hier: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer vom 26.05.2020 der Ortsgemeinde Rieschweiler-Mühlbach vom 24.05.2023
Der Gemeinderat von Rieschweiler-Mühlbach hat in seiner Sitzung am 24.05.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung, die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer
vom 26.05.2020
der Ortsgemeinde Rieschweiler-Mühlbach
vom 24.05.2023
Der Gemeinderat von Rieschweiler-Mühlbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) jeweils in der derzeit gültigen Fassung, die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Der Steuersatz pro Hund wird in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze (Hebesatzsatzung) festgelegt.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Der Steuersatz pro Hund wird ebenfalls in der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze (Hebesatzsatzung) festgelegt.
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.