Die Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Wallhalben und Rodalben, die Stadt Rodalben, die Ortsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Donsieders, sowie die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Südwestpfalz mbH bilden zum Zwecke der gewerblichen, industriellen und städtebaulichen Entwicklung in der Biebermühle einen Zweckverband im Sinne des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) des Landes Rheinland-Pfalz. Der Zweckverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
Der Zweckverband soll in übergemeindlicher und partnerschaftlicher Zusammenarbeit zur Förderung der gewerblichen und industriellen Entwicklung des Raumes beitragen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbessern und die Schaffung weiterer Arbeitsplätze forcieren. Gleichzeitig sollen die Entwicklungen dazu beitragen, die städtebauliche Neuordnung des Verbandsgebietes zu ermöglichen. Dafür ist ein gemeinsames Gewerbegebiet auf den Gemarkungen Donsieders, Rodalben, Thalfröschen und Thaleischweiler vorgesehen. Zudem ist der Zweckverband bestrebt, das Bahnhofsgebäude zu entwickeln und dies einer dauerhaften Nutzung zu zuführen. Wenn es der Entwicklung des Zweckverbandes dient, sollten ökologische Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) haben die in § 2 dieser Verbandsordnung aufgeführten Gebietskörperschaften durch übereinstimmende Beschlüsse
des Verbandsgemeinderates Thaleischweiler-Wallhalben vom 06.03.2025
des Verbandsgemeinderates Rodalben vom 19.03.2025
des Stadtrates Rodalben vom 28.04.2025
des Ortsgemeinderates Thaleischweiler-Fröschen vom 18.02.2025
des Ortsgemeinderates Donsieders vom 17.03.2025
sowie der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Südwestpfalz mbH per Beschlussfassung im Umlaufverfahren vom 18.03.2025 bis 31.03.2025
die Verbandsordnung vereinbart und deren Feststellung und die Errichtung des Zweckverbandes durch die Kreisverwaltung Südwestpfalz beantragt.
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Biebermühle“.
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Thaleischweiler-Fröschen (Sitz der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben).
(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind
| a) | die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben |
| b) | die Verbandsgemeinde Rodalben |
| c) | die Stadt Rodalben |
| d) | die Ortsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen |
| e) | die Ortsgemeinde Donsieders |
| f) | die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Südwestpfalz mbH |
(2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich.
(1) Das Verbandsgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verbandsordnung ist, dargestellt (siehe Anlage 1).
(2) Das Verbandsgebiet kann erweitert werden, wenn seine Entwicklung dies als zweckmäßig erscheinen lässt.
(1) Der Zweckverband erfüllt in eigener Zuständigkeit
| a) | die verbindliche Bauleitplanung für das Gebiet |
| b) | die Erschließung dieses Gebietes |
| c) | die Wirtschaftsförderung, insbesondere die Förderung der Ansiedlung von Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen |
| d) | die Entwicklung des Bahnhofgebäudes. |
Wasserversorgung und Entwässerung werden durch Zweckvereinbarungen geregelt.
(2) Im Verbandsgebiet nimmt der Zweckverband, soweit er nicht ohnehin nach Abs. 1 zuständig ist, alle Aufgaben, Rechte und Pflichten nach dem Baugesetzbuch wahr, die sonst Sache der Ortsgemeinden Thaleischweiler-Fröschen und Donsieders und der Stadt Rodalben waren.
Insoweit ist dieses Gebiet aus dem rechtlichen Wirkungskreis der Gemeinden Thaleischweiler-Fröschen, Donsieders und Rodalben ausgeschieden.
Die Umsetzung dieser Aufgaben begleitet die Leitung der Abteilung Bauen und Umwelt der Kreisverwaltung Südwestpfalz beratend.
Die Herstellung und Unterhaltung der Erschließungsanlagen ist Sache des Zweckverbandes.
Soweit möglich, trägt der Zweckverband durch geeignete Geländebeschaffungs- und Bodenvorratsmaßnahmen (Grunderwerb aus jedem Rechtsgrund, Grundstücksveräußerung, Grundstückstausch und -vermittlung) dazu bei, dass eine sinnvolle Betriebsansiedlung und wirtschaftliche Erschließungsweise möglich wird.
(3) Soweit rechtlich zulässig, kann der Zweckverband die ihm nach den Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben Dritten übertragen.
(4) Der Zweckverband kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben auch eine privatrechtliche Gesellschaft bilden, an der das Land und Dritte beteiligt werden können.
(5) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen im Gewerbegebiet sowie die Erhebung von Beiträgen und Gebühren werden durch Satzungen des Zweckverbandes geregelt.
(6) In Erfüllung seiner Aufgaben hat der Zweckverband insbesondere
| a) | verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne) für das Zweckverbandsgebiet aufzustellen sowie die Harmonisierung der Flächennutzungspläne der Verbandsgemeinden anzustoßen und |
| b) | städtebauliche Verträge gemäß § 11 BauGB abzuschließen. |
(7) Erschlossene Gewerbeflächen soll der Zweckverband vorrangig innovativen und technologieorientierten Betrieben sowie produktionsorientierten Dienstleistungsunternehmen zum Zwecke der Ansiedlung anbieten.
(8) Es sollten insbesondere Betriebe und Unternehmen angesiedelt werden, die Beiträge zur Verbesserung der strukturellen Zusammensetzung der regionalen Wirtschaft und der Arbeitsmarktsituation erwarten lassen.
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung (§ 6) und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (§ 7).
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 13 Vertreterinnen oder Vertretern der Verbandsmitglieder.
Es entfallen auf
| a) | die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben 5 Vertreterinnen oder Vertreter |
| b) | die Verbandsgemeinde Rodalben 4 Vertreterinnen oder Vertreter |
| c) | die Stadt Rodalben 1 Vertreterin oder Vertreter |
| d) | die Ortsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen 1 Vertreterin oder Vertreter |
| e) | die Ortsgemeinde Donsieders 1 Vertreterin oder Vertreter |
| f) | die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Südwestpfalz mbH 1 Vertreterin oder Vertreter |
(2) Jede Körperschaft hat so viele Stimmen wie Vertreterinnen oder Vertreter in der Verbandsversammlung. Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Verbandsmitglieder.
(3) Die Ausübung des Stimmrechts eines Verbandsmitgliedes kann auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitgliedes übertragen werden.
(4) Die Verbandsversammlung tagt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr. Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied dies unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangt.
(5) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und die Stellvertretung sind ehrenamtlich tätig. Die Amtsdauer der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und der Stellvertretung gilt für die Dauer von zwei Jahren.
(2) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher und die Stellvertretung im Wechsel zwischen der Verbandsgemeinde Rodalben und der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben.
(3) Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen
| a) | die Einberufung der Verbandsversammlung, |
| b) | die Aufstellung der Tagesordnung und die Einladung für die Sitzung der Verbandsversammlung im Benehmen mit den Mitgliedern der Verbandsversammlung, |
| c) | die Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung, |
| d) | die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes, |
| e) | die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, |
| f) | die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Zweckverbandes. |
(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann sich zur Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen.
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung Thaleischweiler-Wallhalben führt die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes gegen Kostenersatz.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband Bedienstete haben. Verletzen Bedienstete einer Mitgliedskörperschaft in Ausübung einer Verbandsaufgabe die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet der Zweckverband.
(1) Die Aufwendungen des Zweckverbandes werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen wie Zuschüsse und Beiträge Dritter bzw. durch Erträge aus dem Vermögen gedeckt werden können, durch Umlagen finanziert. An den Umlagen sind beteiligt
| - | die Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben mit 50 % |
| - | die Verbandsgemeinde Rodalben mit 50 % |
(2) Der Zweckverband kann im Rahmen einer gültigen Haushaltssatzung Kredite aufnehmen.
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften.
(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, wird das Vermögen des Zweckverbandes an die beteiligten Verbandsmitglieder verteilt. Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis der geleisteten Umlagen (§ 9 Abs. 1).
(2) Der Zweckverband gilt nach Auflösung als fortbestehend, soweit und solange der Zweck der Abwicklung es erfordert. Dies gilt insbesondere für Folgekosten aus der Tätigkeit des Zweckverbandes.
(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so hat es keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Es ist verpflichtet, den in Folge des Ausscheidens dem Zweckverband und anderen Verbandsmitgliedern entstehenden ausscheidungsbedingten Mehraufwand auszugleichen. Dies gilt auch für Folgekosten nach Abs. 2 S. 2.
(4) Für das Ausscheiden eines Mitgliedes gilt § 6 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) in der jeweils gültigen Fassung.