben, in 66917 Wallhalben, Hauptstr. 26, Zimmer 202, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.