Die Ereignisse und Folgen der Unwetter an Pfingsten haben auch zahlreiche Menschen in der Südwestpfalz, vor allem in den Verbandsgemeinden Pirmasens-Land, Thaleischweiler-Wallhalben, Waldfischbach-Burgalben und Zweibrücken-Land betroffen. Über die Homepage des Landkreises können besonders betroffene Privatpersonen bei außergewöhnlichen, existenzgefährdenden Notlagen die Soforthilfe des Landes beantragen. Hier ist zudem der recht unbürokratische Ablauf beschrieben und auch Kontakte für weitere Informationen aufgeführt.
Zur Milderung außergewöhnlicher Notstände infolge von Schäden, die durch die Unwetterereignisse an Pfingsten 2024 zwischen dem 17. und 21.05. verursacht wurden, unterstützt das Land Rheinland-Pfalz betroffene private Haushalte mit finanziellen Soforthilfen unter anderem in den betroffenen Gebieten im Landkreis Südwestpfalz.
Die Soforthilfe für betroffene private Haushalte wird gewährt, um akute Notlagen bei Unterkunft oder in der Lebensführung zu überbrücken. Als Soforthilfe werden 1.500 Euro je Haushaltsvorstand und 500 Euro für jede weitere im Haushalt lebende Person gewährt. Der Höchstbetrag pro Haushalt ist 3.000 Euro. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Soforthilfe besteht nicht; die für die Bewilligung zuständige Kreisverwaltung Südwestpfalz entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
| Thaleischweiler- Wallhalben | Hauptstraße 52 66987 Thaleischweiler-Fröschen Telefon: 06334 441-0 Telefax: 06334 441-111 E-Mail: info@vgtw.de |
Die Soforthilfe RLP 2024 sowie alle Vordrucke und Hinweise sind auf der Homepage des Landkreises Südwestpfalz (www.lksuedwestpfalz.de) sowie über folgende URL abrufbar:
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz per E-Mail an soforthilfe-pfingsten2024@lksuedwestpfalz.de unter 06331 809-765 telefonisch.
- Wofür wird die Soforthilfe gewährt?
Die Soforthilfe wird gewährt, um akute Notlagen bei Unterkunft oder in der Lebensführung privater Haushalte zu überbrücken.
- Besteht ein Rechtsanspruch auf die Soforthilfe?
Die Soforthilfe wird gewährt, um akute Notlagen bei Unterkunft oder in der Lebensführung privater Haushalte zu überbrücken. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Soforthilfe besteht nicht; die für die Bewilligung zuständigen Stellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
- Müssen die Soforthilfen zurückgezahlt werden?
Die Hilfen sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Die Soforthilfe wird jedoch durch Bescheid mit der Auflage gewährt, dass die Verwendung der Soforthilfe nachprüfbar ist. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, sich die Belege vorlegen zu lassen. Wurde die ausgezahlte Soforthilfe nicht oder nicht vollständig für den vorgesehenen Zweck verwendet oder kann die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden, kann sie ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
- Wer kann die Soforthilfe beantragen?
Soforthilfe beantragen können natürliche Personen und private Haushalte, die bzw. deren Mitglieder ihren Lebensmittelpunkt in Rheinland-Pfalz haben, durch ein Elementarschadensereignis von einer außergewöhnlichen existenziellen Notlage betroffen sind und daher Soforthilfen benötigen. Das betroffene Grundstück muss in einem anerkannten Schadensbereich liegen.
- Welche weiteren Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Die außergewöhnliche Notlage muss durch Schäden an Wohnraum, Hausrat bzw. Kleidung durch ein Elementarschadensereignis entstanden bzw. verursacht sein. Dabei können grundsätzlich nur Schäden berücksichtigt werden, die nach Gegenrechnung von Versicherungsleistungen den Betrag von 5.000 Euro übersteigen. Spendengelder werden nicht berücksichtigt. Bei außergewöhnlicher Bedürftigkeit ist eine Soforthilfe auch bei Schäden ab 3.000 Euro möglich.
Die genannten Schäden müssen in dem betroffenen Haushalt eine unverschuldete existenzbedrohende Notlage darstellen. Es darf keine Überkompensation des Schadens erfolgen.
- Wie hoch ist die Soforthilfe?
| Je Haushaltsvorstand | 1.500 Euro |
| Je weitere im Haushalt lebende Person | 500 Euro |
| Höchstbetrag pro Haushalt | 3.000 Euro |
Die Soforthilfe bei existenzieller Notlage soll in Härtefällen helfen, insbesondere - um unmittelbare Beeinträchtigungen durch den Verlust einer Unterkunftsmöglichkeit zu überbrücken und/oder, - um Ersatzkleidung oder notwendige Verpflegung zu besorgen und/oder - um die angemessene Versorgung von Kindern oder sonstigen hilfsbedürftigen Familienangehörigen zu ermöglichen. Der Antragsteller legt mit Antragstellung dar, dass er die beantragte Leistung in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Schadens benötigt.
- Wo erhalte ich die Anträge und wo sind diese zu stellen?
Die Anträge können hier heruntergeladen werden
bzw. hier angefordert werden:
Kreisverwaltung Südwestpfalz, Tel. 06331 809-765, E-Mail: soforthilfe-pfingsten2024@lksuedwestpfalz.de
Die Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Diese leitet die Anträge an die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Bewilligungsbehörde weiter.
- Bis wann können die Anträge gestellt werden?
Anträge auf Gewährung von Soforthilfen sind bis zum 04.07.2024 zu stellen (Ausschlussfrist).
- Wo erhalte ich weitere Informationen?
Weitere Informationen erhalten sie auf folgenden Internetseiten
insbesondere in der Richtlinie Soforthilfe 2024
sowie bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Tel. 06331 809-765, E-Mail: soforthilfe-pfingsten2024@lksuedwestpfalz.de